Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung. Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche. Geschlecht der zur Entscheidung berufenen Richterinnen und Richter begründet keine Besorgnis der Befangenheit

 

Normenkette

BVerfGG § 19 Abs. 1, 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Beschluss vom 25.07.2023; Aktenzeichen 4 Ta 10/22)

ArbG Leipzig (Beschluss vom 20.07.2023; Aktenzeichen 8 Ca 1140/23)

 

Tenor

Die Ablehnungsgesuche gegen die zur Entscheidung über diese Verfassungsbeschwerden berufenen Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts werden als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig. Sie enthalten lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. In einem solchen Fall sind die abgelehnten Richterinnen und Richter nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 153, 72 ≪73 Rn. 3≫; stRspr). Das Geschlecht der zur Entscheidung berufenen Personen begründet für sich genommen noch nicht deren Voreingenommenheit (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. März 2023 - 1 BvR 2294/22 -, Rn. 1).

Rz. 2

Von einer Begründung wird im Übrigen nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16031249

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