Entscheidungsstichwort (Thema)
Parteispenden
Leitsatz (amtlich)
1. Die nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG einsetzungsberechtigte Minderheit bestimmt über die Beweiserhebung im Rahmen des Untersuchungsauftrags und innerhalb des Mehrheitsprinzips mit. Der Umfang des Mitgestaltungsanspruchs reicht nicht weiter als derjenige der Mehrheit, ist diesem aber grundsätzlich vom Gewicht her gleich zu erachten.
2. Das Recht der qualifizierten Minderheit auf angemessene Berücksichtigung ihrer Beweisanträge besteht auch in einer Mehrheitsenquête.
3. Den Beweisanträgen der potentiell einsetzungsberechtigten Minderheit ist grundsätzlich Folge zu leisten, soweit das Antragsrecht nicht sachwidrig oder missbräuchlich ausgeübt wird.
4. Die Ablehnung eines Beweisantrags bedarf der Begründung. Das von der Minderheit angerufene Gericht hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Begründung der Mehrheit nachvollziehbar und der Wertungsrahmen insbesondere bei der Auslegung des Untersuchungsauftrags in vertretbarer Weise ausgefüllt worden ist.
5. Können nach Auffassung der Mehrheit nicht mehr alle Beweisanträge bearbeitet werden, hat sie durch geeignete Verfahrensregeln sicherzustellen, dass die Minderheit angemessen berücksichtigt wird und zu Gehör kommt.
Beteiligte
1. CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag |
Vorsitzenden Friedrich Merz und ihren 1. Stellvertretenden Vorsitzenden Michael Glos |
2. die Mitglieder des Deutschen Bundestages Dr. Hans-Peter Friedrich, Norbert Hauser, Andreas Schmidt, Dorothea Störr-Ritter, Andrea Voßhoff |
Rechtsanwälte Hogan & Hartson Raue L.L.P. |
1. Untersuchungsausschuss des 14. Deutschen Bundestages |
Vorsitzenden Volker Neumann |
Tenor
1. Der Antragsgegner verstößt dadurch gegen Artikel 44 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz, dass er es unterlassen hat, seinen Beweisbeschluss 14-426 zu vollziehen.
2. Die Beschlüsse des Antragsgegners vom 11. Oktober 2001 zur Ausschussdrucksache 641, vom 27. September 2001 zur Ausschussdrucksache 612, vom 11. Oktober 2001 zu den Ausschussdrucksachen 642 und 643, sowie vom 15. November 2001 zu den Ausschussdrucksachen 659 und 661 verstoßen gegen Artikel 44 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz.
3. Der Antrag zu Ziffer 2.c) wird verworfen.
4. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
5. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Tatbestand
A.
Der Organstreit betrifft die Beweiserhebung des 1. Untersuchungsausschusses des 14. Deutschen Bundestags, und zwar den Nichtvollzug bereits beschlossener Beweisanträge sowie die Ablehnung von Beweisanträgen der Ausschussminderheit.
I.
1. a) Auf Antrag der Fraktionen der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschloss der 14. Deutsche Bundestag am 2. Dezember 1999 die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (BTDrucks 14/2139; BT-Plenarprot 14/76). Der Einsetzungsantrag hatte folgenden Wortlaut:
Es wird ein Untersuchungsausschuss gemäß Artikel 44 des Grundgesetzes eingesetzt.
Dem Ausschuss sollen 11 Mitglieder (SPD 5 Mitglieder, CDU/CSU 3 Mitglieder, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 1 Mitglied, F.D.P. 1 Mitglied, PDS 1 Mitglied) angehören.
I.
Der Ausschuss soll klären, inwieweit Spenden, Provisionen, andere finanzielle Zuwendungen oder Vorteile direkt oder indirekt an
- Mitglieder und Amtsträger der ehemaligen von CDU/CSU und F.D.P. getragenen Bundesregierungen und deren nachgeordneten Behörden,
- die die damaligen Bundesregierungen tragenden Parteien und/oder Fraktionen und deren Funktionsträger oder deren Beauftragte oder
- sonstige Personen und Institutionen
geflossen sind bzw. gewährt wurden, die dazu geeignet waren, politische Entscheidungsprozesse dieser Bundesregierungen und/oder deren nachgeordnete Behörden zu beeinflussen bzw. die tatsächlich politische Entscheidungsprozesse beeinflusst haben.
II.
Die Fragen aus I. sollen insbesondere geklärt werden im Zusammenhang mit
- dem Verkauf von 36 deutschen Panzerfahrzeugen vom Typ Fuchs an Saudi-Arabien und der Lieferung aus dem Bestand der Bundeswehr im Jahre 1991,
- der Privatisierung bzw. dem Neubau der Erdölraffinerie in Leuna und mit der Veräußerung des Minol-Tankstellennetzes,
- der Lieferung von Flugzeugen durch die Deutsche Airbus GmbH an kanadische und thailändische Fluggesellschaften Ende der achtziger/Anfang der neunziger Jahre,
- der Lieferung von MBB-Hubschraubern an die kanadische Küstenwache in der zweiten Hälfte der achtziger Jahre.
III.
Weiterhin soll geklärt werden,
- ob und inwieweit durch die Zuwendungen und Handlungen aus I. und II. gegen die Bestimmungen des Parteiengesetzes, gegen Amts- und Dienstpflichten, internationales Recht und internationale Verträge verstoßen worden ist,
- ob und wie durch die steuerliche Behandlung solcher Zuwendungen oder durch ungerechtfertigte Zahlungen aus öffentlichen Haushalten die öffentliche Hand belastet wurde und
- welche Personen von solchen Zuwendungen, den mit den Zahlungen verbundenen Geldflüssen, von den Vorteilsgewährungen und der steuerlichen Behandlung der Zuwendung Kenntnis hatten.
IV.
Dem Verfahren des Untersuchungsausschusses werden die Regeln zugrunde gelegt, die von den Mitgliedern der Interparlamentarischen Arbeitsgemeinschaft im Entwurf eines Gesetzes über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen (sog. IPA-Regeln, Drucksache V/4209) formuliert wurden, soweit sie geltendem Recht nicht widersprechen, und wenn nach übereinstimmender Auffassung der Mitglieder des Untersuchungsausschusses keine sonstigen Bedenken dagegen bestehen.
§ 12 IPA-Regeln lautet:
(1) Der Untersuchungsausschuß erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen.
(2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von den Antragstellern, einem Viertel der Ausschußmitglieder oder den Betroffenen beantragt werden, es sei denn, dass sie offensichtlich nicht im Rahmen des Untersuchungsauftrags liegen.
Der Bundestag setzte die Zahl der Ausschussmitglieder auf 15 fest (BT-Plenarprot 14/76). Zugleich lehnte er einen von der FDP-Fraktion vorgeschlagenen und von dieser sowie der Antragstellerin zu 1. unterstützten Änderungsantrag zu Abschnitt I. ab, der diesen Untersuchungsgegenstand auf die damaligen im Deutschen Bundestag vertretenen Oppositionsparteien SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS erweitern sollte (BTDrucks 14/2247 vom 1. Dezember 1999; BT-Plenarprot 14/76, S. 6).
b) Die Fraktionen der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragten am 15. Februar 2000, den Untersuchungsauftrag des Ausschusses zu erweitern (BTDrucks 14/2686):
Der am 2. Dezember 1999 vom Deutschen Bundestag beschlossene Untersuchungsauftrag (Drucksache 14/2139) wird nach den Ziffern I bis III wie folgt ergänzt:
Neue Ziffer IV:
Sofern tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, soll der Ausschuss auch klären, inwieweit Parteien die nach dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz bestehende Verpflichtung zur öffentlichen Rechenschaftslegung über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel und über ihr Vermögen verletzt haben, wer diese Pflichtverletzung begangen oder daran mitgewirkt hat bzw. davon Kenntnis hatte, woher die in den Rechenschaftsberichten nicht oder nur lückenhaft ausgewiesenen Einnahmen und Vermögenswerte stammen und welchen Zwecken sie dienten bzw. wo diese verblieben.
Die bisherige Ziffer IV wird Ziffer V.
Diesen Antrag nahm der Deutsche Bundestag am 18. Februar 2000 gegen die Stimmen der Antragstellerin zu 1. mit der Änderung an, dass vor den Worten „tatsächliche Anhaltspunkte” das Wort „konkrete” eingefügt wurde (BT-Plenarprot 14/88, S. 8201).
2. Bis zum 18. März 2002 tagte der Parteispendenuntersuchungsausschuss insgesamt 98-mal. Er legte am 16. Dezember 1999 fest, dass schriftliche Dokumente im Ausschuss nicht verlesen zu werden brauchen, sondern dadurch Bestandteil der Untersuchungen werden, dass der Ausschuss sie zu den Akten nimmt. Beweisanträge waren schriftlich zu stellen.
In seiner 98. Sitzung am 15. November 2001 beschloss der Antragsgegner auf Antrag der Fraktion der SPD gegen die Stimmen der Antragsteller zu 2., die Zeugenvernehmung bis Ende Dezember 2001 zu beenden und mit der Ausarbeitung des Berichts für den Bundestag zu beginnen. Der Antrag lautete wie folgt (Ausschuss-Drucksache ≪ADrucks≫ 662 vom 8. November 2001):
- Ende der Zeugeneinvernahme im Dezember 2001 mit Ausnahme der Anhörung des Zeugen Sirven sowie derjenigen Zeugen, die einer früheren Ladung für November/Dezember 2001 nicht folgen konnten.
- Vorlage des ersten Berichtsentwurfs (Verfahrens- und Feststellungsteil) durch das Sekretariat an die Berichterstatter und Fraktionsmitarbeiter bis 15. März 2002.
- Ggf. Gewährung rechtlichen Gehörs ab 2. April 2002.
- Ggf. 1. Beratung des Berichterstatter-Entwurfs (Verfahrens- und Feststellungsteil) am 25. April 2002.
- Abgabe der Bewertungsteile, evtl. abweichenden Berichte und Sondervoten seitens der Berichterstatter bzw. Fraktionen bis zum 3. Mai 2002.
- Verabschiedung der Beschlussempfehlungen und des Berichts sowie ggf. der abweichenden Berichte im Ausschuss bis spätestens 16. Mai 2002.
