Leitsatz (amtlich)
1. Die Ablösung des Versorgungsausgleichs in der Form der Beitragsentrichtung durch die ausnahmslose Anordnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, sofern die Voraussetzungen für eine Realteilung oder ein Quasi-Splitting nicht gegeben sind (§§ 1, 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich), verletzt Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Es verstößt auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, daß der Gesetzgeber keine Übergangsregelung zugunsten von Ausgleichsberechtigten getroffen hat, bei denen der Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung rechtskräftig angeordnet worden ist, Zahlungen des Verpflichteten aber nicht erfolgt sind und die Durchführung einer Realteilung oder eines Quasi-Splittings nach dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich möglich wäre.
Verfahrensgang
OLG Hamm (Urteil vom 21.10.1983; Aktenzeichen 2 UF 465/79) |
BGH (Beschluss vom 05.10.1983; Aktenzeichen IV b ZB 139/82) |
OLG Hamm (Beschluss vom 12.07.1983; Aktenzeichen 2 UF 221/82) |
OLG Stuttgart (Beschluss vom 07.06.1982; Aktenzeichen 15 UF 47/81 VA) |
AG Koblenz (Beschluss vom 08.10.1981; Aktenzeichen 20 F 24/78 - VA) |
AG Tettnang (Urteil vom 14.01.1981; Aktenzeichen 2 F 24/77) |
Tenor
I. § 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (Bundesgesetzbl. I S. 105) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
II. § 13 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (Bundesgesetzbl. I S. 105) verletzt Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit der Gesetzgeber es unterlassen hat, eine Übergangsregelung zugunsten der Ausgleichsberechtigten zu treffen, bei denen der Versorgungsausgleich nach dem für nichtig erklärten § 1587 b Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BVerfGE 63, 88) rechtskräftig durchgeführt worden ist, Zahlungen des Ausgleichspflichtigen nicht erfolgt sind und die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 oder 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vorliegen.
III.
- Der Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Juli 1983 – 2 UF 221/82 – verletzt die Beschwerdeführerin zu 1) in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
- Die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 1983 – IV b ZB 139/82 – und des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Juni 1982 – 15 UF 47/81 VA – verletzen die Beschwerdeführerin zu 2) in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
- Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Oktober 1983 – 2 UF 465/79 – verletzt die Beschwerdeführerin zu 3) in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird zu Ziffer III des Entscheidungssatzes sowie im Kostenausspruch aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
- Der Beschluß des Amtsgerichts Koblenz vom 8. Oktober 1981 – 20 F 24/78 – VA – verletzt die Beschwerdeführerin zu 4) in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Er wird, soweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Zahlung eines Betrages zur Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung angeordnet worden ist und im Kostenausspruch aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.
IV. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführerinnen die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
A.
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen Ausgestaltungen des Versorgungsausgleichs durch das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983. Danach werden Berechtigte bei dem Ausgleich von betrieblichen Altersversorgungen ausnahmslos auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen, wenn weder die Voraussetzungen für eine Realteilung noch für ein Quasi-Splitting gegeben sind. Für Fälle, in denen rechtskräftige, aber nicht erfüllte Titel über die Begründung von Rentenanwartschaften in der Form der Beitragsentrichtung vorliegen und nach neuem Recht ein Quasi-Splitting oder eine Realteilung möglich wäre, ist eine Übergangsregelung nicht vorgesehen, so daß auch hier ausschließlich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchzuführen ist.
I.
1. Soweit der Versorgungsausgleich nicht in den Formen des Splittings oder des Quasi-Splittings vorzunehmen war, sah das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421) vor, daß der ausgleichspflichtige Ehegatte für den Berechtigten Beiträge zur Begründung von Anwartschaften auf eine bestimmte Rente in einer gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen hatte. Der Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung galt insbesondere für die betriebliche Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und für die berufsständischen Versorgungen.
§ 1587 b Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz BGB, der diese Form des Versorgungsausgleichs regelte, ist durch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 27. Januar 1983 für nichtig erklärt worden. Die ausnahmslose Anordnung des Versorgungsausgleichs durch Beitragsentrichtung sei unverhältnismäßig und deshalb verfassungswidrig, weil das gesetzgeberische Ziel einer eigenständigen sozialen Sicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei den unter diese Regelung fallenden Versorgungen weitgehend auch auf eine den Verpflichteten schonendere Weise hätte erreicht werden können (BVerfGE 63, 88).
2. a) Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 28. Februar 1980 die Grundkonzeption des Versorgungsausgleichs sowie das Splitting und Quasi-Splitting zwar für verfassungsmäßig befunden, dem Gesetzgeber aber ergänzende Härteregelungen aufgegeben hatte (BVerfGE 53, 257), legte die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag einen Gesetzentwurf zur Ergänzung von Regelungen über den Versorgungsausgleich vom 5. Dezember 1980 vor (BTDrucks. 9/34). Dieser betraf ausschließlich die vom Bundesverfassungsgericht geforderten Nachbesserungen. Im Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung wurde erwähnt, daß zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs durch Beitragsentrichtung noch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausstehe; wegen des Ausgleichs der Betriebsrenten gebe es bei den Ausgleichspflichtigen erheblichen Unmut. Selbst wenn das Bundesverfassungsgericht die maßgebliche gesetzliche Regelung für verfassungsmäßig halten würde, bestünden jedenfalls gewichtige politische Bedenken gegen die derzeitige Regelung, bei der die Betroffenen zu teilweise sehr belastenden Zahlungen herangezogen würden (Kurzprot. der 2. Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 21. Januar 1981, S. 21).
b) Mit der Begründung, das Gesetzgebungsverfahren nehme keinen Fortgang, weil der Entwurf der Bundesregierung bei beiden Koalitionsfraktionen in erkennbarer Weise nicht auf Gegenliebe stoße (Deutscher Bundestag, StenBer. 9/46, S. 2683), legte die CDU/CSU-Fraktion den Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Verbesserung des Versorgungsausgleichs vom 11. Juni 1981 vor, der sich im wesentlichen auf die vom Bundesverfassungsgericht verlangten Korrekturen beschränkte, in seinem § 4 allerdings die Möglichkeit für die Durchführung einer Art Realteilung zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs durch Beitragsentrichtung eröffnete (BTDrucks. 9/562). Dagegen hatte der Gesetzentwurf der SPD und F.D.P. vom 15. September 1982 (BTDrucks. 9/1981) das Ziel, neben der Erfüllung des Auftrags des Bundesverfassungsgerichts den Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz BGB in vollem Umfang abzulösen. So sah der Entwurf statt der Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Beitragsentrichtung bargeldlose Ausgleichsformen wie das Quasi-Splitting, die Realteilung, das erweiterte Splitting und einen verstärkten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vor. Mit dem verstärkten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich über den Tod des Verpflichteten hinaus sollte ein wesentlicher Nachteil dieser Ausgleichsform beseitigt werden. Des weiteren enthielt der Gesetzentwurf eine Übergangsregelung, nach der unter bestimmten Voraussetzungen eine Änderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in der Form der Beitragsentrichtung beantragt werden konnte, soweit die Beiträge noch nicht entrichtet waren.
c) Der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages (6. Ausschuß) legte zu den Gesetzentwürfen eine Beschlußempfehlung vom 13. Dezember 1982 vor (BTDrucks. 9/2296). Er hatte seinen Beratungen einen von der Fraktion der CDU/CSU geänderten Entwurf zugrunde gelegt. Dieser faßte die in den Bundestagsdrucksachen 9/34 und 9/562 vorgeschlagenen Regelungen zusammen und übernahm aus dem Entwurf 9/1981 im wesentlichen die Regelungen über die Realteilung und das Quasi-Splitting (BTDrucks. 9/2296, S. 7). Der Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung entfiel. Soweit Versorgungen nicht im Wege des Quasi-Splittings oder der Realteilung ausgeglichen werden konnten, wurden die Berechtigten auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.
