Verfahrensgang
OLG Nürnberg (Beschluss vom 10.08.2005; Aktenzeichen 2 Ws 106/05) |
LG Regensburg (Beschluss vom 15.06.2005; Aktenzeichen StVK 80/2005) |
LG Straubing (Beschluss vom 15.06.2005; Aktenzeichen StVK 80/2005) |
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 15. Juni 2005 – StVK 80/2005 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben.Die Sache wird an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. August 2005 – 2 Ws 106/05 – wird damit gegenstandslos.
2. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegen die Anordnung belastender Maßnahmen im Maßregelvollzug.
I.
1. Der Beschwerdeführer ist gemäß § 63 StGB im Bezirkskrankenhaus Straubing untergebracht. Am 18. Februar 2005 wurde angeordnet, dass ihm für die Dauer von vier Wochen sämtliche persönlichen Gegenstände (unter anderem ein Fernseher, Gesetzbücher, eine Playstation, ein Ventilator, ein Radiowecker und ein Sessel) mit Ausnahme der sogenannten Grundausstattung entzogen werden. Hiergegen wandte der Beschwerdeführer sich mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Die Maßnahme stelle eine im Maßregelvollzug unzulässige Disziplinarmaßnahme dar. Sie sei gegen ihn verhängt worden, nachdem ein Pfleger mitbekommen und ihm eine Sanktion dafür angekündigt habe, dass er telefonisch seinem Rechtsanwalt gegenüber einen anderen, die Beschaffung eines Ersatz-Schrankschlüssels betreffenden Vorgang in der Klinik als Schikane und Willkür bezeichnet habe. Außerdem habe er einen Mitpatienten an dessen Waschtag gebeten, ein T-Shirt und zwei Hosen für ihn mitzuwaschen – wie er, der Beschwerdeführer, es an seinem eigenen Waschtag auch umgekehrt für andere Patienten tue –, woraufhin er von einem der behandelnden Ärzte angeschrieen worden sei, er nutze den Mitpatienten aus.
Das Bezirkskrankenhaus begründete im Rahmen des fachgerichtlichen Verfahrens die Maßnahme mit der Neigung des Beschwerdeführers, schwächere Mitpatienten zu beeinflussen und unangenehme Dienste von ihnen gegen kleinere Zuwendungen für sich erledigen zu lassen. Auf wiederholte Kritik an diesem Verhalten habe der Beschwerdeführer bisher nicht reagiert. Deshalb sei die Maßnahme angemessen und therapeutisch vertretbar, um den Beschwerdeführer zu einer Verhaltenskorrektur zu motivieren. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auf seinem Zimmer Gegenstände unklarer Herkunft besessen, wie etwa einen zweiten Fernseher, einen zweiten PC-Drucker und einen „Kabelsalat”, der aus brandschutztechnischer Sicht nicht zulässig gewesen sei.
Der Beschwerdeführer machte daraufhin geltend, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe hinsichtlich des Umgangs mit schwächeren Mitpatienten träfen ebensowenig zu wie die tatsächlichen Behauptungen zu den entfernten Gegenständen, und bat um konkrete Angaben, wann er welche Patienten beeinflusst haben solle.
Das Bezirkskrankenhaus erwiderte, es sei weder zweckmäßig noch genehmigt, Elektrogeräte in doppelter Menge auf dem Patientenzimmer zu deponieren. Dies führe zu einer Erhöhung der Brandlast. Verhaltenstherapeutische Maßnahmen im Sinne von positiver und negativer Verstärkung seien im Maßregelvollzug Teil des therapeutischen Vorgehens und unumgänglich. Falls vom Gericht gewünscht, werde es die Namen der Patienten nennen, die für den Beschwerdeführer „unangenehme Dienste” erledigten.
Nachdem durch Beantwortung gerichtlicher Nachfrage geklärt war, dass der Beschwerdeführer sämtliche ihm entzogenen Gegenstände zurückerhalten hatte, wies das Landgericht den Antrag mit Beschluss vom 15. Juni 2005 zurück. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung habe sich inzwischen durch Rückgabe sämtlicher Gegenstände erledigt. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme sei unbegründet. Nach Art. 14 des Bayerischen Unterbringungsgesetzes habe der Untergebrachte das Recht, seine persönlichen Gegenstände im Zimmer zu haben, soweit nicht hierdurch gesundheitliche Nachteile für ihn zu befürchten seien oder die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung erheblich gestört werde. Eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung sei offenbar durch die vielen Kabel zu befürchten gewesen. Im Übrigen sei der Entzug der Gegenstände aus Behandlungsgründen veranlasst gewesen, wie der glaubhaften Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses zu entnehmen sei.
