Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

 

Verfahrensgang

BAG (Urteil vom 24.09.2019; Aktenzeichen 10 AZR 562/18)

LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 09.11.2018; Aktenzeichen 9 Sa 627/18)

ArbG Berlin (Urteil vom 29.03.2018; Aktenzeichen 61 Ca 81038/17)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird, unbeschadet der Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Rz. 1

Unabhängig von den Anforderungen an ihre Zulässigkeit greifen die mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen in der Sache jedenfalls nicht durch. Insoweit wird auf den Beschluss der Kammer vom 11. August 2020 - 1 BvR 2654/17 - (Rn. 19 ff. zur zulässigen Rückwirkung des Sozialkassenverfahrenssicherungsgesetzes; Rn. 33 f. zur Bindung von nicht tarifgebundenen Arbeitgebern) verwiesen.

Rz. 2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14194987

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