Am 15. Dezember 1982 reichte die Fraktion der SPD einen Änderungsantrag ein (BTDrucks. 9/2342), der dem Gesetzentwurf in Bundestagsdrucksache 9/1981 entsprach. Der Änderungsantrag wurde mit Mehrheit abgelehnt. Der Entwurf des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in der Fassung der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses wurde angenommen (Deutscher Bundestag, 9. Wp., 140. Sitzung vom 16. Dezember 1982, StenBer. S. 8832) und ist am 21. Februar 1983 als Gesetz ausgefertigt worden (BGBl. I S. 105). Der Abschnitt I des Gesetzes – Vorläufige Maßnahmen zur Beseitigung der Beitragszahlungspflicht im Versorgungsausgleich – ist am 1. April 1983 in Kraft getreten. Nach § 13 Abs. 3 tritt das Gesetz mit Ablauf des 31. Dezember 1986 außer Kraft.
II.
1. An Stelle des Versorgungsausgleichs durch Beitragsentrichtung enthält das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich – VAHRG – folgende Lösung:
§ 1
(1) Sind im Versorgungsausgleich andere als die in § 1587 b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Anrechte auszugleichen, so gelten an Stelle des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Wenn die für ein Anrecht des Verpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht, begründet das Familiengericht für den anderen Ehegatten ein Anrecht außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung (Realteilung). Das Nähere bestimmt sich nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu begründende Anrecht.
(3) Findet ein Ausgleich nach Absatz 2 nicht statt und richtet sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger, so gelten die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Quasi-Splitting) sinngemäß.
Soweit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 und 3 VAHRG nicht gegeben sind, bestimmt
§ 2
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich (§§ 1587 f bis 1587 k des Bürgerlichen Gesetzbuchs) findet auch statt, soweit der Ausgleich nicht nach § 1 durchgeführt werden kann. §§ 1587 l bis 1587 n des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind insoweit nicht anzuwenden.
Die Übergangs- und Schlußbestimmung des § 13 VAHRG sieht keine Möglichkeit vor, rechtskräftige Versorgungsausgleichsentscheidungen unter Anwendung des § 1 VAHRG nachträglich abzuändern.
2. Bei dem in § 2 VAHRG vorgesehenen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hat der Ausgleichsberechtigte Anspruch auf Zahlung einer Rente:
§ 1587 g BGB
(1) Der Ehegatte, dessen auszugleichende Versorgung die des anderen übersteigt, hat dem anderen Ehegatten als Ausgleich eine Geldrente (Ausgleichsrente) in Höhe der Hälfte des jeweils übersteigenden Betrags zu entrichten. Die Rente kann erst dann verlangt werden, wenn beide Ehegatten eine Versorgung erlangt haben oder wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte eine Versorgung erlangt hat und der andere Ehegatte wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine ihm nach Ausbildung und Fähigkeiten zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann oder das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Versorgung gilt § 1587 a entsprechend. Hat sich seit Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags der Wert einer Versorgung oder einer Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung geändert oder ist eine bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorhandene Versorgung oder eine Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung weggefallen oder sind Voraussetzungen einer Versorgung eingetreten, die bei Eintritt der Rechtshängigkeit gefehlt haben, so ist dies zusätzlich zu berücksichtigen.
(3)…
Der Ausgleichsanspruch ist nach Maßgabe folgender Vorschrift von der Bedürftigkeit des Berechtigten abhängig:
§ 1587 h BGB
Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 1587 g besteht nicht,
- soweit der Berechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung des Versorgungsausgleichs für den Verpflichteten bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. § 1577 Abs. 3 gilt entsprechend;
- bis 3. …
Mit dem Tod des Ausgleichsberechtigten erlischt der schuldrechtliche Ausgleichsanspruch (§ 1587 k Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz BGB). Eine ausdrückliche Bestimmung für den Fall des Vorversterbens des Ausgleichspflichtigen fehlt. In der Literatur ist die Frage umstritten, ob § 1586 b BGB entsprechend anzuwenden ist, der einen (beschränkten) Übergang von Unterhaltspflichten des Verpflichteten gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten auf die Erben als Nachlaßverbindlichkeit anordnet (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 45. Aufl., § 1587 k Anm. 3). Im Gesetzgebungsverfahren wurde davon ausgegangen, daß sich der schuldrechtliche Ausgleichsanspruch nicht gegen die Erben des Ausgleichspflichtigen richtet (BTDrucks. 9/2296, S. 12). Das entspricht der herrschenden Meinung (vgl. Soergel/v. Hornhardt, BGB, 11. Aufl., § 1587 k Rdnr. 6).
3. Während im allgemeinen beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich die Möglichkeit einer Abfindung künftiger Ausgleichsansprüche vorgesehen ist, wird dies durch § 2 VAHRG ausgeschlossen. Die Abfindungsregelung lautet:
§ 1587 I BGB
(1) Ein Ehegatte kann wegen seiner künftigen Ausgleichsansprüche von dem anderen eine Abfindung verlangen, wenn dieser hierdurch nicht unbillig belastet wird.
(2) Für die Höhe der Abfindung ist der nach § 1587 g Abs. 2 ermittelte Zeitwert der beiderseitigen Anwartschaften oder Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung zugrunde zu legen.
(3) Die Abfindung kann nur in Form der Zahlung von Beiträgen zu einer gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung verlangt werden. Wird die Abfindung in Form der Zahlung von Beiträgen zu einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung gewählt, so muß der Versicherungsvertrag vom Berechtigten auf seine Person für den Fall des Todes und des Erlebens des fünfundsechzigsten oder eines niedrigeren Lebensjahres abgeschlossen sein und vorsehen, daß Gewinnanteile zur Erhöhung der Versicherungsleistungen verwendet werden. Auf Antrag ist dem Verpflichteten Ratenzahlung zu gestatten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen der Billigkeit entspricht.
III.
1. a) Die 1930 geborene Beschwerdeführerin zu 1) war seit 1955 mit einem 1931 geborenen Ingenieur verheiratet. Sie haben zwei volljährige Söhne und lebten seit 1979 getrennt. Die Ehe wurde 1982 geschieden. Der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin hat wieder geheiratet. Auch aus der neuen Ehe stammen zwei Kinder. Beide geschiedenen Ehegatten haben während der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet, der Ehemann in Höhe von 519,30 DM und die Beschwerdeführerin in Höhe von 214,90 DM monatlich. Darüber hinaus hat der Ehemann einen unverfallbaren Anspruch auf ein betriebliches Ruhegeld, dessen Ehezeitanteil das Familiengericht mit monatlich 1.708,85 DM ermittelte.
Das Gericht hat auf die Beschwerdeführerin im Wege des Splittings 152,20 DM monatliche Rentenanwartschaften übertragen und den Ehemann im übrigen verurteilt, als Beiträge zur Begründung von 854,43 DM monatliche Rentenanwartschaften 166.172,60 DM auf das Versicherungskonto der Beschwerdeführerin einzuzahlen. Gegen diese Verpflichtung hat der Ehemann mit Erfolg Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 12. Juli 1983 die Entscheidung des Familiengerichts über den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung dahin abgeändert, daß der Beschwerdeführerin der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten wird, weil das Versorgungswerk des Mannes keine Realteilung vorsehe. Die Regelung des § 2 VAHRG hielt das Gericht für verfassungsmäßig.
b) Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, sie sei durch die Verweisung auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hinsichtlich des in die Ehezeit fallenden Anteils der betrieblichen Altersversorgung ihres geschiedenen Ehemannes in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG verletzt.
2. a) Die 1925 geborene Beschwerdeführerin zu 2) war seit 1951 mit einem 1920 geborenen Ingenieur verheiratet. Aus der Ehe ist eine inzwischen volljährige Tochter hervorgegangen. Die Eheleute lebten seit 1973 getrennt und wurden 1981 geschieden. Der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin ist wieder verheiratet. Beide geschiedenen Ehegatten haben während der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet, der Ehemann in Höhe von 547,– DM und die Beschwerdeführerin in Höhe von 38,30 DM monatlich. Darüber hinaus hat der Ehemann einen unverfallbaren Anspruch auf eine Betriebsrente, deren Ehezeitanteil endgültig mit monatlich 1.579,30 DM ermittelt wurde.
