Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde bzgl der Zulässigkeit der "Tagesschau-App" unzulässig. insb unzureichende Darlegungen des Vorliegens der Annahmevoraussetzungen auch noch nach Inkrafttreten des 22. Rundfunkänderungsstaatsvertrags. Tenorbegründung

 

Normenkette

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, § 92; RdFunkÄndStVtr 12; RdFunkÄndStVtr 22; RdStVtr § 2 Abs. 2 Nr. 18 Fassung: 2008-12-18, Nr. 19 Fassung: 2008-12-18, § 11d Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Fassung: 2008-12-18; UWG § 3a

 

Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 15.02.2018; Aktenzeichen I ZR 216/16)

BGH (Beschluss vom 14.12.2017; Aktenzeichen I ZR 216/16)

OLG Köln (Urteil vom 30.09.2016; Aktenzeichen 6 U 188/12)

BGH (Urteil vom 30.04.2015; Aktenzeichen I ZR 13/14)

LG Köln (Urteil vom 27.09.2012; Aktenzeichen 31 O 360/11)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie den Darlegungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG im Hinblick auf den aufgrund der Änderung der Sach- und Rechtslage nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ergänzenden Vortrag (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 53, 57; BVerfGE 106, 210 ≪214 f.≫) nicht genügt und damit unzulässig ist. Insbesondere ist der Vortrag des Beschwerdeführers, dass trotz der Novellierung des Telemedienrechts durch den 22. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der zum 1. Mai 2019 in Kraft getreten ist, die Annahmevoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde weiterhin gegeben seien, nicht hinreichend.

 

Gründe

Rz. 1

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15112179

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