Der Vorsitzende des Ausschusses stellte in der Sitzung sodann fest, dass sich damit der Antrag der Antragsteller zu 2. für die weitere Termingestaltung hinsichtlich der Termine 24. Januar bis 21. Februar 2002 erledigt habe. Für den Sitzungstermin vom 13. Dezember 2001 beschloss der Ausschuss die Vernehmung der Zeugen nach Ziff. 1. Dementsprechend stellte der Vorsitzende fest, dass sich der Antrag der Antragsteller zu 2. für den 13. Dezember 2001 erledigt habe (Ausschussprot 98, S. 10).
Auf Antrag der Vertreter der Fraktionen der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschloss der Antragsgegner am 13. März 2002, auf Grund der „besonderen Ereignisse in Köln”, den Beschluss vom 15. November 2001 dahingehend zu ergänzen, dass der Ausschuss „die Zeugenvernehmungen für diesen Komplex wieder aufnimmt” (ADrucks 707 vom 12. März 2002). Das Sekretariat des Ausschusses legte am 15. März 2002 einen ersten Entwurf für einen Ausschussbericht in einem Umfang von 880 Seiten vor.
Bis zum Beschluss vom 15. November 2001 hatte der Antragsgegner 434 Beweisbeschlüsse gefasst, darunter die Vernehmung von 252 Zeugen, 13 Anhörungspersonen und 4 Sachverständigen, und er hatte 104 Zeugen gehört. Soweit hier relevant, betrafen die Beweisanträge der Antragsteller zu 2. den Komplex Leuna/Minol, die Spendensammelpraxis der SPD in der Zeit ihres Bundesschatzmeisters Nau, eine Spende von Bundesjustizministerin Däubler-Gmelin an ihren Landesverband sowie das Finanzgebaren der SPD im Rahmen ihrer Vermögensbeteiligungen und deren Ausweis in den Rechenschaftsberichten dieser Partei.
3. Der Antragsgegner hat auf Antrag der Antragsteller zu 2. Beweisbeschlüsse über die Zeugenvernehmung zu den Komplexen Leuna/Minol (a), die Spendensammelpraxis der SPD (b) und den Wertansatz der Vermögensbeteiligungen dieser Partei (c) gefasst, die Beweisaufnahme jedoch nicht terminiert.
a) aa) Auf Antrag der Antragsteller zu 2. (ADrucks 338 vom 28. Juni 2000) beschloss der Ausschuss in seiner 32. Sitzung am 6. Juli 2000, Bundeskanzler Schröder als früheren Ministerpräsidenten von Niedersachsen „insbesondere zu Nr. IV des Untersuchungsauftrags” zu vernehmen (Beweisbeschluss 14-254). Die Antragsbegründung hatte auf den Einsatz des damaligen Leiters der niedersächsischen Staatskanzlei, Steinmeier, für den Verkauf der Eisenbahn-Wohnungsgesellschaft des Bundes an regionale Anbieter abgestellt.
Der Abgeordnete Schmidt (CDU/CSU) beantragte in der 83. Sitzung des Ausschusses am 28. Juni 2001, den Zeugen Bundeskanzler Gerhard Schröder in der nächsten Woche zu vernehmen. Die Vernehmung solle den Komplex Leuna/Minol betreffen und sei durch die Aussage des Zeugen Dr. Hans Friderichs in der letzten Sitzung zu direkten Kontakten zwischen dem französischen Konzern Elf-Aquitaine und dem damaligen niedersächsischen Ministerpräsidenten Schröder im Hinblick auf die geplante Pipeline von Wilhelmshaven nach Leuna erforderlich geworden. Der Ausschuss lehnte den Antrag in dieser Sitzung ab (Ausschussprot 83, S. 10, Tagesordnungspunkt Verschiedenes).
Die Antragsteller zu 2. stellten sodann ohne Begründung einen weiteren, vom Ausschuss in seiner 90. Sitzung am 27. September 2001 abgelehnten Antrag auf Terminierung der Vernehmung von Bundeskanzler Schröder (ADrucks 632 vom 18. September 2001; Ausschussprot 90, S. 17). Zwei folgende Terminierungsanträge (ADrucks 648 vom 10. Oktober 2001 und ADrucks 658 vom 7. November 2001) unterfielen dem Beschluss des Antragsgegners vom 15. November 2001.
bb) Auf Antrag der Antragsteller zu 2. (ADrucks 634 vom 18. September 2001) beschloss der Antragsgegner in seiner 90. Sitzung am 27. September 2001 die Vernehmung von Bundesfinanzminister Hans Eichel „zum Untersuchungsauftrag… insbesondere zu Ziffern I., II. 2”, so auch zu der Frage, ob Entscheidungen im Rahmen der Privatisierung von Leuna/Minol durch illegale finanzielle Zuwendungen beeinflusst worden seien (Beweisbeschluss 14-426). Zur Begründung verwies der Antrag auf die vom Bundesministerium der Finanzen eingesetzte Sonder-Task-Force Leuna/Minol. Bundesfinanzminister Eichel könne ferner zu den Berichten an die Europäische Kommission über die Privatisierung Auskunft geben.
Die Antragsteller zu 2. beantragten die Vernehmung von Bundesfinanzminister Eichel für den 17. Januar 2002 (ADrucks 648 vom 10. Oktober 2001) und für den 24. Januar 2002 (ADrucks 658 vom 7. November 2001). Diesen Anträgen trat der Ausschuss durch seinen Beschluss vom 15. November 2001 entgegen.
cc) Auf Antrag der Antragsteller zu 2. (ADrucks 558 vom 6. April 2001) beschloss der Antragsgegner in seiner 73. Sitzung am 9. Mai 2001, den Parlamentarischen Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen Diller als Zeugen zu vernehmen (Beweisbeschluss 14-482). Der Antrag hatte dargelegt, der Zeuge habe eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die die Privatisierung von Leuna/Minol auf etwaige Unregelmäßigkeiten untersucht habe; er könne zum Gang der Untersuchungen berichten.
Der Antragsgegner hörte Staatssekretär Diller in seiner 76. Sitzung am 10. Mai 2001 als Auskunftsperson (Ausschussprot 76, S. 1 ff.). Dem Antrag der Antragsteller zu 2., ihn als Zeugen am 11. Oktober 2001 zu vernehmen (ADrucks 632 vom 18. September 2001), entsprach der Ausschuss in seiner 90. Sitzung am 27. September 2001 nicht (Ausschussprot 90, S. 17). Hinsichtlich eines weiteren Antrags auf Zeugenvernehmung am 31. Januar 2002 (ADrucks 658 vom 7. November 2001) stellte der Vorsitzende des Parteispendenuntersuchungsausschusses am 15. November 2001 fest, der Antrag sei erledigt.
dd) Den Beschluss, den ehemaligen Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) Himstedt als Zeugen zu vernehmen, fasste der Antragsgegner in seiner 73. Sitzung am 9. Mai 2001 (Beweisbeschluss 14-381). Nach dem Antrag der Antragsteller zu 2. (ADrucks 557 vom 6. April 2001) war er in verschiedenen Funktionen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Pipeline-Bau tätig.
Der Ausschuss hörte ihn in seiner 76. Sitzung am 10. Mai 2001 als Auskunftsperson (Ausschussprot 76, S. 33 ff.). Die Antragsteller zu 2. beantragten am 7. November 2001 die Terminierung seiner Vernehmung als Zeuge für den 31. Januar 2002 (ADrucks 658). Auch insoweit stellte der Ausschussvorsitzende Erledigung fest.
b) Auf die Anträge vom 23. Februar 2000 (ADrucks 192, 193, 194, 196) beschloss der Antragsgegner in seiner 9. Sitzung vom 16. März 2000, die früheren Bundesschatzmeister der SPD Friedrich Halstenberg (Beweisbeschluss 14-149), Hans-Ulrich Klose (Beweisbeschluss 14-150) und Hans Matthöfer (Beweisbeschluss 14-151) sowie den früheren Vorsitzenden der Jungsozialisten, Wolfgang Roth (Beweisbeschluss 14-153), „insbesondere zu Ziff. IV” des Einsetzungsbeschlusses als Zeugen zu vernehmen. Nach dem Antrag sollte Halstenberg über die Spendensammelpraxis des vormaligen Schatzmeisters Nau, insbesondere zu anonymen Großspenden unter Verstoß gegen das Parteiengesetz, Auskunft geben. Aus einer in der Presse berichteten Äußerung des früheren Vorsitzenden der Jungsozialisten, Wolfgang Roth, ergebe sich, dass diese Praxis auch unter den nachfolgenden Bundesschatzmeistern fortgesetzt worden sei.
Die Antragsteller zu 2. begehrten am 3. Juli 2001 die Terminierung dieser Zeugenvernehmungen für den 13. und 27. September 2001 (ADrucks 610). Der Ausschuss lehnte dies in seiner 86. Sitzung ab (Ausschussprot 86 vom 5. Juli 2001, S. 8 f.). Der Abgeordnete Hofmann (SPD) hatte seinen Ablehnungsantrag damit begründet, der Untersuchungsausschuss befinde sich augenblicklich mitten im Komplex Leuna/Minol. Die weiteren Anträge auf Vernehmung der Zeugen am 13. Dezember 2001 und 21. Februar 2002 (ADrucks 658 vom 7. November 2001) erklärte der Antragsgegner am 15. November 2001 für erledigt.
Der benannte Zeuge Roth richtete am 30. Januar 2002 ein Schreiben an den Vorsitzenden des Antragsgegners, in dem er erklärte, dass er in der Presse falsch zitiert worden sei.
c) In seiner 18. Sitzung am 27. April 2000 beschloss der Ausschuss entsprechend den Anträgen der Antragsteller zu 2. Beweis zu erheben „insbesondere zu Ziff. IV des Untersuchungsauftrags”, zu Verstößen der SPD gegen die Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung in ihren Rechenschaftsberichten durch Vernehmung des Finanzberaters und Revisors beim SPD-Parteivorstand Hans Feldmann (Beweisbeschluss 14-221). Nach der Antragsbegründung gab die SPD in ihren Rechenschaftsberichten den Buch- oder Nominalwert ihrer Vermögensgegenstände an, die regelmäßig nur einen Bruchteil der Verkehrswerte ausmachen würden (ADrucks 275 vom 12. April 2000 der Antragsteller zu 2.).