Das Familiengericht hat auf die Beschwerdeführerin im Wege des Splittings 254,35 DM monatliche Rentenanwartschaften übertragen und den Ehemann im übrigen verurteilt, als Beiträge zur Begründung von 294,81 DM monatliche Rentenanwartschaften 59.915,48 DM auf das Versicherungskonto der Beschwerdeführerin einzuzahlen. Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerden beider Parteien die Einzahlungsverpflichtung des Ehemannes der Höhe nach abgeändert. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 5. Oktober 1983 die Verpflichtung des Ehemannes zur Leistung von Beiträgen zur Begründung von Rentenanwartschaften für die Beschwerdeführerin aufgehoben. Da die auszugleichende betriebliche Versorgung weder die Möglichkeit einer Realteilung vorsehe noch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtet sei, komme nur der schuldrechtliche Versorgungsausgleich in Betracht. Ausführungen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 2 VAHRG enthält der Beschluß nicht.
b) Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin dagegen, daß ihr nach § 2 VAHRG eine eigenständige Altersversorgung hinsichtlich der Betriebsrente ihres geschiedenen Ehemannes nicht mehr zugestanden werde. Sie rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG.
3. a) Die 1925 geborene Beschwerdeführerin zu 3) und ihr 1921 geborener Ehemann waren seit 1945 verheiratet. Sie haben zwei volljährige Söhne und lebten seit 1972 getrennt. Die Ehe wurde 1979 geschieden. Beide geschiedenen Ehegatten haben während der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet, der Ehemann in Höhe von 282,20 DM und die Beschwerdeführerin in Höhe von 198,30 DM monatlich. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist Diplom-Ingenieur und war als leitender Angestellter beschäftigt. Mit Ablauf des Jahres 1981 ist er vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden. Der monatliche Ehezeitanteil seines betrieblichen Ruhegeldes beträgt 3.806,– DM.
Im Wege des Splittings wurden auf die Beschwerdeführerin 41,95 DM monatliche Rentenanwartschaften übertragen. Das Familiengericht verurteilte den Ehemann im übrigen, als Beiträge zur Begründung von 646,13 DM monatliche Rentenanwartschaften 107.411,61 DM auf das Versicherungskonto der Beschwerdeführerin einzuzahlen. Mit Urteil vom 21. Oktober 1983 hat das Oberlandesgericht die Einzahlungsverpflichtung des geschiedenen Ehemannes aufgehoben und der Beschwerdeführerin hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Da die Leistungsordnung des Betriebes die Möglichkeit einer Realteilung nicht vorsehe, sei der Versorgungsausgleich nach § 2 VAHRG vorzunehmen, der mit dem Grundgesetz vereinbar sei.
b) Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Die Erleichterung der Scheidung nach neuem Recht verlange eine wirtschaftliche Absicherung des „zurückbleibenden” Ehepartners. Hinsichtlich der wesentlichen Alterssicherung ihres geschiedenen Ehemannes sei sie auf den unzureichenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen worden. Bei Vorversterben ihres geschiedenen Mannes könne sie nur auf eine Unterstützung durch den Versorgungsträger hoffen, während sie nach altem Recht wegen des Fortbestands der Ehe eine eigentumsähnliche Position erworben hätte.
4. a) Die 1935 geborene Beschwerdeführerin zu 4) und ihr 1923 geborener Ehemann waren seit 1967 verheiratet. Aus der Ehe sind zwei – 1968 und 1969 geborene – Kinder hervorgegangen. Seit 1976 lebten die Ehegatten getrennt. Ihre Ehe wurde 1977 geschieden. Beide Ehegatten haben während der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet, der Ehemann in Höhe von 332,70 DM und die Beschwerdeführerin in Höhe von 8,70 DM monatlich. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist seit März 1979 wegen Krankheit nicht mehr berufstätig. Er erhält eine Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Versorgungsrente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, deren Ehezeitanteil 476,52 DM monatlich beträgt.
Das Familiengericht hat im Wege des Splittings auf die Beschwerdeführerin 162,– DM monatliche Rentenanwartschaften übertragen und den Ehemann im übrigen verurteilt, als Beiträge zur Begründung von 143,77 DM monatliche Rentenanwartschaften 32.125,– DM auf das Versicherungskonto der Beschwerdeführerin einzuzahlen. Gegen diese Verpflichtung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich hat die Beschwerdeführerin Anschlußbeschwerde mit dem Ziel erhoben, hinsichtlich der Zusatzversorgung ihres geschiedenen Mannes die Durchführung des Quasi-Splittings zu erreichen. Der Ehemann hat sein Rechtsmittel aber vor Eintritt in die mündliche Verhandlung zurückgenommen, so daß die Entscheidung des Familiengerichts rechtskräftig geworden ist. Einzahlungen auf das Versicherungskonto der Beschwerdeführerin sind nicht erfolgt.
b) Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin unmittelbar gegen den Beschluß des Familiengerichts und mittelbar dagegen, daß das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich keine Übergangsregelung enthält, die in ihrem Fall die nachträgliche Durchführung des Quasi-Splittings ermöglicht. Sie rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG.
5. a) Die 1936 geborene Beschwerdeführerin zu 5) und ihr 1934 geborener Ehemann waren seit 1958 verheiratet. Sie haben zwei inzwischen volljährige Kinder und lebten seit 1977 getrennt. Ihre Ehe wurde 1978 geschieden. Der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin hat während der Ehe Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 588,90 DM begründet und daneben eine unverfallbare Anwartschaft aus der Zusatzversorgung bei der Bundesbahnversicherungsanstalt – Abteilung B – erworben. Die Beschwerdeführerin war bis 1959 als Sekretärin berufstätig; sie hat sich ihre Rentenversicherungsbeiträge jedoch erstatten lassen.
Das Familiengericht hat im Wege des Splittings auf die Beschwerdeführerin 294,45 DM monatliche Rentenanwartschaften übertragen. Der geschiedene Ehemann wurde im übrigen rechtskräftig verurteilt, als Beiträge zur Begründung von 21,12 DM monatliche Rentenanwartschaften 3.958,82 DM auf das Versicherungskonto der Beschwerdeführerin einzuzahlen. Einzahlungen sind nicht geleistet worden und sind nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin auch nicht zu erwarten.
b) Die Verfassungsbeschwerde richtet sich dagegen, daß das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich keine Übergangsregelung für Fälle wie den vorliegenden vorsieht, in denen gegenwärtig nach § 1 Abs. 3 VAHRG die betriebliche Altersversorgung im Wege des Quasi-Splittings ausgeglichen werden könnte. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Art. 3 Abs. 2, Art. 6, Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG.
6. a) Die 1941 geborene Beschwerdeführerin zu 6) und ihr 1936 geborener Ehemann waren seit 1966 verheiratet. Sie haben fünf Kinder, die zur Zeit in Kinderheimen oder Pflegestellen untergebracht sind. Die Ehe wurde 1979 geschieden. Die Beschwerdeführerin ist krank und erhält eine Erwerbsunfähigkeitsrente von derzeit 290,50 DM monatlich.
Beide Ehegatten haben während der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet, der Ehemann in Höhe von 280,90 DM und die Beschwerdeführerin in Höhe von 58,30 DM monatlich. Darüber hinaus hat der Ehemann eine unverfallbare Anwartschaft aus der Zusatzversorgung bei der Bundesbahnversicherungsanstalt – Abteilung B – erworben.
Das Familiengericht hat auf die Beschwerdeführerin im Wege des Splittings 111,30 DM monatliche Rentenanwartschaften übertragen und den Ehemann im übrigen verurteilt, als Beiträge zur Begründung von 50,95 DM monatliche Rentenanwartschaften 11.384,72 DM auf das Versicherungskonto der Beschwerdeführerin einzuzahlen. Der Beschluß des Familiengerichts ist rechtskräftig. Einzahlungen auf das Versicherungskonto sind nach der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht geleistet worden und könnten schon wegen der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse ihres geschiedenen Ehemannes nicht erbracht werden.
b) Auch mit dieser Verfassungsbeschwerde wird gerügt, daß das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich keine Übergangsregelung enthalte, die nachträglich die Durchführung des Quasi-Splittings ermögliche. Dies verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.
IV.
