Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Tenorbegründung: Untersagung der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien. Folgenabwägung
Normenkette
GG; BVerfGG § 32 Abs. 1; AufenthG 2004 §§ 58, 58a, 60
Verfahrensgang
BVerwG (Beschluss vom 26.03.2018; Aktenzeichen 1 VR 1.18) |
Nachgehend
BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 04.05.2018; Aktenzeichen 2 BvR 632/18) |
BVerfG (Einstweilige Anordnung vom 23.04.2018; Aktenzeichen 2 BvR 632/18) |
Tenor
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien wird bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, längstens für die Dauer eines Monats, untersagt. Die Verfassungsbeschwerde erscheint derzeit weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Eine Folgenabwägung fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus, der sich noch bis zum 28. Juni 2018 in Abschiebehaft befindet.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI11662668 |
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