Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts verletzen die Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 19 Abs. 4 GG.
a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist hinreichend geklärt, welche Anforderungen sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG für den vorläufigen Rechtsschutz ergeben. Danach sind die Gerichte in solchen Verfahren gehalten, bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen – hier § 123 VwGO – der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 382 ≪402≫; 65, 1 ≪70≫; 67, 43 ≪58≫; 69, 315 ≪363 f.≫; 79, 69 ≪74≫).
b) Diesen Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz wird weder die verwaltungsgerichtliche Entscheidung noch die Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts gerecht. Beide Entscheidungen verkennen sowohl die grundrechtliche Bedeutung des Rechtsschutzbegehrens der Beschwerdeführer als auch die daran anknüpfenden Erfordernisse an die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
aa) Besondere verfassungsrechtliche Bedeutung kommt dem Rechtsschutzbegehren zu, weil die Begrenzung von Studienplätzen auf der Grundlage einer Numerus-Clausus-Regelung für das Studium einer bestimmten Fachrichtung einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheit der Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG darstellt. Das Bundesverfassungsgericht hat daher schon früh entschieden, dass absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger nur verfassungsgemäß sind, wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfGE 33, 303 ≪337 f.≫). Gerade in Fällen, in denen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt, sind besondere Erfordernisse an die Effektivität des Rechtsschutzes zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, DVBl 1996, S. 1367 f.). Daraus folgt, dass die Gerichte gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gehalten sind, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, DVBl 1996, S. 1367 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats, DVBl 1996, S. 196 f.).
Vor diesem Hintergrund hätte das Verwaltungsgericht sich vorliegend einer Prüfung der tatsächlich vorhandenen Kapazitäten nicht allein unter Berufung darauf entziehen dürfen, dass in Eilverfahren im Regelfall nur summarisch geprüft werde. Effektiver Rechtsschutz in Hochschulzulassungsverfahren gebietet, dass dem Studienbewerber eine reelle Chance auf eine möglichst zeitnahe Zuteilung eines Studienplatzes eröffnet wird, soweit vorhandene Kapazitäten noch ungenutzt geblieben sind. Da eine Entscheidung in der Hauptsache für den Studienbewerber aufgrund der Dauer eines Verfahrens über drei Instanzen im Regelfall schwere Nachteile mit sich bringt, bedeutet dies, dass dem Bewerber diese Chance schon im Eilverfahren eröffnet sein muss.
Eine tatsächliche Chance auf Zuweisung eines noch vorhandenen Studienplatzes besteht jedoch nur dann, wenn die kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die Gerichte auch schon im Eilverfahren geprüft werden. Davon geht auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Stellungnahme aus. Anderenfalls könnte sich jede Universität letztlich der Verpflichtung entziehen, Studenten bis zur vollen Ausschöpfung aller vorhandenen Kapazitäten aufzunehmen, indem sie Zahlen benennt, die nicht völlig außerhalb der Plausibilität liegen und im Rahmen einer nur summarischen Prüfung daher unbeanstandet bleiben.
Diesen Anforderungen genügt der Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht. Dieses hat den punktuellen Angaben und den Ergebnissen der hochschulinternenen Berechnungen geglaubt. Es hätte aber die von der Universität genannten Zahlen nicht – ohne jede Überprüfung von deren Richtigkeit anhand vorhandenen tatsächlichen Datenmaterials – seiner Entscheidung zugrunde legen dürfen. Vielmehr wäre eine – zumindest kursorische oder stichprobenartige – Sachverhaltsermittlung mit dem Ziel, vorhandene Ausbildungskapazitäten aufzudecken, schon im Eilverfahren erforderlich gewesen. Die Verwaltungsgerichtsordnung sieht dies vor. Auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 VwGO. Er tritt lediglich da zurück, wo eine Überprüfung ohne weitere Tatsachenermittlung der Eilbedürftigkeit der Sache geschuldet ist (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 123 Rn. 24 ff., 32). Das ist nicht die Regel, wenn es um vorhandene Zahlen und Fakten geht und die Entscheidung des Gerichts nicht nur Tage, sondern einige Wochen in Anspruch nimmt. Da eine fehlende Sachverhaltsermittlung in Fällen wie dem vorliegenden grundrechtlich geschützte Rechtspositionen gefährdet und eine gebotene Verfahrensgestaltung unterläuft, durfte das Verwaltungsgericht nicht davon absehen, seinen Aufklärungspflichten nach § 86 VwGO nachzukommen.
bb) Auch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts steht mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht in Einklang. Dies folgt nicht nur daraus, dass das Gericht die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts billigt. Vielmehr entspricht das Oberverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung auch selbst nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes. Indem das Oberverwaltungsgericht den Vortrag der Beschwerdeführer für nicht substantiiert und den Mindestanforderungen nach § 146 Abs. 4 VwGO nicht genügend bezeichnet, hat es die Anforderungen, die nach dieser Vorschrift an eine Beschwerdebegründung zu stellen sind, überspannt.
Die Effektivität des Rechtsschutzes erfordert auch, dass der Richter den Beteiligten den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. BVerfGE 77, 275 ≪284≫; stRspr.). Eröffnet das Prozessrecht eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 ≪274 f.≫; 54, 94 ≪96 f.≫). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leer laufen lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ≪99≫; 96, 27 ≪39≫). Es darf von den Parteien keinen Vortrag erwarten, den sie mangels Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen nicht liefern können. Die Substantiierungspflicht kann nicht weiter gehen, als sie vom Betroffenen nach dem jeweiligen Kenntnisstand erfüllt werden kann. Gerade wenn der Mangel an überprüfbaren Unterlagen gerügt wird, widerspricht es einer fairen Verfahrensgestaltung und dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes, weiteren Vortrag zum – nur vermuteten – Inhalt dieser Unterlagen vom Rechtsmittelführer zu verlangen.
Auch haben die Oberverwaltungsgerichte zu berücksichtigen, dass sie nicht auf reine Rechtskontrolle beschränkt sind. Selbst im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes stellt die Verwaltungsgerichtsordnung grundsätzlich zwei Tatsacheninstanzen zur Verfügung, weil die erforderliche Abwägung nur auf der Grundlage einer einigermaßen verlässlichen Tatsachenfeststellung den widerstreitenden Interessen gerecht werden kann. Der Zugang zu einer zweiten Tatsacheninstanz darf nicht durch überspannte Darlegungserfordernisse verhindert werden (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 2000, S. 1163).
Danach lässt sich der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vor dem Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht mehr rechtfertigen. Es hat Anforderungen an die Beschwerdebegründung gestellt, die von den Beschwerdeführern nicht hätten erfüllt werden können. Die Beschwerdeführer haben in ihrem Begründungsschriftsatz deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie vor allem das Fehlen einer aus ihrer Sicht erforderlichen Sachverhaltsermittlung rügen. Ihre Rüge war also in erster Linie prozessualer Art und daher schon der Natur der Sache nach auf eine Auseinandersetzung mit den Grundlagen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gerichtet. Es ist nicht erkennbar, inwiefern dies hätte genauer vorgetragen werden können. Inhaltlich hätte zu den Berechnungen erst Stellung genommen werden können, wenn sie das Gericht angefordert und den Beschwerdeführern zur Kenntnis gegeben hätte. Denn diese Unterlagen sind nicht öffentlich zugänglich. Die Maßstäbe der von ihnen angestrebten Überprüfung hatten die Beschwerdeführer offen gelegt. Die angegriffenen Beschlüsse haben deren gedanklichen Ansatz auch nicht als rechtlich irrelevant bezeichnet.