Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfolgloser Antrag auf Auslagenerstattung nach Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde
Normenkette
BVerfGG § 34a Abs. 3, § 90
Verfahrensgang
SG Berlin (Beschluss vom 22.11.2018; Aktenzeichen S 115 U 214/18) |
SG Berlin (Beschluss vom 16.11.2018; Aktenzeichen S 115 U 214/18) |
Tenor
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Gründe
Rz. 1
Über die Verfassungsbeschwerde ist infolge der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 ≪113≫). Gegenstand des Verfahrens ist nur noch sein Antrag auf Erstattung seiner Auslagen. Darüber zu entscheiden, obliegt der Kammer (vgl. BVerfGE 72, 34 ≪38 f.≫). Der Antrag hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Erstattung der dem Beschwerdeführer entstandenen Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen dar (vgl. BVerfGE 66, 152 ≪154≫). Bei der Entscheidung ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, Rn. 2). Mit Blick auf die Funktion und die Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ≪115≫; 87, 394 ≪398≫; 133, 37 ≪38 Rn. 2≫). Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage geklärt worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 ≪114 ff.≫; 133, 37 ≪38 f. Rn. 2≫). Vor allem dann, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft und davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt gehalten hat, kann es billig sein, dem Beschwerdeführer seine Auslagen zu erstatten (vgl. BVerfGE 85, 109 ≪114 f.≫; 87, 394 ≪397≫; 91, 146 ≪147≫; 133, 37 ≪38 Rn. 2≫).
Rz. 3
2. Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Auslagenerstattung nicht anzuordnen. Weder war die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich, noch hat die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt der Ablehnung des Befangenheitsantrags gegen einen Sachverständigen beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abgeholfen. Vielmehr ist die Erledigung eingetreten, weil der Beschwerdeführer sich trotz Bedenken von dem von ihm abgelehnten Sachverständigen hat untersuchen lassen und anschließend der Rechtsstreit vor dem Sozialgericht im Wege eines Vergleichs der Prozessbeteiligten beendet worden ist. Umstände, welche die Ausnahme vom Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen begründen könnten, liegen nicht vor.
Rz. 4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI14215303 |