1. Der Bundesminister der Justiz, der sich namens der Bundesregierung geäußert hat, hält § 2 VAHRG für mit dem Grundgesetz vereinbar. Auch eine Übergangsregelung, die eine Anwendung des § 1 VAHRG rückwirkend für bereits rechtskräftig entschiedene Fälle ermöglicht hätte, sei von Verfassungs wegen nicht geboten.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 47, 85 [100 f.] sei von der Verfassungsmäßigkeit des vor dem 1. Juli 1977 maßgeblich gewesenen Scheidungsfolgenrechts auszugehen. Der Gesetzgeber sei zwar nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG zur Einführung des Versorgungsausgleichs legitimiert gewesen, es habe aber kein entsprechendes verfassungsrechtliches Gebot bestanden. Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs habe der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsraum, in dessen Grenzen sich das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich halte.
a) Nach Art. 6 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG sei der Gesetzgeber nicht gehalten, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auch dann zu vermeiden, wenn die für ein Anrecht des Verpflichteten verbindliche Regelung eine andere Form des Ausgleichs nicht zulasse. Von einer zwangsweisen Einführung der Realteilung sei wegen der Vielgestaltigkeit privatrechtlicher Versorgungszusagen und mit Rücksicht auf die privaten Versorgungsträger abgesehen worden.
Wenn in den Fällen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 2 VAHRG die Abfindungsregelung des § 1587 l BGB keine Anwendung finde, so solle damit vermieden werden, daß im Ergebnis der Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung Wiederaufleben könne.
Die Verfassungsmäßigkeit des § 2 VAHRG besage aber nichts zu der rechtspolitischen Frage, ob unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit und Sachgerechtigkeit die befriedigendste Lösung gefunden worden sei. Der Gesetzgeber sei sich der Nachteile des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durchaus bewußt gewesen. Bei der Beratung des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich hätten weitere Vorschläge zur Gestaltung des Ausgleichs von betrieblichen Altersversorgungen, wie erweitertes Splitting und verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, keine Mehrheit gefunden. Dabei sei betont worden, daß eine ausreichende Beratung bei der großen Zeitnot und in einem nur vorläufigen Gesetz nicht möglich sei.
b) Im Rechtsausschuß sei auch erörtert worden, ob die durch § 1 VAHRG neu geregelten Ausgleichsformen rückwirkend für bereits rechtskräftig entschiedene Fälle eingeführt werden sollten. Die Mehrheit habe aber eine entsprechende Übergangsregelung abgelehnt, weil damit neue Probleme geschaffen würden, die wegen des Zeitdrucks und der Vorläufigkeit des Gesetzes nicht ausreichend hätten diskutiert werden können. Allerdings habe man im Gesetzgebungsverfahren die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtigkeit des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz BGB nicht gekannt und daher nicht berücksichtigen können, daß aus entsprechenden Titeln nicht mehr vollstreckt werden könne. Aus heutiger Sicht erscheine es geboten, in den Versorgungsausgleich gemäß § 1 VAHRG auch die Fälle einzubeziehen, in denen der Ausgleichsverpflichtete zur Entrichtung von Beiträgen verurteilt worden sei, diese aber nicht entrichtet habe. Art. 2 § 1 des Referentenentwurfs eines Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs (Stand: 1. Oktober 1985) sehe daher vor, daß in derartigen Fällen eine Änderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich beantragt werden könne.
2. Geäußert haben sich ferner der Präsident des Bundesgerichtshofs, die geschiedenen Ehemänner der Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2), der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Zusatzversorgungskassen, die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden, die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen, die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, der Verband der Lebensversicherungsunternehmen, die Bayerische Apothekerversorgung, die Bayerische Architektenversorgung, die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung, die Bayerische Ärzteversorgung, die Versorgungsanstalten der deutschen Bühnen und der deutschen Kulturorchester, der Deutsche Juristinnenbund und der Deutsche Familiengerichtstag.
Allgemein wird davon ausgegangen, daß der schuldrechtliche Versorgungsausgleich in seiner jetzigen Form unbefriedigend sei, weil er nicht zu einer ausreichenden Sicherung des berechtigten Ehegatten führe.
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung äußern Bedenken gegen die zwangsweise Einführung eines Ausgleichs betrieblicher Altersversorgungen in der Form der Realteilung, des Quasi-Splittings oder des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Es sei zu berücksichtigen, daß der Versorgungsausgleich bei betrieblichen Versorgungseinrichtungen ohnehin systemfremd sei. Er dürfe nicht kostentreibend sein, um der erwünschten und sozialpolitisch notwendigen Ausbreitung der betrieblichen Altersversorgung nicht entgegenzustehen. Es müsse auch vermieden werden, daß mit den finanziellen Folgen nicht nur die geschiedenen Ehegatten, sondern alle an der Versorgungseinrichtung beteiligten Arbeitnehmer belastet würden. Die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung hält ein erweitertes Splitting, ergänzend eine zumindest fakultative Beitragszahlung, eine fakultative Realteilung, wie sie bereits § 1 Abs. 1 VAHRG vorsehe und einen fakultativen erweiterten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich für geeignete Lösungsmöglichkeiten.
Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger sieht grundsätzlich den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich für durchführbar an, zumal die Versorgungsträger eventuellen Nachteilen durch die Realteilung begegnen könnten. Dagegen sei die Einführung eines erweiterten Splittings sehr problematisch. Mit diesem seien erhebliche Mehrkosten für die gesetzliche Rentenversicherung verbunden. Verfassungsrechtliche Bedenken ergäben sich aus Art. 14 Abs. 1 GG, da in geschützte Rechtspositionen des Ausgleichspflichtigen eingegriffen würde. Diese Bedenken bestünden allerdings nicht, wenn der Gesetzgeber den Ehegatten die Möglichkeit der Vereinbarung eines erweiterten Splittings einräumen würde. Im Interesse der Versichertengemeinschaft müsse das erweiterte Splitting beitragsmäßig eng begrenzt werden.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte teilt im wesentlichen die Auffassung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger und sieht eine weitere Lösungsmöglichkeit in dem Abfindungsanspruch nach § 1587 l BGB.
Übereinstimmend wird in den Stellungnahmen darauf abgestellt, gesetzliche Regelungen zur Vermeidung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs müßten für die Versorgungswerke kostenneutral sein. Das gelte in gleicher Weise für eine Übergangsregelung. Dabei sei die Kostenneutralität bei Altfällen überhaupt nicht zu erreichen, in denen vor dem 1. April 1983 schon Zusatzversorgungsrenten an den Verpflichteten gezahlt worden seien (Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Zusatzversorgungskassen). Im übrigen wird auch darauf hingewiesen, daß im Bereich der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungen der Grundsatz annähernder Kostenneutralität ohnehin nicht verwirklicht worden sei (Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden).
Der Deutsche Juristinnenbund hält § 2 VAHRG und das Fehlen einer Übergangsregelung für verfassungswidrig. Der Deutsche Familiengerichtstag sieht in dem vorliegenden Referentenentwurf über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs den Beweis dafür, daß der Gesetzgeber die Möglichkeit hatte und hat, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bei betrieblichen Altersversorgungen zu verbessern und seinen Anwendungsbereich zu verringern. Eine Übergangsregelung ist nach seiner Meinung zwingend geboten.
V.
In der mündlichen Verhandlung sind Frau Prof. Dr. Hilger und der Rentenberater Glockner als Sachverständige zu den Möglichkeiten und Auswirkungen einer Einbeziehung der Träger der betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten gehört worden.
Ferner haben sich in der mündlichen Verhandlung geäußert: Für die Beschwerdeführerin zu 1) Rechtsanwalt Dr. Hormuth; für den Gegner in dem Ausgangsverfahren zu 1) Rechtsanwalt Dr. Mutschler; für die Beschwerdeführerin zu 2) Rechtsanwalt Dresely; für die Beschwerdeführerin zu 3) Rechtsanwalt Balzereit; für die Beschwerdeführerin zu 4) Rechtsanwalt Engel; für die Beschwerdeführerin zu 5) Rechtsanwalt Schäfer; für die Bundesregierung Parlamentarischer Staatssekretär Erhard, Ministerialdirektor Dr. Bülow und Ministerialdirektor Niemeyer; für die Bundesversicherungsanstatt für Angestellte Abteilungsdirektor Dr. Rauschenbach; für den Verband Deutscher Rentenversicherungsträger Prof. Dr. Ruland; für die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung Frau Assessorin Uebelhack; für den Deutschen Juristinnenbund Frau Rechtsanwältin Renate Damm und Frau Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Peschel-Gutzeit; für den Deutschen Familiengerichtstag Richter am Amtsgericht Rotax.