Am 29. September 2000 beantragten die Antragsteller zu 2., die SPD-Bundesschatzmeisterin Wettig-Danielmeier sowie Feldmann am 8. November 2000 zu vernehmen (ADrucks 381). Der Ausschuss vernahm Frau Wettig-Danielmeier in seiner 51. Sitzung am 30. November 2001 u.a. zu der Frage des Wertansatzes (vgl. Ausschussprot 51, S. 15 f.). Den weiteren Antrag, die Vernehmung von Feldmann für den 21. Februar 2002 vorzusehen (ADrucks 658 vom 7. November 2001), erklärte der Ausschussvorsitzende am 15. November 2001 für erledigt.
4. Die vom Antragsgegner abgelehnten Beweisanträge der Antragsteller zu 2. betreffen die Spende von Bundesjustizministerin Däubler-Gmelin (a) sowie Vermögensbeteiligungen der SPD im Druckerei- und Immobilienbereich und die Treuhandgesellschaften dieser Partei (b) bis (f).
a) Die Antragsteller zu 2. begehrten auf Grund der Tatsache, dass im Rechenschaftsbericht der SPD für das Jahr 1999 nachträglich DM 104.642,16 als Spende von Frau Prof. Dr. Däubler-Gmelin ausgewiesen waren, die Vernehmung von Frau Sieglinde Schmidt, Kassiererin des SPD-Kreisverbands Tübingen als Zeugin, ferner die Beiziehung aller Buchhaltungsunterlagen des SPD-Kreisverbands Tübingen sowie der Kontoauszüge und anderer Unterlagen (ADrucks 644, 645 und 646 vom 24. September 2001). Der nachgemeldete Betrag übersteige die jährliche Abgeordnetenentschädigung erheblich.
Der Ausschuss lehnte die Beweiserhebung in der 92. Sitzung am 11. Oktober 2001 als unzulässig ab. Die Bundestagsverwaltung habe den Sachverhalt eingehend geprüft und keine Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Rechenschaftslegung festgestellt. Es seien keine weiteren Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Parteiengesetz offenbar geworden.
b) Am 24. September 2001 wurde beantragt, „zum Untersuchungsauftrag, insbesondere zu IV”, den Wirtschaftsprüfer Gernhardt zu vernehmen (ADrucks 641). Die Antragsteller zu 2. führten aus, nach Presseberichten habe die SPD Erlöse im Jahre 1986 in Höhe von DM 63 Mio. aus der Veräußerung ihres 90%igen Geschäftsanteils an der Auerdruck GmbH an die Deutz GmbH erzielt, die im Rechenschaftsbericht 1986 nicht ausgewiesen seien. Die schriftliche Stellungnahme des Zeugen gegenüber der Bundestagsverwaltung habe den Verdacht, die SPD könne den Erlös aus der Veräußerung nicht ordnungsgemäß verbucht haben, nicht ausgeräumt.
In der 92. Sitzung am 11. Oktober 2001 lehnte der Ausschuss diesen Antrag ab, da es keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Parteiengesetz im Sinne des Untersuchungsauftrags gebe (Ausschussprot 92, S. 5).
c) Am 9. Mai 2001 beantragten die Antragsteller zu 2., Beweis zu erheben zu Millionen-Transaktionen an die SPD-eigene Solidarität GmbH in den Jahren 1987 bis 1990 durch Vernehmung der damaligen Wirtschaftsprüfer der SPD (ADrucks 563 und 564). Nach Presseberichten habe die SPD zwischen 1987 und 1990 rund DM 8,3 Mio. unklarer Herkunft in die Bilanzen ihrer 100%igen Tochter Solidarität GmbH einfließen lassen.
In seiner 77. Sitzung am 17. Mai 2001 lehnte der Ausschuss diese Beweisanträge ab (Ausschussprot 77, S. 6). Sie seien unzulässig, weil es an konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen das Parteiengesetz fehle. Die in Rede stehenden Gelder entstammten dem Parteihaushalt und seien im Rechenschaftsbericht ausgewiesen. Die Schatzmeisterin der SPD habe dies auch in einem Schreiben an die Presse dargelegt.
d) Zum selben Komplex sollte der Ausschuss die den Rechenschaftsberichten 1987 bis 1990 zu Grunde liegenden Buchhaltungsunterlagen der Bundesschatzmeisterin der SPD betreffend die Zahlungen der SPD an die Solidarität GmbH in diesen Jahren beiziehen (ADrucks 612 vom 3. Juli 2001). Nach Auffassung der Antragsteller zu 2. gab auch der Finanzbericht 1988 bis 1990 des SPD-Schatzmeisters keinen nachvollziehbaren Aufschluss über diese Zahlungen. Das angebliche Schreiben der Schatzmeisterin der SPD liege dem Ausschuss nicht vor.
In seiner 90. Sitzung am 27. September 2001 lehnte der Ausschuss den Beweisantrag als unzulässig ab (Ausschussprot 90, S. 7). Der Sachverhalt sei von der Bundestagsverwaltung geprüft und das Prüfungsverfahren im Mai 2001 eingestellt worden.
e) Am 24. September 2001 stellten die Antragsteller zu 2. den Antrag, Beweis zu erheben „zum Untersuchungsauftrag, insbesondere zu IV”, ob die SPD nicht Rechnung gelegt habe über Erträge, die sie aus ihren Unternehmensbeteiligungen erzielt habe, durch Vernehmung von Wirtschaftsprüfern der SPD (ADrucks 642). Der Rechenschaftsbericht 1998 der SPD weise in der Rubrik Einnahmen aus Vermögen einen Betrag von DM 2,5 Mio. auf, obwohl die SPD-eigene Deutsche Druck- und Verlagsgesellschaft mbH (DDVG) eine Dividende in Höhe von DM 18,4 Mio. ausgeschüttet habe. Hiermit hätten nur die substanzerhaltenden Aufwendungen für das Willy-Brandt-Haus gemäß § 27 Abs. 2 PartG saldiert werden können.
Diesen Antrag lehnte der Ausschuss in seiner 92. Sitzung am 11. Oktober 2001 ab (Ausschussprot 92, S. 5). Es fehle an konkreten Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen das Parteiengesetz im Sinne des Untersuchungsauftrags.
f) Die Antragsteller zu 2. beantragten am 7. November 2001, Beweis zu erheben „zum Untersuchungsauftrag, insbesondere zu IV”, ob und inwieweit die SPD in ihren Rechenschaftsberichten Spenden der parteieigenen Konzentration GmbH nicht veröffentlicht habe, durch Vernehmung des Geschäftsführers der Konzentration GmbH, Rechtsanwalt Lehmann (ADrucks 659), sowie durch Beiziehung sämtlicher Mietverträge der SPD bei der Konzentration GmbH (ADrucks 661). Zur Begründung bezog sich der Antrag auf Presseberichte über die Überlassung von Immobilien an Gliederungen der SPD zu geringen Mietzinsen.
Der Ausschuss lehnte die Anträge in seiner 98. Sitzung am 15. November 2001 mangels Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen das Parteiengesetz als unzulässig ab (Ausschussprot 98, S. 7).
5. Der Bundestagspräsident als die nach dem Parteiengesetz „mittelverwaltende Stelle” hat die den Beweisanträgen zu Grunde liegenden Sachverhalte untersucht. Die diesbezügliche Korrespondenz des Bundestagspräsidenten mit den im Bundestag vertretenen politischen Parteien zog der Antragsgegner bei (Beweisbeschluss 14-338 vom 21. Juni 2001, ADrucks 641, S. 2). Der Bundestagspräsident nahm zu den Sachverhalten auch in seinen Berichten nach § 23 Abs. 5 PartG für die Jahre 1996, 1997 und 1998 (BTDrucks 14/4747 vom 21. November 2000, Ziff. 4.2.5.5.) und für das Jahr 1999 (BTDrucks 14/7979 vom 10. Januar 2002, Ziff. 2.2.5.5.) Stellung. Einleitend führte er jeweils aus:
Da weder die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und der Gesetzeszweck noch das Verhältnis der Grundsätze zum Gesetzeszweck in § 24 Abs. 1 Satz 2 PartG klar kodifiziert sind, kann im Einzelfall häufig nicht klar beurteilt werden, ob die gewählte Rechnungslegung den – insoweit nicht eindeutigen – Anforderungen des Parteiengesetzes genügt. Entsprechend ergaben sich bei den hier dargestellten Fällen keine Rechtsfolgen nach dem Parteiengesetz, da die von den Parteien jeweils gewählte Methode der Rechnungslegung als rechtlich vertretbar angesehen werden musste.
a) Zur Spende Nau stellte der Bundestagspräsident fest, dass zwar ein Verstoß gegen das Parteiengesetz in Betracht komme, jedoch eine Rückforderung staatlicher Mittel aus Rechtsgründen ausscheide (BTDrucks 14/4747, S. 26 ff.).
b) Es sei „erneut die Frage gestellt” worden, „ob die Angabe des Buchwerts dem Transparenzgebot entspreche” (BTDrucks 14/7979, S. 42). Der Bundestagspräsident hatte Gutachten von Prof. Badura und Prof. Schruff eingeholt, die im Oktober bzw. Dezember 2000 zu dem Ergebnis kamen, dass eine Pflicht zur Wahl des Verkehrswertansatzes nicht bestehe.
c) Zur Spende von Frau Däubler-Gmelin stellte der Bundestagspräsident fest, dass die Nachmeldung der Spende wegen eines Missverständnisses der Vorschriften für Spenden von Mandatsträgern erforderlich geworden sei (BTDrucks 14/7979, S. 35).
d) Die Transaktionen Auerdruck GmbH/Deutz GmbH hätten sich ausschließlich innerhalb des Unternehmensbereichs der Partei abgespielt und sich daher nicht auf die Rechnungslegung der SPD nach dem Parteiengesetz ausgewirkt (BTDrucks 14/7979, S. 43). Bereits mit Schreiben vom 4. April 2001 hatte die Bundestagsverwaltung der SPD-Schatzmeisterin mitgeteilt, dass sich zu diesem Komplex Hinweise auf einen Verstoß gegen das Parteiengesetz – „auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des früher für den Komplex zuständigen Wirtschaftsprüfers” – nicht bestätigt hätten. Die Bundesschatzmeisterin der SPD hatte am 12. November 2000 unter Vorlage einer Erklärung des seinerzeitigen Wirtschaftsprüfers Gernhardt gegenüber dem Bundestagspräsidenten Stellung genommen. Der Wirtschaftsprüfer Gernhardt hatte ausgeführt, dass es sich bei der Übertragung der Auerdruck GmbH auf die Deutz GmbH um einen konzerninternen Vorgang im Unternehmensbereich gehandelt habe, bei dem aus steuerlichen Gründen ein Kaufpreis „wie unter fremden Dritten” vereinbart worden sei. Durch diese Vorgänge ausschließlich innerhalb des Unternehmensbereichs sei bei der SPD insgesamt keine reale Vermögensänderung eingetreten.
