Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Werbung mit Namen und Internetadresse auf Anwaltsrobe
Normenkette
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3; BRAO § 43b; RABerufsO §§ 6, 20
Verfahrensgang
Anwaltsgerichtshof Hamm (Urteil vom 29.05.2015; Aktenzeichen 1 AGH 16/15) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Haufe-Index 11033272 |
FA 2017, 307 |
AnwBl 2017, 1000 |
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