Entscheidungsgründe
B.
Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 1) bis 3) sind zulässig und begründet. § 2 VAHRG ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.
I.
Prüfungsmaßstab für die Frage, ob es sich rechtfertigen läßt, Ausgleichsberechtigte im Bereich der betrieblichen Altersversorgung in der Weise unterschiedlich zu behandeln, daß diese Versorgungen einerseits in öffentlich-rechtlicher Form oder durch Realteilung, andererseits im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sind, ist Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72 [88]; 64, 229 [239]; 67, 231 [236]).
Im Rahmen seiner Kontrolle der Vereinbarkeit eines Gesetzes mit dem Gleichheitssatz hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern nur, ob die Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsbefugnis überschritten sind (vgl. BVerfGE 68, 287 [301]). Der Verlauf dieser Grenzen wird durch den jeweiligen Lebens- und Sachbereich beeinflußt (vgl. BVerfGE 37, 342 [353] m.w.N.). Im vorliegenden Zusammenhang sind Umstände zu berücksichtigen, welche die gesetzgeberische Gestaltungsbefugnis einengen mit der Folge, daß sich eine unterschiedliche Behandlung nur mit gewichtigen Gründen rechtfertigen ließe:
1. Das bis zum 1. Juli 1977 maßgebliche Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht galt zwar in weiten Kreisen der Bevölkerung und insbesondere bei allen drei Fraktionen des Deutschen Bundestages als reformbedürftig, wurde jedoch zutreffend als nicht verfassungswidrig angesehen (vgl. BVerfGE 47, 85 [94 f.]). Der Gesetzgeber war daher nicht von Verfassungs wegen gehalten, den Versorgungsausgleich einzuführen. Das gleiche gilt für die Ablösung des Verschuldensprinzips durch das Zerrüttungsprinzip.
Allerdings war mit der Entscheidung des Gesetzgebers, das Verschuldensprinzip aufzugeben, um den Prozeß der Ehescheidung menschlicher, wahrhafter und sachgemäßer zu gestalten (vgl. BVerfGE 53, 224 [246]), dem an der Ehe festhaltenden Ehegatten das Widerspruchsrecht gegen das Scheidungsbegehren des anderen Ehegatten genommen, der die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hatte (§ 48 Abs. 2 EheG). In dieser Sicht brachte das Scheidungsrecht des Ersten Eherechtsreformgesetzes eine Verschlechterung in der Altersversorgung des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten – in der Regel der Ehefrau –, der sich nach altem Recht auf § 48 Abs. 2 EheG berufen konnte und wegen der daraus hergeleiteten praktischen Unscheidbarkeit seiner Ehe bei Vorversterben seines Partners eine von diesem abgeleitete Hinterbliebenenversorgung zu erwarten hatte.
Da der besondere Schutz der staatlichen Ordnung, den Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet, nicht nur der intakten Ehe gilt, hatte der Gesetzgeber gleichzeitig mit der Liberalisierung des Scheidungsrechts dafür Sorge zu tragen, daß der fortwirkenden personalen Verantwortung der Ehegatten füreinander durch ein entsprechendes Scheidungsfolgenrecht Rechnung getragen wurde (vgl. BVerfGE 53, 257 [296] m.w.N.). Das hat er mit dem Versorgungsausgleich auch angestrebt. Dieser sollte für den Berechtigten bei Scheidung eine eigenständige Alters- und Invaliditätssicherung begründen (BTDrucks. 7/650, S. 155) mit der Folge, daß die erwähnte Verschlechterung in der Altersversorgung im gewissen Sinn ausgeglichen wurde. Zur Verwirklichung dieses Zieles war dem Ausgleichsverpflichteten sogar auferlegt worden, den Berechtigten in die gesetzliche Rentenversicherung „einzukaufen” (§ 1587 b Abs. 3 BGB), wenn etwa betriebliche Versorgungen auszugleichen waren.
2. Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind ihrer Zielsetzung nach dazu bestimmt, der Existenzsicherung der Berechtigten zu dienen. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob er nach seinem Vermögensstand individuell mehr oder weniger auf ihren Bezug angewiesen ist (vgl. BVerfGE 69, 272 [303 f.]). Insoweit sind die Anrechte des Einzelnen auf Leistungen der Rentenversicherung an die Stelle privater Vorsorge und Sicherung getreten (BVerfGE 53, 257 [290]).
Splitting, Quasi-Splitting und Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung sind darauf gerichtet, den Ausgleichsberechtigten in das System der gesetzlichen Rentenversicherung entweder erstmalig einzubeziehen oder jedenfalls seine rentenversicherungsrechtliche Position zu verstärken. Änderungen des Versorgungsausgleichs in den genannten Ausformungen berühren den existentiellen Lebensbereich der Ausgleichsberechtigten.
3. Der Versorgungsausgleich wird im Grundsatz in der Weise vorgenommen, daß die Werte der in der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit einander gegenübergestellt werden. Dem Ehegatten mit den wertniedrigeren Anrechten steht die Hälfte des sich aus der Gegenüberstellung ergebenden Wertunterschieds als Ausgleich zu. Damit sollte der Gedanke aufgenommen und weiterentwickelt werden, auf dem der Zugewinnausgleich beruht. Dieser entspricht der grundgesetzlichen Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG, nach der zum Wesen der Ehe die grundsätzlich gleiche Berechtigung beider Partner gehört, die sich auch auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute nach Auflösung der Ehe auswirkt. Die Arbeitsleistungen von Mann und Frau sind danach gleichwertige Beiträge zum Familienunterhalt, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Erwerbstätigkeit oder Haushaltsführung handelt. Dem Gesetzgeber erschien es deshalb gerechtfertigt, auch die in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte im Falle der Scheidung gleichmäßig bei der Auflösung der Lebensgemeinschaft zwischen den Eheleuten aufzuteilen (BTDrucks. 7/4361, S. 18 f.).
II.
Bei Anwendung des zuvor erörterten strengen Maßstabs gibt es keinen hinreichenden Grund für die unterschiedliche Behandlung der Ausgleichsberechtigten, die aus der ausnahmslosen Anordnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 2 VAHRG bei gleichzeitigem Ausschluß der Anwendbarkeit des § 1587 l BGB folgt.
1. Wie der Bundesminister der Justiz bereits in dem Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs durch Beitragsentrichtung ausgeführt hat, genügt die generelle Einbeziehung von betrieblichen Versorgungen in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht den Anforderungen an eine eigenständige Versorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten (BVerfGE 63, 88 [105]). Dieser Beurteilung ist auch in den Stellungnahmen der Verbände zu den vorliegenden Verfassungsbeschwerden nicht widersprochen worden. Die Verweisung in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hat zur Folge, daß ein Ausgleich bei unverfallbaren betrieblichen Altersversorgungen erst stattfindet, wenn bei dem Verpflichteten der Versorgungsfall eintritt (§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein Anspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten besteht bis dahin selbst dann nicht, wenn er erwerbs- oder berufsunfähig wird. Stirbt der Ausgleichspflechtige, so erlöschen alle Ausgleichsansprüche des Berechtigten, weil der schuldrechtliche Ausgleich aus der eigenen Versorgung des Verpflichteten geleistet werden soll (vgl. unter A II). Auch wenn der ausgleichspflichtige Partner nicht vor dem Ausgleichsberechtigten stirbt, handelt es sich um die schwächste Ausgleichsform. Denn nur beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich findet eine objektive Bedürftigkeitsprüfung bei dem Berechtigten statt: Kann dieser seinen angemessenen Unterhalt aus seinen eigenen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten, so besteht der Ausgleichsanspruch gegen den Verpflichteten nicht, wenn die Zahlung für diesen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte wäre (§ 1587 h Nr. 1 BGB). Damit verfehlt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich die erwünschte eigenständige Sicherung des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten.
