Verfahrensgang
AG Rendsburg (Urteil vom 22.08.2003; Aktenzeichen 23 (19) F 168/02) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Bahnversicherungsanstalt, Bezirksleitung Münster, wird das Urteil des AG – FamG – Rendsburg vom 22.8.2003, soweit darin der Versorgungsausgleich geregelt worden ist, aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das AG – FamG – Rendsburg zurückverwiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Über die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das FamG zu entscheiden.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 500 Euro.
Gründe
1. Die Parteien schlossen am 28.3.1987 die Ehe miteinander. Während der Ehezeit vom 1.3.1987 bis zum 31.3.2002 (Zustellung der Antragsschrift erfolgte am 22.4.2002; Berechnung der Ehezeit nach § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau nach Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 9.1.2003 in der gesetzlichen Rentenversicherung angleichungsdynamische Anwartschaften von monatlich 207,94 Euro und nichtangleichungsdynamische Anwartschaften von monatlich 3,39 Euro erworben. Der Ehemann hat während der Ehezeit angleichungsdynamische Anwartschaften von monatlich 340,32 Euro erlangt (Auskunft der Bahnversicherungsanstalt, Bezirksleitung Cottbus, vom 15.1.2003) und daneben eine unverfallbare Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung aus einer Betriebszugehörigkeit bei der DB Regio AG. Für diese hat die mit der Durchführung der Zusatzversorgung beauftragte Bahnversicherungsanstalt, Bezirksleitung Münster, mit Schreiben vom 17.3.2003 eine während der Ehezeit erworbene, sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium statische Jahresrente von 323,04 Euro mitgeteilt und angegeben, dass der Versorgungsträger nicht öffentlich-rechtlich organisiert sei.
Das FamG hat die Ehe der Parteien durch das teilangefochtene Verbundurteil geschieden – das Urteil ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig seit dem 8.11.2003 – und zur Durchführung des Versorgungsausgleichs die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes unter Anwendung der neu gefassten Barwertverordnung in eine dynamische Rente von monatlich 4,50 Euro umgerechnet (323,04 Euro × 3 [Barwertfaktor der Tabelle 1, Alter des Ehemannes bei Ende der Ehezeit: 41 Jahre] × 0,0001835894 × 25,31406) und sodann den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass es die angleichungsdynamischen Anwartschaften beider Parteien gegenübergestellt und insoweit der Ehefrau einen Ausgleichsanspruch von monatlich 66,19 Euro zugesprochen hat (340,32 Euro – 207,94 Euro = 132,38 Euro, geteilt durch 2). Hinsichtlich der Hälfte der Differenz zwischen der dynamisierten betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes und der nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaft der Ehefrau (4,50 Euro–3,39 Euro = 1,11 Euro, geteilt durch 2 = 0,56 Euro; das FamG hat versehentlich eine Rentenanwartschaft von 3,34 Euro zugrunde gelegt und einen Ausgleichsanspruch von 0,58 Euro errechnet) hat es das Quasi-Splitting „zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Bahnversicherungsanstalt, Bezirksleitung Münster” nach § 1 Abs. 3 VAHRG angeordnet.
2. Mit ihrer Beschwerde beanstandet die Bahnversicherungsanstalt, Bezirksleitung Münster den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes im Wege des Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG. Träger der Versorgung sei die DB Regio AG, nicht die Bahnversicherungsanstalt, diese sei lediglich mit der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung beauftragt. Die DB Regio AG sei kein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger, so dass der Ausgleich nicht nach § 1 Abs. 3 VAHRG erfolgen dürfe.
Die Parteien und die übrigen Versorgungsträger haben sich zur Beschwerde nicht geäußert.
3. Auf die Beschwerde der Bahnversicherungsanstalt, Bezirksleitung Münster ist die angefochtene Entscheidung umfassend und ohne Beschränkung auf die vorgebrachten Beschwerdegründe zu überprüfen und in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht zu bringen (vgl. Zöller/Philippi, 24. Aufl., § 621e Rz. 70, m.w.N.). Dies führt zur Aufhebung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VAÜG ist vor der zurzeit noch nicht erreichten Einkommensangleichung der Versorgungsausgleich nur durchzuführen, wenn die Ehegatten in der Ehezeit keine angleichungsdynamischen Anrechte minderer Art erworben haben und entweder nur angleichungsdynamische Anwartschaften auf beiden Seiten zu berücksichtigen sind oder der Ehegatte mit den werthöheren angleichungsdynamischen Anrechten auch die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte erworben hat. Dem Wortlaut der letztgenannten Alternative entspricht die Konstellation im Streitfall, denn der Ehemann hat sowohl die werthöheren angleichungsdynamischen Anrechte als auch die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte erworben. Es müssten also nicht, was durch § 2 Abs. 1 VAÜG vor Eintritt von Versorgungsbezügen verhindert werden soll, zur Ermittlung der Ausgleichsbeträge angleichungs- und nichtangleichungsdynamische Anrecht...