e) Die Zahlungen der SPD an rechtlich selbstständige Gesellschaften ihres Unternehmensbereichs – Solidarität GmbH – in den Jahren 1988 bis 1992 zur Abwendung von Defiziten waren nach Auffassung des Bundestagspräsidenten mit dem Parteiengesetz vereinbar. Die Selbstfinanzierung der Parteien habe Vorrang vor der Staatsfinanzierung (BTDrucks 14/7979, S. 43).
f) Bedenken gegen die Saldierungspraxis der SPD bestünden nicht (BTDrucks 14/7979, S. 42). Es sei geltend gemacht worden, Gewinne aus den Unternehmensbeteiligungen der SPD nicht als „Einnahmen aus Vermögen” (§ 24 Abs. 2 Nr. 4 PartG), sondern als solche aus „sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit” (§ 24 Abs. 2 Nr. 5 PartG) zu verbuchen; eine Saldierung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 PartG mit Einnahmen aus Vermögen sei ausgeschlossen gewesen. Die nochmalige Prüfung der angesprochenen Fragen bestätigte nach Auffassung des Bundestagspräsidenten die bereits über die Vorjahre dargestellte Bewertung, dass kein Verstoß gegen das Parteiengesetz vorliege. Die Wirtschaftsprüferkammer teile diese Rechtsauffassung. Der Bundestagspräsident stützte sich insoweit auf eine Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer vom 9. Oktober 2001, nach der „der Rechenschaftsbericht jedenfalls nicht als eindeutig rechtswidrig einzustufen” sei und die Unsicherheit nicht zu Lasten der rechenschaftspflichtigen Partei gehen könne.
Die vom Bundestagspräsidenten eingeholten Gutachten von Prof. Badura und Prof. Schruff kamen zu dem Ergebnis, die Vorgabe des § 27 Abs. 2 Satz 1 PartG, wonach u.a. bei Einnahmen aus Vermögen der Reinertrag einzusetzen sei, erlaube eine Saldierung nur horizontal, d.h. je nach Vermögensart. Eine sogenannte Quersaldierung zwischen Einnahmearten sei durch § 27 Abs. 2 PartG nicht gedeckt; die Praxis der SPD sei daher mit den Vorgaben des Parteiengesetzes und mit dem Vermerk über die Besprechung der Arbeitsgruppe der Wirtschaftsprüfer der Bundestagsparteien mit deren Schatzmeistern am 6. Dezember 1983 (vgl. Ausschussprot 42 vom 9. Oktober 1984 des 1. Untersuchungsausschusses des 10. Deutschen Bundestags – „Flick” –, S. 209 ff.) nicht vereinbar.
g) Der Bundestagspräsident prüft die Überlassung von Büroflächen der zum Betriebsvermögen der parteieigenen „Konzentration GmbH” gehörenden Immobilien zu einem relativ niedrigen Mietzins (BTDrucks 14/7979, S. 18).
II.
1. Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2001 im Organstreitverfahren die aus dem Rubrum ersichtlichen Anträge gestellt und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Hierfür sehen sie sich als antragsbefugt. Die Antragstellerin zu 1. habe ein eigenes Beweiserzwingungsrecht aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG, könne aber jedenfalls das Recht des Bundestags gemäß Art. 44 Abs. 1 GG in Prozessstandschaft gegenüber dem Antragsgegner geltend machen. Die Antragsteller zu 2. seien zudem gemäß Art. 38 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 IPA-Regeln antragsbefugt.
2. Es sei der in Nr. IV des Einsetzungsbeschlusses des Bundestags in der Fassung vom 18. Februar 2000 zum Ausdruck kommende Wille des Bundestags, dass der Antragsgegner Verstöße aller Parteien gegen ihre nicht nur nach dem Parteiengesetz, sondern auch nach dem Transparenzgebot des Grundgesetzes gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG bestehenden Verpflichtungen zur öffentlichen Rechenschaftslegung untersuche. Die Mitglieder der Antragstellerin zu 1. hätten die Erweiterung des Untersuchungsauftrags wegen der damit verbundenen Gleichbehandlung gewollt und nur wegen der Befürchtung, dass die Ausschussmehrheit den Untersuchungsauftrag einseitig zu Lasten der Minderheit durchführen werde, dagegen gestimmt.
Das Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht sei nicht das Forum, in dem Beweise zum Untersuchungsauftrag erhoben und die festgestellten Tatsachen gewürdigt werden könnten. Maßgeblich sei, ob tatsächliche Anhaltspunkte für mögliche Verstöße auf Grund des Vortrags der Antragsteller festzustellen seien. Darauf sei die Entscheidung zu gründen, ob es der Antragsgegner in verfassungswidriger Weise unterlassen habe, zu diesen Anhaltspunkten Beweis zu erheben. Eine Entscheidung des Bundestagspräsidenten könne nicht von einem Verstoß gegen das Parteiengesetz exkulpieren. Ein vom Antragsgegner geltend gemachter „innerer Themenschutz” für die Einsetzungsgruppierung bei der Entscheidung über Beweisanträge sei nicht anzuerkennen. Das Thema der Untersuchung bestimme der Einsetzungsbeschluss des Parlaments, das insoweit auch keine Befugnisse auf den Untersuchungsausschuss delegieren könne.
Der Antragsgegner sei verpflichtet, einmal beschlossene Beweisanträge zu vollziehen. Er könne hiervon nicht mit der Begründung Abstand nehmen, der Beweisbeschluss sei bereits rechtswidrig gefasst worden. Vielmehr müsse der Beweisbeschluss ggf. unter Beachtung der Rechte der Minderheit gemäß § 12 Abs. 2 IPA-Regeln aufgehoben werden.
3. Der Antragsgegner habe nicht unter Termindruck gestanden, sondern systematisch die Anträge der Antragsteller zu dem gesamten Komplex „SPD-Finanzen” vereitelt und so den ihm vom Bundestag erteilten Untersuchungsauftrag verletzt. Der Antragsgegner nehme in Kauf, dem Bundestag einen einseitigen Bericht zu erstatten, der den Untersuchungsauftrag nicht hinreichend abdecke. Der Untersuchungsausschuss habe die Möglichkeit, nicht nur sämtliche von den Antragstellern beantragten 15 Zeugen in drei bis fünf Sitzungstagen, sondern darüber hinaus weitere Zeugen zu vernehmen, sofern der Antragsgegner an diesen noch Interesse habe. Zu einer nennenswerten Verzögerung der Berichterstattung an das Plenum komme es dadurch nicht. Nach dem anvisierten Termin für die Verabschiedung des Ausschussberichts bis zum 16. Mai 2002 verblieben bis zum Ende der Legislaturperiode voraussichtlich im Oktober 2002 immer noch etwa fünf Monate. Der 2. Untersuchungsausschuss der 12. Wahlperiode „Treuhand” habe innerhalb von weniger als sechs Monaten 54 Sitzungen durchgeführt. Der 3. Untersuchungsausschuss der 10. Wahlperiode „Neue Heimat” habe in weniger als acht Monaten 76 Sitzungen abgehalten. Schließlich komme auch in Betracht, Sondersitzungen gemäß § 60 Abs. 3 GOBTag anzusetzen. Auf Grund dieser praktischen Erfahrungen habe für den Antragsgegner kein Anlass bestanden, bereits zehn Monate vor dem Ende der Legislaturperiode seine Arbeit einzustellen.
III.
1. Der Antragsgegner hält den Organstreit für unzulässig. Die Antragstellerin zu 1. sei keine konkrete Antragsminderheit im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative GG, sondern eine „schlichte Minderheit” und daher nicht durch diese Vorschrift berechtigt. Sie habe nicht den Antrag auf Einsetzung des Parteispendenuntersuchungsausschusses gestellt und zudem gegen die Erweiterung des Einsetzungsantrags gestimmt, auf die sämtliche im Streit befindliche Beweisanträge der Antragsteller zu 2. gestützt seien. Art. 44 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative GG stelle eine Durchbrechung des Mehrheits- und mithin des Demokratieprinzips dar. Diese einer schlichten Minderheit zuzugestehen, gefährde die Effektivität des Instruments Untersuchungsausschuss. Eine Prozessstandschaft der Antragstellerin zu 1. sei abzulehnen, da es sich um einen Insichprozess des Bundestags handeln würde. Der Untersuchungsausschuss sei andererseits nicht Antragsgegner, da er über keine eigene Rechtsposition verfüge, seine Handlungen vielmehr dem Bundestag zuzurechnen seien. Der Antrag 2.c) sei verfristet.
2. Ein Untersuchungsausschuss sei bei der zeitlichen und thematischen Gestaltung seiner Untersuchung nur im Falle einer Minderheitsenquête beschränkt. Im Übrigen genieße die Mehrheit weitgehendes Verfahrensermessen. Die Verfassung schütze die effektive Untersuchung der Einsetzungsgruppierung; das könne die Minderheit, aber auch – wie hier – die Mehrheit sein. Die Fortsetzung der Zeugenvernehmung zum jetzigen Zeitpunkt gefährde den Abschluss der Untersuchungen sowie die Erstellung eines Abschlussberichts bis zu einem Zeitpunkt, zu dem der Deutsche Bundestag ihn noch annehmen und debattieren könne. Durch die im Zusammenhang mit der Kölner Spendenaffäre notwendig gewordenen Vernehmungen werde das Zeitfenster des Antragsgegners nochmals verkleinert. Die schlichte Minderheit könne dem Ausschuss auch nicht Themen aufzwingen; dieser genieße vielmehr einen „inneren Themenschutz” innerhalb des Untersuchungsauftrags. Der Antragsgegner habe auf Grund der Breite des Untersuchungsthemas nicht den gesamten Untersuchungsauftrag erfüllen können.