2. Die gegen diese Entscheidung erhobene Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom 10. August 2005 als unzulässig, weil es die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG als nicht gegeben ansah.
II.
1. Mit seiner rechtzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts vom 15. Juni 2005 und die hierzu ergangene Rechtsbeschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 1 GG. Die Maßnahme sei angeordnet worden, weil er sich bei seinem Rechtsanwalt über das Verhalten eines Klinikmitarbeiters in einer anderen, die Beschaffung eines Ersatzschlüssels für seinen Schrank betreffenden Angelegenheit beschwert habe. Die Gerichte hätten verkannt, dass es sich nicht um eine therapeutische Maßnahme, sondern um eine faktische Disziplinarmaßnahme gehandelt habe, die im Maßregelvollzug verboten sei. Der Sachverhalt sei nicht hinreichend aufgeklärt worden.
2. Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht scheide aus, da der Sachverhalt – Entzug persönlicher Gegenstände für die Dauer von vier Wochen – nicht streitig sei. Auch die Rechtsanwendung sei nicht fehlerhaft. Die Disziplinierung des Beschwerdeführers durch Entzug von Privilegien sei aus therapeutischer Sicht geboten gewesen, um dessen Verhalten zu korrigieren. Derartige Maßnahmen seien gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Unterbringungsgesetzes zulässig und könnten gemäß Art. 13 Abs. 2 dieses Gesetzes auch gegen den Willen des Betroffenen durchgesetzt werden, soweit sie sich auf die psychische Erkrankung des Betroffenen bezögen beziehungsweise zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt notwendig seien. Die Maßnahme liege auch im wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers, da kennzeichnend für das spezifische Krankheitsbild im vorliegenden Fall eine fehlende Krankheitseinsicht sei.
Die Verfahrensakte – StVK 80/2005 – hat der Kammer vorgelegen.
III.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Die Entscheidungskompetenz der Kammer ist gegeben (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG); das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Rechtsweg ist erschöpft. Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass die verhängte Maßnahme sich inzwischen durch Zeitablauf erledigt hat. Auch nach Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ist in Fällen gewichtiger, aber in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse anzuerkennen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 104, 220 ≪233≫; 110, 77 ≪86≫; stRspr). Dies ist bei der Verhängung zeitlich befristeter Sanktionen, die sofort vollstreckt werden, der Fall. Der Entzug sämtlicher persönlicher Gegenstände mit Ausnahme der sogenannten Grundausstattung für eine Dauer von vier Wochen stellt auch einen gewichtigen Grundrechtseingriff dar. Zudem ist das fortbestehende Rechtsschutzinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zu bejahen.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). Der Beschluss des Landgerichts Regensburg verstößt gegen Art. 19 Abs. 4 GG, weil er auf unzureichender Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts beruht.
a) Die Anwendung des einfachen Rechts und die dazu erforderliche Aufklärung des Sachverhalts sind grundsätzlich Sache der Fachgerichte; diese unterliegen dabei jedoch einer Kontrolle daraufhin, ob das Willkürverbot verletzt ist oder Fehler erkennbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫; stRspr). Dies ist hier der Fall.
Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275 ≪294 f.≫; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2004 – 2 BvR 779/04 –, EuGRZ 2004, S. 656 ≪659≫). Dies gilt auch für die gerichtliche Überprüfung eingreifender Maßnahmen im Strafvollzug. Das Rechtsstaatsprinzip, die materiell berührten Grundrechte und das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG sind verletzt, wenn grundrechtseingreifende Maßnahmen im Strafvollzug von den Gerichten ohne zureichende Sachverhaltsaufklärung als rechtmäßig bestätigt werden (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1999 – 2 BvR 827/98 –, NStZ 1999, S. 428 ≪429≫, und vom 12. November 1997 – 2 BvR 615/97 –, NStZ-RR 1998, S. 121 ≪122≫).
b) Die daraus sich ergebenden Anforderungen hat das Landgericht verkannt.