2. Die erwähnten Nachteile des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs haben zur Folge, daß die nach dieser Ausgleichsform Berechtigten schlechter gestellt werden als die Berechtigten bei anderen Ausgleichsformen. Diese unterschiedliche Behandlung allein führt allerdings noch nicht zur Verfassungswidrigkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Er ist, wie der Katalog der Anwendungsfälle in § 1587 f BGB zeigt, unter bestimmten Voraussetzungen unvermeidbar (vgl. BVerfGE 53, 257 [309]; 63, 88 [90]). Auch im vorliegenden Anwendungsbereich mag es Fallgestaltungen geben, in denen diese Ausgleichsform hingenommen werden muß, weil eine für den Ausgleichsberechtigten günstigere Lösung nicht zu finden ist. Dies rechtfertigt es aber nicht, daß der Gesetzgeber den Versorgungsausgleich in der Form der Beitragsentrichtung unterschiedslos durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ersetzt hat, und zwar auch dort, wo sich die Schlechterstellung vermeiden oder mildern ließe.
3. Es sind keine hinreichenden Gründe dafür erkennbar, daß im Zusammenhang mit der ausnahmslosen Anordnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zugleich die Abfindungsregelung des § 1587 l BGB durch § 2 Satz 2 VAHRG ausgeschlossen wurde. Dies wird damit begründet, daß die abgeschaffte Beitragspflicht nicht über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich habe aufleben sollen (BTDrucks. 9/2296, S. 13). Im übrigen seien die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren zu § 1587 b Abs. 3 BGB für die Entscheidung des Gesetzgebers mitursächlich gewesen. Man habe gewußt, daß schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Versorgungsausgleich in der Form der Beitragsentrichtung erhoben worden seien.
Das Bundesverfassungsgericht hat § 1587 b Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz BGB für verfassungswidrig und nichtig erklärt, weil das gesetzgeberische Ziel einer eigenständigen sozialen Sicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei den unter diese Regelung fallenden Versorgungen weitgehend auch auf eine den Verpflichteten schonendere Weise hätte erreicht werden können. Die Ablösung der verfassungswidrigen Regelung ist aber so erfolgt, daß nunmehr der ausgleichspfiichtige Ehegatte generell zu Lasten des Ausgleichsberechtigten „geschont” wird. Das folgt aus § 2 Satz 2 VAHRG, der die Nichtanwendbarkeit des § 1587 l BGB anordnet. Dem Ausgleichsberechtigten wird damit nicht nur der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich genommen; er wird vielmehr noch schlechter als die übrigen Ausgleichsberechtigten gestellt, die nach § 1587 f BGB Anspruch auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs haben. Diese können weiterhin eine Abfindung in Form der Zahlung von Beiträgen zu einer gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung unter den in § 1587 l BGB näher bestimmten Voraussetzungen verlangen. Dagegen ist sie in den Fällen des § 2 VAHRG den Ausgleichsberechtigten verwehrt, obwohl die Anwendung der Abfindungsregelung bei ihnen in gleicher Weise geeignet wäre, Härten des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu vermeiden.
Aus der Nichtigerklärung des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz BGB folgt indessen nicht, daß der Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung schlechthin unzulässig ist. Die Regelung war mit Art. 2 Abs. 1 GG nicht vereinbar, weil der Verpflichtete durch die ihm auferlegten Zahlungen in unverhältnismäßiger Weise in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt wurde. Daß den die Verfassungswidrigkeit begründenden Auswirkungen begegnet werden kann, wird durch § 1587 l BGB belegt, der einen Abfindungsanspruch nur gewährt, soweit der Verpflichtete nicht unbillig belastet wird. Im übrigen fordert die Abfindungsregelung nicht ausnahmslos den „Einkauf” des Berechtigten in die gesetzliche Rentenversicherung, sondern läßt ebenso die Zahlung von Beiträgen zu einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung zu.
Dem Gesetzgeber bleibt es danach unbenommen, unter Vermeidung der starren Regelung des § 2 VAHRG auch den Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung nach geeigneter Modifizierung und Ergänzung als brauchbares Instrument für den Ausgleich von Betriebsrenten einzusetzen (vgl. BVerfG a.a.O. [118]), wie es von der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in ihren Stellungnahmen vorgeschlagen worden ist. Für einen Teilbereich von Ausgleichsfällen würde sich damit der schuldrechtliche Versorgungsausgleich erübrigen.
4. Die ausnahmslose Anordnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für betriebliche Altersversorgungen, die nicht im Wege der Realteilung oder des Quasi-Splittings auszugleichen sind, läßt sich auch deshalb nicht rechtfertigen, weil keine Gründe erkennbar sind, die den Gesetzgeber hindern, das „erweiterte Splitting” einzuführen, wie es im Entwurf der SPD- und F.D.P.-Fraktionen zur Ergänzung von Regelungen über den Versorgungsausgleich vorgesehen war (BTDrucks. 9/1981, Art. 1 § 1 Nr. 3).
a) Statistische Ermittlungen haben ergeben, daß drei Viertel aller Betriebsrenten unter 330 DM monatlich liegen (vgl. Forsbach: Die betriebliche Altersversorgung nach dem Bericht der Bundesregierung vom Dezember 1984, BetrAV 1985, S. 93 [95]). Nach einer von Glockner im Dezember 1984 durchgeführten Untersuchung ist bei mehr als 90 vom Hundert der in Betracht zu ziehenden Scheidungsfälle von einem auszugleichenden dynamisierten betrieblichen Versorgungsanrecht von monatlich unter 30 DM auszugehen (BetrAV 1985, S. 218 [220]). Dies verdeutlicht die Schätzung, nach der in etwa 80 vom Hundert der Fälle, in denen bei Ehescheidungen Betriebsrenten auszugleichen sind, die Abwicklung im Wege des erweiterten Splittings möglich ist (vgl. Bogs, RdA 1984, S. 1 [5]). In diesem Zusammenhang hat die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung in ihrer Stellungnahme ausgeführt, betriebliche Versorgungsansprüche in einer Größenordnung von 70 DM bis 100 DM könnten in einer für alle Beteiligten problemlosen Weise abgewickelt werden, indem der Ausgleichspflichtige Anteile aus seiner gesetzlichen Rentenversicherung zusätzlich zum Rentensplitting abgebe. Dieses erweiterte Splitting sei von allen Seiten, insbesondere von den Trägern der betrieblichen Altersversorgung befürwortet worden. Es sei zudem systemgerecht, da keine betriebsfremden Personen in die betriebliche Altersversorgung des Verpflichteten einbezogen würden und für die Versorgungsträger keine zusätzlichen Kosten entstünden.
b) Gegen das erweiterte Splitting hat der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger in einer Stellungnahme eingewandt, der Ausgleichspflichtige müsse wertstabile, gesicherte Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung abgeben und müsse dafür die an sich auszugleichenden weniger gesicherten Anwartschaften aus anderen Versorgungssystemen behalten; dies begegne verfassungsrechtlichen Bedenken aus Art. 14 Abs. 1 GG.
Dieser Einwand berücksichtigt nicht, daß die Legitimation des Versorgungsausgleichs durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG nicht nur auf die Teilung der in der Ehe erworbenen Versorgungen in den gesetzlichen Rentenversicherungen und in den Beamtenversorgungen beschränkt ist, sondern die Gesamtheit der in der Ehezeit erworbenen Alterssicherungen umfaßt (vgl. BVerfGE 63, 88 [109]). Selbst wenn man von einer gegenüber den Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung minderen Qualität betrieblicher Versorgungsanrechte ausgehen wollte (zweifelnd Bogs, a.a.O., S. 4 f.), so ist dies kein Grund, den Ausgleichsberechtigten hinsichtlich dieser Anwartschaften mit dem noch unsichereren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich abzufinden. Hinzu kommt, daß der Entwurf zur Ergänzung von Regelungen über den Versorgungsausgleich (BTDrucks. 9/1981) in seinem § 1587 b Abs. 3 BGB die Einführung und nähere Ausgestaltung eines differenzierten Splitting-Grenzen-Systems zum Schutz der Altersversorgungspositionen des ausgleichspflichtigen Ehegatten vorsah (Bogs, a.a.O., S. 4).