3. Die Antragsteller weiteten den unbestimmten Rechtsbegriff „konkreter tatsächlicher Anhaltspunkt” bis zur Unkenntlichkeit aus. Dem Untersuchungsausschuss stehe in dieser Frage zwar kein Ermessen, wohl aber ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, wie dies auch beim Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO der Fall sei. Darüber hinaus werde man es als zulässig betrachten müssen, dass der Antragsgegner die Feststellungen des Bundestagspräsidenten als eine gewisse Kontraindikation betrachte, auch wenn dessen Entscheidung den Ausschuss nicht an einer Untersuchung hindern könne. Im Übrigen beträfen die Beweisanträge der Antragsteller zu 2. bloße Rechtsfragen oder der Sachverhalt sei vom Antragsgegner „ausermittelt” (Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 244 Abs. 3 StPO).
Hinsichtlich der bereits beschlossenen Beweiserhebungen gelte, dass das Bundesverfassungsgericht in vollem Umfang prüfen müsse, ob ein vom Untersuchungsausschuss gefasster Beweisbeschluss verfassungsmäßig sei. Die Beweisbeschlüsse, die Gegenstand der Anträge zu 1. seien, erfüllten diese Voraussetzung nicht.
IV.
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat Stellung genommen. Der Schutz der Minderheit im Verfahren richte sich in Rheinland-Pfalz nach § 13 Abs. 2 UAG RhPf, wonach Beweisanträge nur unter im Einzelnen festgelegten Voraussetzungen abgelehnt werden dürften. § 13 UAG RhPf begründe damit ein „begrenztes Beweiserzwingungsrecht” der parlamentarischen Minderheit im Untersuchungsverfahren. Art. 91 LV RhPf enthalte zwar keine ausdrückliche Regelung im Hinblick auf ein begrenztes Beweiserzwingungsrecht der parlamentarischen Minderheit. Dieses Recht auf Schutz der Minderheit im Verfahren lasse sich jedoch aus dem Einsetzungsrecht der Minderheit ableiten, da der Minderheitsschutz andernfalls de facto leer liefe. Insoweit sei sowohl der parlamentarischen Minderheit als auch dem Parlament ein Anspruch auf „wirksame Durchführung des Untersuchungsauftrags” oder „auf kompetenzgerechte Aufgabenwahrnehmung durch den Untersuchungsausschuss” einzuräumen. Zwar stehe dieser Anspruch nach dem Wortlaut nur der Einsetzungsminderheit zu. Die Funktion des Minderheitsschutzes für die Untersuchung als Sache des gesamten Parlaments spreche aber dafür, dass das in Art. 91 Abs. 1 Satz 1 LV RhPf verankerte Minderheitsrecht unabhängig davon bestehe, ob eine Minderheitsenquête oder eine Mehrheitsenquête vorliege. Die gerichtliche Überprüfung habe sich auf die Feststellung eindeutiger Verletzungen des Minderheitsrechts zu beschränken. Dabei sei die Einschätzungsprärogative der Mehrheit umso weiter, je unbestimmter der Untersuchungsauftrag gefasst sei. Aus Art. 91 Abs. 1 Satz 1 LV RhPf könne sich ein Recht auf Vollzug von Beweisbeschlüssen – ein Beweisdurchsetzungsrecht – ergeben. Das verfassungsrechtlich verbürgte Recht auf die Erhebung bestimmter Beweise würde leer laufen, wenn der Anspruch der Minderheit mit der Beschlussfassung über einen zulässigen Antrag erschöpft wäre. Der Beschluss des Parteispendenuntersuchungsausschusses, Beweisbeschlüsse nicht abzuarbeiten, erscheine als actus contrarius zur Beschlussfassung und sei daher nach den gleichen Regeln zu beurteilen.
V.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 18. März 2001 zur Hauptsache verhandelt. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihren schriftsätzlichen Vortrag vertieft.
Entscheidungsgründe
B.
Die Anträge sind mit Ausnahme des Antrags zu 2.c) zulässig.
I.
Die Beteiligten sind im Organstreitverfahren parteifähig. Nach § 63 BVerfGG können Teile der dort benannten Verfassungsorgane Antragsteller und Antragsgegner im Organstreit sein, wenn sie im Grundgesetz oder in den Geschäftsordnungen mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Die Antragstellerin zu 1. ist als ständig vorhandene Gliederung des Bundestags parteifähig (vgl. BVerfGE 20, 56, ≪104≫; 45, 1 ≪28≫; stRspr). Die Antragsteller zu 2. sind als sogenannte Fraktion im Ausschuss parteifähig, weil ihnen die Geschäftsordnung des Bundestags eigene Rechte einräumt (vgl. BVerfGE 67, 100 ≪124≫). Der Antragsgegner ist ein gemäß Art. 44 GG mit eigenen Rechten ausgestattetes Hilfsorgan des Bundestags. Der Bundestag kann von Verfassungs wegen als Plenum diese besonderen Befugnisse nicht selbst wahrnehmen (vgl. BVerfGE 67, 100 ≪124≫). Die Antragsteller können aus diesem Grund Rechte im parlamentarischen Untersuchungsverfahren nur gegenüber dem Ausschuss geltend machen, der die beanstandeten Maßnahmen selbst verantwortet.
II.
Die Antragsteller sind antragsbefugt, § 64 Abs. 1 BVerfGG.
1. Die Antragstellerin zu 1. hat hinreichend dargelegt, dass sie in eigenen Rechten verletzt sein könnte. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass eine konkret als Einsetzungsminderheit in Erscheinung getretene Fraktion des Deutschen Bundestags im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG befugt ist, die Behinderung oder Vereitelung einer Beweiserhebung des Untersuchungsausschusses geltend zu machen (vgl. BVerfGE 67, 100 ≪126≫). Es ist möglich, dass ein solches Beweisdurchsetzungsrecht auch der potentiellen einsetzungsberechtigten Antragsminderheit zusteht. Darum wird vorliegend in der Sache gestritten. Die Antragstellerin zu 1. ist zudem berechtigt, im Organstreit die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von Rechten des gesamten Parlaments geltend zu machen (vgl. BVerfGE 45, 1 ≪28≫). Das Untersuchungsrecht aus Art. 44 Abs. 1 GG bleibt auch nach der Einsetzung des Untersuchungsausschusses Sache des Parlaments als Ganzes, das sich des Ausschusses zur sachgerechten Erfüllung dieser Aufgabe bedient (vgl. BVerfGE 49, 70 ≪85≫; 67, 100 ≪125≫; 83, 175 ≪180≫).
2. Die Antragsteller zu 2. dürfen als so genannte Fraktion im Ausschuss die Verletzung der Minderheitsrechte aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG auch neben der Antragstellerin zu 1. geltend machen. Die in den Untersuchungsausschuss entsandten Abgeordneten einer Fraktion, die mindestens ein Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestags umfasst, repräsentieren den einsetzungsberechtigten Teil des Bundestags im Ausschuss. Dies gilt jedenfalls, solange kein Dissens zwischen der Fraktion und ihren Vertretern im Ausschuss erkennbar wird.
Demgegenüber ist es den Abgeordneten im Ausschuss verwehrt, in Prozessstandschaft um Rechte des Bundestags gegen den Ausschuss zu streiten. Dafür fehlt es der Fraktion im Ausschuss an der Eigenschaft einer organisatorisch verfestigten selbstständigen Teilgliederung des Bundestags (vgl. BVerfGE 2, 143 ≪164 f.≫).
III.
1. Hinsichtlich der im Antrag zu 1. näher bezeichneten Beweisbeschlüsse war den Antragstellern erst am 15. November 2001 erkennbar, dass sie nicht vollzogen werden würden. Die gegen diese Unterlassungen gerichteten Anträge zu 1. sind daher fristgemäß.
2. Der Antrag zu 2.c) ist verfristet. Nach § 64 Abs. 3 BVerfGG muss der Antrag binnen sechs Monaten, „nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist”, gestellt werden. Den Antrag auf die Vernehmung der Zeugen Gernhardt und Feldhaus hat der Antragsgegner in der 77. Sitzung am 17. Mai 2001 abgelehnt; die Frist endete mithin am Montag, den 19. November 2001.
Im Übrigen sind die Anträge zu 1.a) und b) sowie 2.d) bis g) innerhalb der Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG gestellt worden.
C.
Die Anträge sind zu dem im Tenor ausgewiesenen Teil begründet. Der Antragsgegner hat insoweit Rechte der Antragsteller aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt, als er ohne ausreichende Rechtfertigung Beweisanträge der Antragsteller zu 2. abgelehnt und bereits beschlossene Beweisanträge nicht vollzogen hat.
I.
Der nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG als einsetzungsberechtigt qualifizierten Ausschussminderheit stehen Rechte auf Beweiserhebung im Ausschuss zu. Die Einsetzungsminderheit hat einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Beweisanträge durch die Ausschussmehrheit; dies gilt auch für die potentielle Einsetzungsminderheit (1). Den Beweisanträgen der Minderheit ist grundsätzlich Folge zu leisten, es sei denn, das Antragsrecht wird nicht sachgerecht oder missbräuchlich ausgeübt. Der Ausschuss, also die Ausschussmehrheit, hat die Ablehnung eines von der Ausschussminderheit gestellten Beweisantrags entsprechend nachvollziehbar zu begründen. Dem Bundesverfassungsgericht steht insoweit eine nur beschränkte Kontrolle auf Vertretbarkeit zu (2). Auf Antrag der Minderheit gefasste Beweisbeschlüsse hat der Ausschuss grundsätzlich auch zu vollziehen. Jedoch liegt die Verfahrensherrschaft in den Händen der jeweiligen Ausschussmehrheit. Sie entscheidet über die Reihenfolge der Beweiserhebungen unter Berücksichtigung der Rechte der qualifizierten Minderheit und hat durch geeignete Verfahrensregeln sicherzustellen, dass die Auswahl auch bei drohender Diskontinuität ausgewogen bleibt (3).
1. Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG gibt dem Bundestag das Recht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Damit erhält das Parlament die Möglichkeit, sich ohne Mitwirkung von Regierung und Verwaltung über Angelegenheiten zu informieren, deren Kenntnis es zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält. Das Schwergewicht der Untersuchungen liegt regelmäßig in der parlamentarischen Kontrolle von Regierung und Verwaltung (vgl. BVerfGE 49, 70 ≪85≫).
