Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahme einer mittelbar gegen § 6 Abs 1 S 5 G10 2001 gerichteten Verfassungsbeschwerde mangels substantiierte Darlegung, von jener Norm selbst betroffen zu sein

 

Normenkette

G102001ÄndG 1; GG Art. 10 Abs. 1-2; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, § 92; G10 2001 § 6 Abs. 1 S. 5

 

Verfahrensgang

BVerwG (Urteil vom 14.12.2016; Aktenzeichen 6 A 9.14)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Beschwerdevorbringen genügt den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht (vgl. BVerfGE 99, 84 ≪87≫; 108, 370 ≪386 f.≫; 140, 229 ≪232 Rn. 9≫). Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dar, dass er von § 6 Abs. 1 Satz 5 G 10 selbst betroffen ist.

Rz. 2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10856665

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