Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerden. Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr gem § 34 Abs 2 BVerfGG

 

Normenkette

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, § 34 Abs. 2, § 92

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Beschluss vom 26.10.2021; Aktenzeichen V 4 Ws 251/21)

OLG Stuttgart (Beschluss vom 26.10.2021; Aktenzeichen V 4 Ws 250/21)

LG Stuttgart (Beschluss vom 11.10.2021; Aktenzeichen 23 StVK 173/21)

LG Heilbronn (Beschluss vom 04.10.2021; Aktenzeichen H 9 StVK 1009/21)

LG Heilbronn (Beschluss vom 04.10.2021; Aktenzeichen H 9 StVK 761/21)

LG Heilbronn (Beschluss vom 04.10.2021; Aktenzeichen H 9 StVK 931/21)

LG Heilbronn (Beschluss vom 04.10.2021; Aktenzeichen H 9 StVK 933/21)

LG Heilbronn (Beschluss vom 04.10.2021; Aktenzeichen H 9 StVK 934/21)

LG Heilbronn (Beschluss vom 04.10.2021; Aktenzeichen H 9 StVK 872/21)

LG Heilbronn (Beschluss vom 04.10.2021; Aktenzeichen H 9 StVK 942/21)

LG Heilbronn (Beschluss vom 04.10.2021; Aktenzeichen H 9 StVK 921/21)

 

Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

 

Gründe

Rz. 1

Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, da diese offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügen.

Rz. 2

Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann unter anderem vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbare substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK, 3, 219 ≪222≫; 6, 219 ≪219 f.≫; 10, 94 ≪97≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. September 2018 - 1 BvQ 70/18 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. April 2021 - 2 BvR 580/21 -, Rn. 2). Die Erhebung völlig unzureichend begründeter Verfassungsbeschwerden sowie das Stellen nicht begründeter einstweiliger Rechtsschutzanträge, bei denen die Dringlichkeit nicht ansatzweise dargelegt ist, muss von jedem Einsichtigen als aussichtlos angesehen werden.

Rz. 3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14981025

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