War das Untersuchungsrecht im System der konstitutionellen Monarchie noch in erster Linie ein Instrument des gewählten Parlaments gegen die monarchische Exekutive, so hat es sich unter den Bedingungen des parlamentarischen Regierungssystems maßgeblich zu einem Recht der Opposition auf eine Sachverhaltsaufklärung unabhängig von der Regierung und der sie tragenden Parlamentsmehrheit entwickelt. Das Grundgesetz hat deshalb dem Bundestag nicht nur das Recht eingeräumt, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, sondern dies der Mehrheit auch zur Pflicht gemacht, wenn ein Viertel der Abgeordneten es beantragt. Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG ist als minderheitsschützende Vorschrift angelegt und damit auch auf einen Ausgleich zwischen fortwirkender parlamentarischer Mehrheitsregel, Art. 42 Abs. 2 GG, und qualifiziertem Minderheitsrecht, Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG.
a) Der Regelungsgehalt von Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG erschöpft sich nicht in der Pflicht des Bundestags, auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Die bei der Einsetzung des Ausschusses von Verfassungs wegen vorhandene Spannung zwischen Mehrheit und qualifizierter Minderheit setzt sich daher im Untersuchungsverfahren fort (vgl. bereits Partsch, Gutachten zum 45. Deutschen Juristentag 1964, Bd. I, Teil 3, S. 199). Ungeachtet der Frage, welche Beteiligungsrechte schon aus dem Abgeordnetenstatus (Art. 38 Abs. 1 GG) folgen, können sich die Abgeordneten einer einsetzungsberechtigten Fraktion jedenfalls auf das Minderheitsrecht des Art. 44 GG stützen. Die Einsetzungsminderheit muss im Rahmen des Untersuchungsauftrags und innerhalb des Mehrheitsprinzips über die Beweiserhebung mitbestimmen können. Der Umfang dieses Mitgestaltungsanspruchs kann zwar nicht weiter reichen als derjenige der Mehrheit, ist diesem aber grundsätzlich vom Gewicht her gleich zu erachten. Mehrheit und qualifizierte Minderheit müssen beide ihre Vorstellungen von einer sachgemäßen Aufklärung angemessen durchsetzen können.
Dieser dem Sinn und Zweck des Art. 44 GG folgenden Auslegung steht nicht der Wille des historischen Verfassungsgebers entgegen. Zwar werden Zweifel an der Mitgestaltungsmacht der Minderheit darauf gestützt, dass sich dem Wortlaut des Art. 44 Abs. 1 GG das in Art. 34 Abs. 1 WRV noch ausdrücklich vorgesehene Beweisantragsrecht der Ausschussminderheit nicht mehr entnehmen lässt (vgl. Masing, Parlamentarische Untersuchungen privater Sachverhalte, 1998, S. 63 m.Fn. 119). Es fehlt jedoch an einem erkennbaren Willen, insofern von der Rechtslage der Weimarer Reichsverfassung inhaltlich abzuweichen. Bereits Art. 57 des Herrenchiemseer Konventsentwurfs enthielt das ausdrücklich gewährleistete Beweisantragsrecht der Minderheit nicht mehr. Die Gründe hierfür sind aus den Protokollen nicht zu ersehen. Auch der Parlamentarische Rat äußerte sich zu dieser Frage nicht ausdrücklich. Allerdings begründete der Organisationsausschuss die Heraufsetzung des Quorums für das Erreichen der qualifizierten Einsetzungsminderheit auf ein Viertel der Abgeordneten gegenüber der Fünftelregelung der Weimarer Reichsverfassung damit, dass das Untersuchungsausschusswesen in der Weimarer Zeit von den radikalen Parteien missbraucht worden sei (JöR n.F. Bd. 1 (1951), S. 367; Organisationsausschuss 6. Sitzung vom 24. September 1948, StenProt, S. 58 f.; vgl. auch Schmidt-Hartmann, Schutz der Minderheit im parlamentarischen Untersuchungsverfahren, 1994, S. 38 f.). Im Organisationsausschuss hielt man es allerdings für erforderlich, die Minderheit zu schützen. So erwiderte gegenüber Bedenken des Abgeordneten Dr. Dehler, dass diese Quorumsänderung gegen die parlamentarischen Minderheiten gerichtet sei, der Abgeordnete Dr. Katz, die Änderung betreffe „nur die Frage, ob nicht eine größere Minderheit gefordert werden sollte” (OrgAussch 2. Sitzung vom 16. September 1948, StenProt, S. 84). Im Übrigen stand neben der Bestimmung sinngemäßer Anwendung der Strafprozessordnung als rechtstaatliche Einfassung der Beweiserhebungsbefugnis lediglich das Verhältnis des Ausschusses zur Gerichtsbarkeit im Zentrum der Beratungen des Rates (vgl. Rechenberg, in: Bonner Kommentar, Art. 44, I ≪2≫).
b) Das Recht der qualifizierten Minderheit auf angemessene Berücksichtigung ihrer Beweisanträge besteht auch im Rahmen einer Mehrheitsenquête. Um in den Genuss der Verfahrensrechte aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG zu gelangen, muss die einsetzungsberechtigte Minderheit sich nicht mit einem eigenen Untersuchungsantrag konstituieren. Wäre dies von Verfassungs wegen gefordert, so müsste die einsetzungsberechtigte Minderheit praktisch jeder Mehrheitsenquête eine eigene Minderheitsenquête entgegensetzen, entweder parallel zur Einsetzung der Mehrheitsenquête oder später im Fall eines Konflikts über Beweiserhebungen. Dadurch entstünde eine lediglich zu Zwecken der Rechtswahrung notwendige, politisch aber nicht gewollte Konkurrenz von Untersuchungsausschüssen zu einander überschneidenden oder identischen Sachverhalten. In Folge dessen würden Beweise doppelt erhoben, Zeugen müssten vor zwei Untersuchungsausschüssen aussagen, Akten und andere Schriftstücke würden von beiden Ausschüssen konkurrierend beansprucht. Eine solche Zweigleisigkeit einer von Mehrheit und oppositioneller Minderheit in gleichem Maße für erforderlich gehaltenen Untersuchung einer öffentlichen Angelegenheit führte im Ergebnis zu einer Fragmentierung der parlamentarischen Arbeit und zur Gefahr einer wechselseitigen Behinderung bei der Erfüllung der Untersuchungsaufträge.
Die potentiell einsetzungsberechtigte Minderheit behält deshalb selbst dann ihre Verfahrensrechte aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn sie zunächst ausdrücklich gegen die Einsetzung des Untersuchungsausschusses gestimmt hat. Es kann vielerlei Gründe geben, sich gegen eine politisch unerwünschte Enquête zu wenden und später doch an ihr mitwirken zu wollen. Es lässt sich auch nicht die Gefahr leugnen, dass das Untersuchungsrecht in der Hand der Mehrheit und in Abstimmung mit der von ihr getragenen Regierung gegen die parlamentarische Opposition gewendet wird. In diesem Fall muss es der qualifizierten Minderheit unbenommen bleiben, sich dem Grunde nach gegen die Einsetzung des Untersuchungsausschusses zu wenden und – nach dem Scheitern dieser Bemühung – dennoch in ihm mitgestaltend tätig zu sein, um eine aus ihrer Sicht ausgewogene Aufklärung sicherzustellen.
2. Den Beweisanträgen der potentiell einsetzungsberechtigten Minderheit ist grundsätzlich Folge zu leisten, soweit das Antragsrecht nicht sachwidrig oder missbräuchlich ausgeübt wird. Mit einem Beweisbeschluss wird Klarheit geschaffen, was zum Aufklärungsprogramm des Ausschusses gehört; dies gilt auch für die förmliche Ablehnung eines Beweisantrags. Die Ablehnung eines Beweisantrags der qualifizierten Minderheit durch die Mehrheit darf nicht allein auf das Mehrheitsprinzip des Art. 42 Abs. 2 GG gestützt sein; sie bedarf der Begründung. Die Ausschussmehrheit darf Beweisanträge der qualifizierten Minderheit zurückweisen, wenn sie nachvollziehbar darlegt, dass die Minderheit die ihr zustehenden Rechte sachwidrig ausübt. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die beantragte Beweiserhebung außerhalb des Untersuchungsauftrags liegt oder rechtswidrig ist, ferner wenn sie lediglich der Verzögerung dient oder offensichtlich missbräuchlich ist.
Mit Rücksicht auf die parlamentarische Autonomie und die besondere Natur des Untersuchungsverfahrens als Aufklärungsinstrument im Rahmen der politischen Kontroverse hat sich das von der Minderheit angerufene Gericht auf die Prüfung zu beschränken, ob diese Begründung der Mehrheit nachvollziehbar und der durch die Verfahrensautonomie der Mehrheit eröffnete Wertungsrahmen insbesondere bei der Auslegung des Untersuchungsauftrags in vertretbarer Weise ausgefüllt worden ist. Daran kann es fehlen, wenn die Begründung der Ablehnung den Beleg der Sachwidrigkeit der abgelehnten Beweisanträge nicht erkennen lässt oder wenn eine Auslegung des Untersuchungsauftrags mit juristischen Auslegungsmethoden nicht mehr nachvollziehbar ist.
3. Einmal gefasste Beweisbeschlüsse, auch wenn sie von einer qualifizierten Minderheit beantragt worden sind, hat der Ausschuss grundsätzlich zu vollziehen. Jedoch liegt die Verfahrensherrschaft über die Reihenfolge der Beweiserhebungen und über die Zweckmäßigkeit einer Terminierung grundsätzlich in den Händen der jeweiligen Ausschussmehrheit. Diese hat über den Vollzug der Beweisbeschlüsse zu entscheiden und sicherzustellen, dass der Untersuchungsauftrag erfüllt werden kann. Ihre Verfahrensherrschaft ist jedoch durch das Recht der qualifizierten Minderheit auf angemessene Beteiligung begrenzt. Können nach Auffassung der Mehrheit nicht mehr alle Beweisanträge bearbeitet werden, hat sie durch geeignete Verfahrensregeln, wie sie z.B. § 17 Abs. 3 PUAG enthält, sicherzustellen, dass die Minderheit angemessen berücksichtigt wird und zu Gehör kommt.