Schließlich könnte dem Verpflichteten als flankierende Maßnahme die Möglichkeit der Ablösung des erweiterten Splittings eingeräumt werden, etwa durch Entrichtung von Beiträgen in eine gesetzliche Rentenversicherung oder zu einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung. In keinem Fall würde die Gefährdung der finanziellen Alterssicherung des Ausgleichspflichtigen ein Grund sein, das erweiterte Splitting nicht einmal im Wege der Vereinbarung zwischen den Ehegatten zum Ausgleich von Betriebsrenten zuzulassen. § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB schließt diese Möglichkeit aber derzeit aus.
Auch die vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger geäußerten Bedenken gegen das erweiterte Splitting wegen der damit verbundenen Mehrkosten für die gesetzliche Rentenversicherung, die im einzelnen nicht begründet worden sind, vermögen jedenfalls dann nicht zu überzeugen, wenn diese Ausgleichsmöglichkeit nur in begrenztem Umfang vorgesehen wird.
5. Der Bundesminister der Justiz hat ausgeführt, daß schon während des Gesetzgebungsverfahrens im Zusammenhang mit dem Wegfall der Beitragszahlungspflicht die Nachteile des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erörtert worden seien. Man habe die Lösung der damit verbundenen Probleme zwar für notwendig gehalten, in einem vorläufigen Gesetz und bei der großen Zeitnot sei aber eine ausreichende Beratung nicht möglich gewesen (BTDrucks. 9/2296, S. 10).
Auch unter diesen Gesichtspunkten läßt sich die Neuregelung nicht rechtfertigen.
a) Die praktischen Schwierigkeiten beim Ausgleich von Anwartschaften auf Betriebsrenten, Zusatzrenten und ähnlichen Anwartschaften waren geraume Zeit vor der Verabschiedung des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in der Diskussion. In dem Entwurf eines Gesetzes der Fraktion der CDU/CSU vom 11. Juni 1982 wurde darauf hingewiesen, daß für eine Rente in Höhe von 100 DM im damaligen Zeitpunkt mehr als 20.000 DM zu zahlen seien (BTDrucks. 9/562, S. 6). In der 43. Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 16. Juni 1982, in der die Gesetzentwürfe der Bundesregierung (BTDrucks. 9/34) und der Fraktion der CDU/CSU (BTDrucks. 9/562) beraten wurden, kündigte die Vertreterin der SPD an, eine aus Sozial- und Rechtspolitikern bestehende Arbeitsgruppe der SPD-Fraktion werde aufgrund eingehender Beratungen eine Reihe von Änderungen zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vorschlagen. Dabei wurden bereits die Lösungen skizziert, wie sie letztlich dem Entwurf eines Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs – Stand: 1. Oktober 1985 – zugrunde liegen.
Bei der Verabschiedung des § 2 VAHRG waren danach seine negativen Folgen für die Ausgleichsberechtigten, aber auch konkrete Möglichkeiten bekannt, um die Ausnahmslosigkeit der Regelung zu vermeiden. Ein zeitlicher Druck bestand lediglich insoweit, als das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber mit Urteil vom 28. Februar 1980 aufgegeben hatte, alsbald ergänzende Härteregelungen zum Splitting und Quasi-Splitting zu treffen (vgl. BVerfGE 53, 257). Der spätere Beschluß des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtigkeit des Versorgungsausgleichs durch Beitragsentrichtung vom 27. Januar 1983 (BVerfGE 63, 88) kann demgegenüber auf die mehrheitliche Annahme des § 2 VAHRG durch den Deutschen Bundestag in der Sitzung vom 16. Dezember 1982 keinen Einfluß gehabt haben. Im übrigen macht auch der Bundesminister der Justiz nicht geltend, daß sich eine verfassungswidrige Regelung mit Zeitnot und unzureichender Beratung rechtfertigen lasse.
b) Eher könnte im vorliegenden Zusammenhang die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts herangezogen werden, nach der es bei komplexen Sachverhalten vertretbar sein kann, dem Gesetzgeber zunächst eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen; hier gäben die mit einer gröberen Typisierung und Generalisierung verbundenen Unzuträglichkeiten erst dann Anlaß zur verfassungsrechtlichen Beanstandung, wenn der Gesetzgeber eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung trotz ausreichenden Erfahrungsmaterials für eine sachgerechte Lösung unterließe (vgl. BVerfGE 33, 171 [189 f.]; 37, 104 [118]).
Es ist nicht erforderlich, auf die Tragweite dieser Rechtsprechung näher einzugehen. Zum Sammeln weiterer Erfahrungen bestand keine Notwendigkeit. Der Gesetzgeber hatte sein Ziel, nämlich die eigenständige soziale Sicherung des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten – unabhängig von der Verfassungswidrigkeit des § 1587 b Abs. 3 BGB – mit dem Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung jedenfalls voll erreicht; denn der Einkauf des Ausgleichsberechtigten in die gesetzliche Rentenversicherung realisierte die Teilhabe der Ehegatten an den gemeinsam in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften. Aus dieser Sicht bedeutete die Einführung des § 2 VAHRG die Zurücknahme eines bereits verwirklichten gesetzgeberischen Anliegens. Des weiteren stand fest, daß die Verweisung des Ausgleichsberechtigten auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dem Ziel des Versorgungsausgleichs widersprach, eine eigenständige und verläßliche Versorgung des Berechtigten zu begründen (vgl. Heubeck, Deutsche Rentenversicherung 1985, S. 603 [607]). Für diese Erkenntnis benötigte der Gesetzgeber keine weitere Zeit, etwa für die Einholung von Gutachten oder statistischen Erhebungen.
Letztlich hat sich die Bundesregierung selbst nicht auf die Zubilligung eines notwendigen Erfahrungszeitraums, sondern lediglich auf die zeitlich beschränkte Gültigkeit des Gesetzes berufen. Die Verfassungswidrigkeit einer Regelung kann aber nicht deshalb toleriert werden, weil ihre Anwendung zeitlich begrenzt ist.
III.
1. In welcher Weise nunmehr die Regelungen über den Versorgungsausgleich zu ergänzen sind, hat der Gesetzgeber zu entscheiden. Die Unvereinbarkeit des § 2 VAHRG mit Art. 3 Abs. 1 GG folgt bereits daraus, daß die Ausnahmslosigkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch Beibehaltung des § 1587 l BGB und durch die Einführung eines erweiterten Splittings vermeidbar gewesen wäre. In Betracht könnten aber auch andere Möglichkeiten kommen, um im früheren Regelungsbereich des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz BGB eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung zu vermeiden. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber nicht vorzuschreiben, welche Lösungen insoweit als richtig oder wünschenswert vorzusehen wären.
2. Als weitere verbesserte Möglichkeiten für einen Versorgungsausgleich im Bereich der betrieblichen Altersversorgung werden eine über § 1 Abs. 2 VAHRG hinausgehende Realteilung oder ein verstärkter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich diskutiert, der die Nachteile des derzeitigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vermeidet (vgl. auch den Entwurf eines Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs – Stand: 1. Oktober 1985 –). Lösungen in dieser Richtung sind verfassungsrechtlich nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sie nur unter Inanspruchnahme der Versorgungsträger zu verwirklichen wären.
Soweit auf mögliche zusätzliche finanzielle Belastungen der Versorgungsträger hingewiesen wird, kann nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht davon ausgegangen werden, daß eine Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen ist, wenn der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durch andere Ausgleichsformen ersetzt wird. Das ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Glockner. Davon abgesehen gibt es keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz des Inhalts, daß den Unternehmen jegliche Belastung durch den Versorgungsausgleich bei Betriebsangehörigen selbst dann erspart bleiben müßte, wenn durch eine flexible gesetzliche Ausgestaltung ein spürbares Ausmaß vermieden wird. Den Stellungnahmen der Verbände läßt sich entnehmen, daß es insoweit entscheidend darauf ankommen wird, die jeweilige Form des Versorgungsausgleichs den unterschiedlichen Verhältnissen anzupassen, wie sie bei den einzelnen Versorgungseinrichtungen gegeben sind.
