Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: vorläufige Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers an die Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Vorabentscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG

 

Normenkette

BVerfGG § 32 Abs. 1, 5 S. 1; IRG

 

Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 29.12.2017; Aktenzeichen 1 AR 430/17)

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 26.02.2018; Aktenzeichen 2 BvR 107/18)

 

Tenor

Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt.

Die Generalstaatsanwaltschaft München wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.

Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.

Die Vollziehung des Auslieferungshaftbefehls bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11445168

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