Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Untersagung der Abschiebung des Antragstellers nach Äthiopien

 

Normenkette

BVerfGG § 32 Abs. 1, 6 S. 2

 

Verfahrensgang

VG Ansbach (Beschluss vom 22.02.2019; Aktenzeichen AN 11 E 19.00273)

BVerfG (Einstweilige Anordnung vom 22.02.2019; Aktenzeichen 2 BvQ 9/19)

 

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 22. Februar 2019, wonach die Abschiebung des Antragstellers nach Äthiopien einstweilen untersagt wird, wird mit Wirkung bis zum 22. November 2019, längstens aber bis zur Entscheidung in der Hauptsache 2 BvR 509/19, wiederholt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13161038

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