Nach der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs soll dem schutzwürdigen Interesse des Trägers der auszugleichenden Versorgung auch dadurch Rechnung getragen werden, daß er nur in Anspruch genommen werden kann, wenn und soweit der Berechtigte von ihm im Falle des Fortbestehens der Ehe, also als Witwer oder Witwe, eine Hinterbliebenenversorgung erhalten würde.
3. Der betrieblichen Altersversorgung kommt zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Eigenvorsorge ein fester Platz als „zweite Säule” der Alterssicherung im staatlichen Sozialgefüge zu (vgl. BVerfGE 65, 196 [212]). Die in den Stellungnahmen der Verbände geäußerte Besorgnis, die Einbeziehung der Unternehmen bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs könne dazu führen, daß betriebliche Altersversorgungen nicht mehr zugesagt oder fortgeführt würden, ist daher von erheblicher Bedeutung. Es kann indessen nicht davon ausgegangen werden, daß eine gesetzliche Regelung, die den Betrieben Raum läßt, die Beteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Versorgung ihrer Arbeitnehmer betriebsangepaßt zu gestalten, die Ursache von Rücknahmen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sein wird. Dem entsprechen die Ausführungen der Sachverständigen Frau Professor Hilger. Danach ist ein Abbau von betrieblichen Altersversorgungen zwar rechtlich möglich; ob bei entsprechenden Maßnahmen der Unternehmen der Versorgungsausgleich aber den tatsächlichen Grund abgebe, könne nicht gesagt werden.
C.
I.
Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 4) bis 6) sind zulässig.
1. Die Beschwerdeführerinnen zu 5) und 6) haben sich innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs. 2 BVerfGG unmittelbar gegen die Vorschrift des § 13 VAHRG über das Inkrafttreten des Gesetzes gewandt, weil diese keine Änderung von rechtskräftigen aber praktisch wertlosen Versorgungsausgleichstiteln vorsieht, selbst wenn die Voraussetzungen für die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 1 VAHRG vorliegen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann ein einzelner Staatsbürger eine für alle geltende Norm nur dann direkt mit der Verfassungsbeschwerde angreifen, wenn er durch diese Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 60, 360 [370]). Diese Voraussetzungen Liegen hier vor. Zum Versorgungsausgleich der Beschwerdeführerinnen sind bereits rechtskräftige Urteile ergangen. Wegen der fehlenden Übergangsregelung wird den Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit genommen, in der Form des Quasi-Splittings schon jetzt einen vollwertigen Versorgungsausgleich zu erhalten. Stattdessen bleibt ihnen nur die Erwartung auf einen in der Zukunft durchzuführenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, mit den unter B II 1 dargestellten Nachteilen.
2. Die Beschwerdeführerin zu 4) hat entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich im Wege der unselbständigen Anschlußbeschwerde versucht, eine Änderung der Versorgungsausgleichsentscheidung durch Anordnung des Quasi-Splittings zu erreichen. Mit der Zurücknahme der Beschwerde ihres geschiedenen Ehemannes am 30. Januar 1984 verlor ihr Rechtsmittel zwar seine Wirkung. Dies hat aber keinen Einfluß auf die Zulässigkeit ihrer am 29. Februar 1984 erhobenen Verfassungsbeschwerde, die sich unmittelbar gegen die Entscheidung des Familiengerichts und mittelbar gegen die fehlende Übergangsregelung richtet.
II.
Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 4) bis 6) sind auch begründet.
§ 13 VAHRG ist insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, als eine angemessene Übergangsregelung fehlt.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es dem Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG zwar grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl. BVerfGE 49, 260 [275]). Die Wahl des Zeitpunkts muß sich aber am gegebenen Sachverhalt orientieren; in besonderen Lagen können zudem Übergangsregelungen geboten sein (vgl. BVerfGE 47, 85 [94]). Dabei ist hier den Gründen, die zu einer intensiven Prüfung des § 2 VAHRG geführt haben, auch für die Frage der Erforderlichkeit einer Übergangsregelung besondere Bedeutung bei zumessen. Der Regelungsbereich, der die Ablösung des Versorgungsausgleichs durch Beitragsentrichtung im Wege anderer Ausgleichsformen betrifft, ist vom Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht des Ersten Eherechtsreformgesetzes geprägt. § 1587 b Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz BGB entsprach dem Ziel der Reform. Bestimmungen wie § 1 VAHRG, die ihn ersetzen sollen, dürfen daher grundsätzlich nicht dazu führen, eine Gruppe von Ausgleichsberechtigten allein durch den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung wesentlich schlechter als die anderen Ausgleichsberechtigten bei sonst gleichen Voraussetzungen zu stellen. Daraus folgt, daß der Gesetzgeber von einer dem Gleichheitsgebot entsprechenden Übergangsregelung nur dann absehen durfte, wenn ein hinreichender Grund dafür gegeben war.
2. Ein solcher ist nicht erkennbar.
a) Die Zeitnot des Gesetzgebers, auf die sich der Bundesminister der Justiz beruft und die begrenzte Gültigkeit des Gesetzes können das Fehlen einer Übergangsregelung nicht rechtfertigen. Es sind keine besonderen Schwierigkeiten ersichtlich, die den Gesetzgeber gehindert hätten, die für die Zukunft getroffene Regelung auch für rechtskräftig abgeschlossene Ausgleichsfälle vorzusehen.
b) Der Bundesminister der Justiz will das Fehlen einer Übergangsregelung auch damit begründen, daß im Gesetzgebungsverfahren der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtigkeit des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz BGB noch nicht bekannt gewesen sei. Der Gesetzgeber habe deshalb davon ausgehen können, daß rechtskräftige Titel über die Verpflichtung zur Beitragszahlung weiterhin vollstreckbar und die Ausgleichsberechtigten nicht auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich angewiesen seien. Man habe sich daher nicht in der Situation befunden, eine verfassungswidrige Norm ersetzen zu müssen, sondern allein zu entscheiden gehabt, ob eine politisch für erforderlich gehaltene Neuregelung der Bestimmungen über den Versorgungsausgleich nur für die Zukunft oder auch für die Vergangenheit gelten solle.
Wie dem Gesetzgeber jedoch bekannt war, hatte sich der Versorgungsausgleich in der Form der Beitragsentrichtung in einer Vielzahl von Fällen als undurchführbar erwiesen. Auch wurde der Wegfall der Beitragszahlungspflicht damit begründet, daß die Beiträge häufig nicht oder nicht vollständig gezahlt würden und deshalb kein Versicherungsschutz für die Ausgleichsberechtigten bestehe. Grund für die Nichtzahlung seien die Zahlungsunfähigkeit oder die Zahlungsunwilligkeit der Ausgleichspflichtigen. Die Beitreibung obliege nicht dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern den Ausgleichsberechtigten, die häufig die Zwangsvollstreckung nicht betrieben, weil sie die damit verbundenen Aufwendungen an Zeit und Kosten scheuten (BTDrucks. 9/1981, S. 18).
Danach bestand für den Gesetzgeber unabhängig von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 1587 b Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz BGB Anlaß, durch eine Übergangsregelung die Anwendung des § 1 VAHRG für die Fälle zu ermöglichen, in denen rechtskräftige Titel über Beitragszahlungspflichten zwar nicht rechtlich, aber praktisch wertlos waren.
c) Aus der Stellungnahme des Bundesministers der Justiz und aus dem Entwurf eines Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs ergibt sich schließlich, daß eine Übergangsregelung nunmehr angestrebt wird. Auch das spricht gegen die Annahme, das Fehlen einer solchen Regelung im Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich sei sachlich zu rechtfertigen.
III.
Die nähere Ausgestaltung der Übergangsregelung bleibt dem Gesetzgeber überlassen. Dabei ist er von Verfassungs wegen nicht daran gehindert, von einer Rückabwicklung bereits vollzogener Versorgungsausgleichsentscheidungen abzusehen oder in angemessener Weise den Umstand zu berücksichtigen, daß an den Ausgleichspflichtigen bereits Versorgungsleistungen erbracht worden sind.
Unterschriften
Dr. Herzog, Dr. Simon, Dr. Hesse, Dr. Katzenstein, Dr. Niemeyer, Dr. Heußner, Dr. Henschel
Fundstellen