Entscheidungsstichwort (Thema)
Kammerbeschluss: Ablehnung eines isoliert gestellten PKH-Antrags. mangelnde Erfolgsaussichten der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde
Normenkette
BVerfGG § 90; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
BSG (Beschluss vom 16.06.2021; Aktenzeichen B 4 AS 70/20 C) |
BSG (Beschluss vom 30.09.2020; Aktenzeichen B 4 AS 70/20 C) |
BSG (Beschluss vom 03.07.2020; Aktenzeichen B 4 AS 70/20 C) |
BSG (Beschluss vom 03.07.2020; Aktenzeichen B 4 AS 58/20 BH) |
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden zu werden braucht, abgelehnt.
Gründe
Rz. 1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde war abzulehnen.
Rz. 2
Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 ≪110 ff.≫; 92, 122 ≪123≫) sind nicht erfüllt. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller gehindert wäre, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO), weil schon eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers nicht ersichtlich ist. Einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedurfte es daher nicht.
Rz. 3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI15075516 |
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