II.
Hieran gemessen, durfte der Antragsgegner mit Ausnahme der Vernehmung von Bundesfinanzminister Eichel den mit den Anträgen zu 1.a) bis 1.c) begehrten Vollzug der bereits gefassten Beweisanträge beenden.
1. Der Antrag 1.a) ist nur in Bezug auf die Vernehmung von Bundesfinanzminister Eichel begründet.
a) Der Antragsgegner durfte von der Vernehmung von Bundeskanzler Schröder absehen.
Zwar war der Antragsgegner grundsätzlich verpflichtet, seinen Beweisbeschluss 14-254 zu vollziehen. Die Antragsteller zu 2. haben es jedoch versäumt, ordnungsgemäß dessen Terminierung oder aber einen erneuten Beweisbeschluss zu beantragen.
Der Beschluss des Antragsgegners vom 6. Juli 2000, Bundeskanzler Schröder als früheren Ministerpräsidenten von Niedersachsen insbesondere zu Nr. IV des Einsetzungsbeschlusses als Zeugen zu vernehmen, ist auf die Beweisantragsbegründung bezogen, die auf den Verkauf der Eisenbahn-Wohnungsgesellschaft des Bundes abgestellt hatte. Die Antragsteller machen im vorliegenden Organstreitverfahren jedoch nicht geltend, dass Bundeskanzler Schröder zu dieser Thematik nicht gehört worden ist. Vielmehr stützen sie ihr Begehren auf einen in der 83. Ausschusssitzung gestellten Terminierungsantrag, der darauf gerichtet war, Bundeskanzler Schröder zum Untersuchungskomplex Leuna/Minol zu hören. Die Antragsteller haben bisher nicht dargelegt, dass der Antragsgegner über diesen (Ergänzungs-)Beweisantrag gesondert entschieden hat. Selbst wenn in der Ablehnung der Terminierung zugleich eine Ablehnung des neuen Beweisantrags zu sehen wäre, konnte der Ausschuss diesen Antrag jedenfalls als nicht formgerecht ablehnen, da die Schriftform insoweit nicht gewahrt worden war. Die von den Antragstellern zu 2. ohne nähere Begründung gestellten weiteren Anträge auf Terminierung der Vernehmung von Bundeskanzler Schröder weisen denselben Mangel auf.
b) Der Antragsgegner war nicht verpflichtet, den Parlamentarischen Staatssekretär Diller und den ehemaligen Leiter der BvS Himstedt als Zeugen zu vernehmen.
Es unterliegt der Verfahrensautonomie eines Untersuchungsausschusses zu entscheiden, wie eine Person angehört wird. Ein Anspruch der qualifizierten Minderheit, eine Person nicht nur als Auskunftsperson zu hören, sondern als Zeugen zu vernehmen, besteht von Verfassungs wegen in der Regel nicht. Die vom Antragsgegner zuletzt in der mündlichen Verhandlung angeführte Begründung, Beamte oder ehemalige Beamte seien bei der Darstellung dienstlicher Abläufe grundsätzlich als vertrauenswürdig anzusehen, ist nachvollziehbar und überschreitet nicht den Wertungsrahmen, der dem Antragsgegner zusteht.
c) Demgegenüber genügt die Begründung, die der Antragsgegner dafür gegeben hat, von der Vernehmung von Bundesfinanzminister Eichel trotz des gefassten Beweisbeschlusses abzusehen, nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Der Antragsgegner hat weder geltend gemacht, dass die Grundlage für den Beweisbeschluss entfallen ist, noch hat er bei der Entscheidung, die Beweisaufnahme ohne Vollzug dieses Beweisbeschlusses zu beenden, die Rechte der qualifizierten Minderheit hinreichend berücksichtigt.
Der Antragsgegner hat nicht dargelegt, dass die Vollziehung des Beweisbeschlusses eine nicht sachgerechte oder offensichtlich missbräuchliche Ausnutzung des Minderheitsrechts der Antragsteller darstellt. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Beweisbeschluss sich nicht mehr im Rahmen des Untersuchungsauftrags bewegt oder dass das öffentliche Interesse an einer Vernehmung aus anderen Gründen entfallen ist. Das öffentliche Interesse des Ausschusses an den Erkenntnissen der sogenannten Sonder-Task-Force Leuna/Minol ist auch später nicht entfallen. Bei den Teilen des Einsetzungsbeschlusses, die Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit der Privatisierung von Leuna/Minol und sonstige Regierungskriminalität betreffen, sind im Übrigen auch keine „konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte” gefordert, wie dies die Ziffer IV des Untersuchungsauftrags vorsieht.
2. Der Antrag 1.b) ist unbegründet. Der Verzicht auf den Vollzug der Beweisbeschlüsse betreffend die früheren Bundesschatzmeister der SPD ist nicht zu beanstanden.
Der Antragsgegner war zwar grundsätzlich verpflichtet, den beschlossenen Zeugenbeweis Halstenberg auch zu erheben. Im Falle der Sammelspende Nau ist auch nicht ausgeschlossen, dass konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Parteiengesetz vorliegen. Dieser Beweisbeschluss steht aber ersichtlich im Zusammenhang mit der angeblichen Äußerung des früheren Vorsitzenden der Jungsozialisten, Roth, dass die Spendensammelpraxis der Ära Nau unter den nachfolgenden Schatzmeistern fortgedauert habe, und mit den hierauf gestützten Beweisbeschlüssen 14-150, 14-151 und 14-153. Nachdem Roth gegenüber dem Ausschuss die Pressedarstellung seiner Äußerungen richtig gestellt hatte, war der Anlass für die Vernehmung der auf Halstenberg folgenden Schatzmeister entfallen. Es ist nachvollziehbar, dass der Antragsgegner insoweit keine konkreten Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Parteiengesetz mehr gesehen hat.
Den ehemaligen Schatzmeister Halstenberg allein zu der Spendensammelpraxis der Ära Nau zu vernehmen, durfte dem Antragsgegner nach insgesamt 18 Jahren und der bereits im sogenannten Flick-Untersuchungsausschuss gezeigten Erinnerungslücken des Zeugen als nicht erforderlich erscheinen. Es ist jedenfalls vertretbar, wenn der Antragsgegner insoweit von einem ungeeigneten Beweismittel ausgeht.
3. Der Antrag 1.c) ist unbegründet. Die unterlassene Vernehmung des Finanzberaters und Revisors beim SPD-Parteivorstand, Feldmann, kann von Verfassungs wegen nicht beanstandet werden. Die spätere Ablehnung, einen bereits gefassten Beweisbeschluss zu vollziehen, ist ohne Verletzung der Minderheitsrechte möglich, wenn nachträgliche Tatsachen oder Erkenntnisse dies rechtfertigen.
Es ist nach Ergehen des Beweisbeschlusses am 27. April 2000 deutlich geworden, dass zumindest die weit überwiegend vertretene Ansicht, einschließlich des von Prof. Badura für den Bundestag erstellten Gutachtens, davon ausgeht, § 24 Abs. 1 Satz 2 PartG verlange allein den Buchwertansatz im Rechenschaftsbericht. Die Ausschussmehrheit kann eine Verletzung von Rechenschaftspflichten nach dem Parteiengesetz aus Rechtsgründen verneinen.
Ohne einen möglichen Gesetzesverstoß würde die Ermittlung des Vermögens der SPD nach dem Verkehrswert eine Ausforschung interner Vorgänge bedeuten, der Art. 21 Abs. 1 GG mit seiner Gewährleistung der Parteienfreiheit entgegen steht. Es genügt nicht, dass die Frage Gegenstand intensiver rechtspolitischer Diskussion ist (vgl. Bericht der Sachverständigenkommission, die eine doppelte Buchführung einführen und das Parteivermögen nach handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften bewerten will, BTDrucks 14/6710, S. 48 ff.) oder das verfassungsrechtliche Transparenzgebot durch Rechnungslegung betrifft.
Zudem ergab sich aus der Vernehmung der SPD-Bundesschatzmeisterin Wettig-Danielmeier am 30. November 2001 u.a. zu der Frage des Wertansatzes für die Antragsteller zu 2. die Gelegenheit, den Verkehrswert der Vermögensbeteiligungen der SPD der Größenordnung nach zu ermitteln. Die Antragsteller zu 2. können dies ihrem Bericht an das Plenum gemäß § 23 IPA-Regeln zu Grunde legen und entsprechende Wertungen und rechtspolitische Folgerungen mit Blick auf das verfassungsrechtliche Transparenzgebot ziehen.
III.
Die Begründung, mit der der Antragsgegner Beweisanträge der Antragsteller zu 2. als unzulässig abgelehnt hat, genügt nur teilweise den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Der Antrag zu 2.a) ist unbegründet, weil der Antragsgegner hinreichend dargelegt hat, dass sich die Beweiserhebung nicht mehr im Rahmen des Untersuchungsauftrags bewegt. Demgegenüber genügt die Begründung, mit der der Antragsgegner weitere Anträge der Antragsteller zu 2. abgelehnt hat, den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Die Anträge zu 2.b) und 2.d) bis f) sind begründet, weil der Begründung des Antragsgegners nicht entnommen werden kann, das Antragsrecht der Minderheit sei nicht sachgerecht oder missbräuchlich ausgeübt worden.
1. Der Antrag 2.a) betreffend die Beweiserhebung zu einer Großspende von Bundesjustizministerin Däubler-Gmelin ist unbegründet. Die Begründung des Antragsgegners, dass sich die Beweisanträge außerhalb des Untersuchungsauftrags bewegen, ist nachvollziehbar.
Die Antragsteller zu 2. haben in ihren Beweisanträgen bereits konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Parteiengesetz nicht darzulegen vermocht. Die nicht weiter substantiierte Annahme, dass die Mittel für die Spende aus dritter Quelle stammten, ist ein Ausforschungsbeweisantrag von zudem hoher Eingriffsintensität in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Die Ausschussmehrheit durfte daher insoweit für die Antragsablehnung als unzulässig auf den Bericht des Bundestagspräsidenten verweisen, der die Nachmeldung der Spende auf ein nachvollziehbares Versehen zurückführt.
2. Der Antrag 2.b) ist begründet. Die Begründung des Antragsgegners, dass keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Parteiengesetz im Sinne des Untersuchungsauftrags vorlägen, trägt die Ablehnung des Beweisantrags zum Komplex Auerdruck GmbH/Deutz GmbH nicht.
