Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Außervollzugsetzung einer Auslieferung des Beschwerdeführers an die Russische Föderation zur Strafverfolgung. Bekanntgabe der Entscheidung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG ohne Begründung

 

Normenkette

GG; BVerfGG § 32 Abs. 1, 5 S. 1; IRG

 

Verfahrensgang

Brandenburgisches OLG (Beschluss vom 03.01.2019; Aktenzeichen (1) 53 AuslA 66/17 (34/17))

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 30.10.2019; Aktenzeichen 2 BvR 828/19)

BVerfG (Beschluss vom 15.05.2019; Aktenzeichen 2 BvR 351/19)

 

Tenor

Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Russischen Föderation wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen einstweilen ausgesetzt. Binnen dieser Frist ist eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz entsprechende Vollmacht im Original vorzulegen.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt. Für Entscheidungen über die Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft bleibt das Oberlandesgericht Brandenburg zuständig.

Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12969480

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