Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluß: Abgeschlossenheitsbescheinigung als Voraussetzung für Wohnungseigentum bei Altbauten mit GG Art. 14 vereinbar. Rechtswegerschöpfung

 

Orientierungssatz

1. Weder die eigentumsrechtliche Bestandsgarantie noch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (zur Auslegung eigentumsbeschränkender Vorschriften vgl BVerfG, 1985-01-08, 1 BvR 792/83, BVerfGE 68, 361 ≪372f≫) verbieten es, auch bei Altbauten die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung davon abhängig zu machen, daß die heutigen Anforderungen des Bauordnungsrechts an die Abgeschlossenheit einer Wohnung, die ein störungsfreies Wohnen gewährleisten, erfüllt sind. Insbesondere wird der Eigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigt, da solche Altbauten aufgrund der bestehenden Eigentumsform weiter im bisherigen Umfang genutzt und verwertet werden können.

2. Das Gebot der Rechtswegerschöpfung gem BVerfGG § 90 Abs 2 S 1 verlangt, daß ein Beschwerdeführer den Rechtsweg mit allen denjenigen Rügen erschöpft, die er - soweit sie fruchtlos geblieben sind - zur Überprüfung durch das BVerfG zu stellen gedenkt (hier: Rüge eines Gleichheitssatzverstoßes durch Änderung der Verwaltungspraxis bzgl Abgeschlossenheitsbescheinigungen unzulässig).

 

Normenkette

GG Art. 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, Art. 3 Abs. 1; WoEigG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 2 S. 1; WoEigG§ 7Abs. 4 RL; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

BVerwG (Entscheidung vom 26.07.1989; Aktenzeichen 8 B 112/89)

Bayerischer VGH (Entscheidung vom 08.05.1989; Aktenzeichen 2 B 87.01993)

 

Fundstellen

Haufe-Index 543625

NJW 1990, 825

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