Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahme einer mangels Fristwahrung unzulässigen Verfassungsbeschwerde. Erhebung einer Landesverfassungsbeschwerde hemmt nicht den Lauf der Beschwerdefrist des § 93 Abs 1 BVerfGG

 

Normenkette

BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LAG München (Beschluss vom 23.04.2021; Aktenzeichen 10 Sa 236/18)

LAG München (Beschluss vom 28.07.2020; Aktenzeichen 10 Sa 236/18)

LAG München (Beschluss vom 07.03.2019; Aktenzeichen 10 Sa 236/18)

LAG München (Beschluss vom 10.01.2019; Aktenzeichen 10 Sa 236/18)

LAG München (Beschluss vom 09.11.2018; Aktenzeichen 10 Sa 236/18)

 

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig, denn sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) wurden nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass er darauf vertraut habe, die Landesverfassungsbeschwerde hemme den Fristablauf. In dem auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts veröffentlichten Merkblatt zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde wird zur "Erschöpfung des Rechtswegs" erläutert, dass die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht gerade nicht vorausgesetzt wird. Auch wenn dann zur Frist noch Zweifel bestehen sollten, wäre es nicht unzumutbar, dazu fachlichen Rat einzuholen (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juni 2021 - 1 BvR 507/21 -, Rn. 2). Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan.

Rz. 2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15350541

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