In dem landgerichtlichen Beschluss heißt es zur Rechtfertigung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Maßnahme lediglich, „eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung (sei) offenbar durch die vielen Kabel zu befürchten” gewesen. Im Übrigen sei der Entzug der Gegenstände „aus Behandlungsgründen veranlasst, wie der glaubhaften Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses vom 28.02.05 zu entnehmen” sei.
aa) Eine nähere Sachverhaltsaufklärung wäre hier zunächst geboten gewesen, soweit das Gericht die Maßnahme im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Kabel als rechtmäßig bestätigt hat. Der Beschwerdeführer hatte eine Gefährlichkeit bestritten und geltend gemacht, dass es sich allein um Kabel für mehrere von ihm betriebene Geräte handele, wie sie bei anderen Patienten ohne Beanstandung hingenommen würden. Zudem lag es auf der Hand, dass die Entziehung der Kabel für einen Zeitraum von vier Wochen nicht widerspruchsfrei mit deren Gefährlichkeit begründet werden konnte, weil bei einer ernsthaften Einschätzung der Lage als gefährlich die Begrenzung der Maßnahme auf vier Wochen unverständlich wäre. Unter diesen Umständen war eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht verzichtbar.
bb) Auch soweit das Landgericht die Maßnahme „aus Behandlungsgründen” als gerechtfertigt ansieht, fehlt es an einer ausreichenden Sachverhaltsaufklärung.
Das Landgericht verweist insoweit allein auf die „glaubhafte Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses”. Der in dieser Stellungnahme enthaltene Hinweis auf die Neigung des Beschwerdeführers, schwächere Mitpatienten zu beeinflussen und unangenehme Dienste für sich erledigen zu lassen, war jedoch so unsubstantiiert, dass das Gericht ihm nicht ohne weitere Aufklärung hätte folgen dürfen. Dies gilt besonders im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer eine konkrete abweichende Schilderung des Anlasses für die Verhängung der Maßnahme gegeben, den gegen ihn erhobenen Vorwurf ausdrücklich bestritten, seinerseits einen aus seiner Sicht unproblematischen Vorgang, auf den der Vorwurf sich beziehen könnte, geschildert, und ausdrücklich um Konkretisierung des Vorwurfs durch Nennung der Mitpatienten, die er beeinflusst haben soll, gebeten hatte. Das Landgericht hätte jedenfalls den konkreten Anlass für die Verhängung der Maßnahme sowie den inneren Zusammenhang zwischen dem vom Krankenhaus beanstandeten Verhalten und dem angeordneten Entzug der Gegenstände klären müssen.
c) Angesichts des damit festgestellten Grundrechtsverstoßes muss die weitere mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, wie zulässige Behandlungsmaßnahmen von im bayerischen Unterbringungsgesetz bislang nicht vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen abzugrenzen sind (vgl. zum Problemkreis Pollähne, in: StVollzG-Kommentar, 5. Aufl. 2006, vor § 136 Rn. 12; Rzepka, in: Kammeier ≪Hrsg.≫, Maßregelvollzugsrecht, 2. Aufl. 2002, H 3; Lindemann, Die Sanktionierung unbotmäßigen Patientenverhaltens, 2004, S. 6 ff.; Pollähne, R&P 1992, S. 47 ff.), im vorliegenden Verfahren nicht beantwortet werden.
Im Hinblick darauf, dass der angegriffene Beschluss schon nicht erkennen lässt, auf welche Rechtsgrundlage sich die Klinik für die angeordnete Maßnahme stützen konnte, weist die Kammer jedoch vorsorglich darauf hin, dass die dem angegriffenen Beschluss zugrundeliegende Annahme des Landgerichts, ein Entzug von Gegenständen sei im Maßregelvollzug „aus Behandlungsgründen” ohne weiteres zulässig, sofern er zur Korrektur unerwünschter Neigungen eingesetzt wird, näherer Prüfung anhand der bestehenden gesetzlichen Grundlagen bedarf. Grundrechtseingreifende Maßnahmen sind nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung zulässig, aus der sich in einer dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechenden Weise die Eingriffsvoraussetzungen und der Umfang der erlaubten Eingriffe ergeben (vgl. BVerfGE 65, 1 ≪43≫; 113, 29 ≪50 f.≫; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 – 2 BvR 2099/04 –, NJW 2006, S. 976 ≪980≫). Von dieser Anforderung sind auch eingreifende Behandlungsmaßnahmen im Maßregelvollzug nicht ausgenommen.
d) Die Entscheidung beruht auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Sie ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg wird damit gegenstandslos.
3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Broß, Lübbe-Wolff, Gerhardt
Fundstellen
NStZ-RR 2007, 92 |
R&P 2007, 211 |