Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Werbung mit Namen und Internetadresse auf Anwaltsrobe

 

Normenkette

BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3; BRAO § 43b; RABerufsO §§ 6, 20

 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 07.11.2016; Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 47/15)

Anwaltsgerichtshof Hamm (Urteil vom 29.05.2015; Aktenzeichen 1 AGH 16/15)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 11033272

FA 2017, 307

AnwBl 2017, 1000

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