Der fehlende Ausweis einer aus den Vermögensbeteiligungen einer politischen Partei stammenden erheblichen Summe in ihrem Rechenschaftsbericht kann ein Verstoß gegen die Rechenschaftspflichten nach dem Parteiengesetz sein. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für einen solchen Verstoß entfallen nicht schon deshalb, weil der Bundestagspräsident unter Berücksichtigung der Stellungnahme des seinerzeit zuständigen Wirtschaftsprüfers der SPD Hinweise für einen Verstoß nicht bestätigt sieht. Ob es sich um Transaktionen allein innerhalb des Vermögensbereichs der SPD handelte, die den politischen Bereich nicht berührten, wie aus dem Gedächtnisprotokoll des Wirtschaftsprüfers hervorgeht, ist gerade der aufklärungsbedürftige Sachverhalt. Insofern ist die Ablehnung des Beweisantrags auch unter Berücksichtigung des dem Antragsgegner zustehenden Wertungsrahmens bei der Auslegung des Untersuchungsauftrags nicht mehr nachvollziehbar.
Bei dem Komplex Auerdruck/Deutz aus dem Jahre 1986 stellt sich allerdings die Frage, ob noch ein hinreichender zeitlicher Konnex zum Untersuchungsauftrag vorliegt. Dieser ist aber nicht schon dann aufgelöst, wenn Ursachen für andauernde Entwicklungen weiter in die Vergangenheit hineinreichen. Anderes könnte gelten, wenn die Ursache für Fehlentwicklungen und ihre Behebung in der Vergangenheit liegen, also abgeschlossene Vorgänge in Rede stehen, die nicht mehr vom Untersuchungsinteresse gedeckt sind. Der Komplex reicht insofern zwar zeitlich weit zurück, ist aber noch nicht sachlich abgeschlossen, solange Herkunft und Verbleib der Kaufsumme ungeklärt sind. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass die zeitliche Konnexität zum Untersuchungsauftrag fehlt.
3. Der Antrag 2.d) ist begründet.
Die Antragsteller meinen, es bleibe fraglich, ob und wo die angeblich in die Kapitalrücklage der Solidarität GmbH geleisteten Einlagen als Ausgaben im Rechenschaftsbericht der SPD verzeichnet seien. Es handele sich um sonstige Ausgaben im Sinne von § 24 Abs. 3 Ziff. 5 PartG, die im Rechenschaftsbericht verzeichnet sein müssten. Dem hat der Antragsgegner weder im Ausschuss noch im Organstreitverfahren zu begegnen vermocht. Im Organstreitverfahren trägt der Antragsgegner umfassend unter Vorlage von Protokollen und Bilanzen von Gesellschafterversammlungen der Solidarität GmbH vor. Der Sachverhalt sei bekannt, streitig sei allerdings, ob er die Rechnungslegungspflicht nach dem Parteiengesetz verletze. Damit sucht der Antragsgegner den beantragten Beweis durch andere Beweismittel zu substituieren, führt aber keine Gründe für die Unzulässigkeit der begehrten Beweiserhebung an.
Dass die Bundestagsverwaltung den Sachverhalt geprüft hat, ist ebenfalls kein Sachgrund, der belegen könnte, dass die beantragte Beweiserhebung sachwidrig oder missbräuchlich wäre. Die Beweisfrage ist offen und die Rekonstruktion der konkreten Vorgänge bei der Solidarität GmbH für ihre Klärung erheblich.
4. Der Antrag 2.e) ist begründet, denn die Begründung der Antragsgegner, dass keine konkreten Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Parteiengesetz vorlägen, trägt nicht die Ablehnung der Beweisanträge zur Behandlung der Erträge, die die SPD aus ihren Unternehmensbeteiligungen erzielt hat.
Die Antragsteller zu 2. haben die Rechtsfrage gestellt, ob für die Zwecke des Rechenschaftsberichts die Dividendeneinnahme DDVG mbH mit Ausgaben für das Willy-Brandt-Haus in Berlin saldiert werden durfte. Umstritten in rechtlicher Hinsicht ist, ob und inwieweit die SPD Veräußerungserlöse bzw. Dividenden aus ihrem Unternehmensbereich in den Rechenschaftsbericht nach § 24 Abs. 2 PartG einstellen musste oder mit von ihr behaupteten Ausgaben für das Willy-Brandt-Haus gemäß §§ 26 Abs. 2 Satz 2, 27 Abs. 2 Satz 1 PartG verrechnen durfte. Das von Prof. Badura im Auftrag des Bundestagspräsidenten erstellte Gutachten legt dar, dass hier keine – allein zulässige – horizontale Saldierung im Rahmen einer Vermögensart vorliege. Die Antragsteller tragen vor, es sei im Tatsächlichen weiterhin unklar, ob die Aufwendungen für das Willy-Brandt-Haus substanzerhaltend oder werterhöhend gewesen seien.
Der Bericht des Bundestagspräsidenten gemäß § 23 Abs. 5 PartG für das Jahr 1999 trägt für sich genommen noch nicht die Ablehnung des Beweisantrags. Der Bundestagspräsident selbst hat sich dahingehend geäußert, dass er das Handeln der Partei als rechtlich vertretbar ansehe. Er stützt sich auf eine Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer, die eine offensichtliche Rechtswidrigkeit verneint und die Unsicherheit nicht zu Lasten der rechenschaftspflichtigen Partei gehen lassen will. Diese Interpretation beruht auf einer spezifischen materiellen Wertung des Bundestagspräsidenten, die den Untersuchungsausschuss nicht bindet und deshalb ein Aufklärungsinteresse nicht entfallen lässt.
Ob der erst nach Anhängigwerden des vorliegenden Organstreitverfahrens vorgelegte Bericht des Bundestagspräsidenten vom 10. Januar 2002 ernsthafte Möglichkeiten eines Verstoßes gegen das Parteiengesetz als Voraussetzung für eine Sachaufklärung durch den Ausschuss im Einzelfall entfallen lässt, ist allerdings eine Frage, die vom Ausschuss neu zu entscheiden sein wird.
5. Der Antrag 2.f) ist ebenfalls begründet, denn der Antragsgegner hat nicht darzulegen vermocht, dass der Beweisantrag der Antragsteller zu 2. zur Vermietung durch die Konzentration GmbH sachwidrig oder offensichtlich missbräuchlich ist.
Nach Ansicht der Antragsteller hätte die SPD die Differenz zwischen den von der Konzentration GmbH verlangten und den marktüblichen Mietzinsen für parteieigene Immobilien in ihren Rechenschaftsberichten als Spende deklarieren müssen. Umstritten ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, ob niedrige Mietzinsen bei den parteieigenen Immobilien als Spenden anzusehen sind. Soweit der Antragsgegner insoweit die Presseberichterstattung über die fraglichen Immobilien im Einzelnen als unzutreffend darzulegen sucht und dafür etwa Überlegungen zum Zeitpunkt der Fotografie eines Gebäudes nach oder vor Renovierung anstellt, ist dies als Beleg für die Sachwidrigkeit des Antrags der Antragsteller zu 2. nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für den Vortrag, die Vermietung an die SPD sei tatsächlich zu ortsüblichem Zins erfolgt; denn dies ist eine Beweisfrage, die gerade Gegenstand der parlamentarischen Untersuchung ist.
6. Ein Missbrauch des Beweisantragsrechts der Antragsteller hinsichtlich der Vermögensbeteiligungen der SPD ist nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht. Die Antragsteller haben die Beweisanträge frühzeitig gestellt und ihre Terminierung beantragt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sie diese nur deshalb aufrecht erhalten würden, um den Abschluss der Untersuchungen des Antragsgegners zu verzögern.
IV.
Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Beschluss vom 15. November 2001, mit dem der Antragsgegner die Vernehmung von Zeugen beendet und der Gegenstand des Antrags zu 2.g) ist, für sich genommen verfassungswidrig ist, auch soweit er nicht die bereits als zu Unrecht abgelehnt festgestellten Beweiserhebungen betrifft. Allerdings wird in künftigen Fällen der Ausschuss bei die Beweisaufnahme beendenden Beschlüssen dafür Sorge zu tragen haben, dass dies unter Beachtung von Regeln geschieht, die es sowohl der Mehrheit als auch jedenfalls der qualifizierten Minderheit erlauben, noch in ausreichendem Umfang die von ihnen jeweils für unabdingbar gehaltenen Beweise zu erheben.
Im Falle zeitlicher Enge, insbesondere bei drohender Diskontinuität muss künftig der Ausschuss Vorkehrungen dafür treffen, dass Mehrheit und qualifizierte Minderheit mit ihren Beweisbegehren jeweils in angemessenem Umfang und nach ihren jeweiligen Vorstellungen am noch zur Verfügung stehenden Zeitbudget beteiligt werden. Die Minderheit darf nicht in die Lage versetzt werden, dass die von ihr für wesentlich gehaltenen Beweise solange dilatorisch behandelt werden, bis unter Zeitdruck die Beweisaufnahme beendet wird. Vielmehr obliegt es dem Ausschuss, geeignete und faire Verfahrensregeln – wie z.B. in § 17 Abs. 3 PUAG – für die Bearbeitung der noch anstehenden Anträge von Mehrheit und Minderheit anzuwenden. Ist diese Voraussetzung erfüllt, hat gegebenenfalls die Minderheit auf den Vollzug eines Teils noch ausstehender Anträge zu verzichten, wie dies umgekehrt auch der Mehrheit zuzumuten ist, wenn absehbar ist, dass nur so die Untersuchungsergebnisse rechtzeitig an das Plenum berichtet werden können.
V.
Mit der Feststellung, dass ein Teil der von den Antragstellern zu 2. begehrten Beweiserhebungen zu Unrecht vom Antragsgegner abgelehnt oder unterlassen wurde, ist keine Entscheidung darüber verbunden, ob und wann diese Beweise nachzuholen sind. Der Ausschuss wird nach der erfolgten Klärung des verfassungsrechtlichen Streitverhältnisses unter Berücksichtigung der festgestellten Rechte der Antragsteller neu zu entscheiden haben. Dabei wird auch von Bedeutung sein, ob neue Umstände im Themenbereich des Untersuchungsauftrags es erfordern, andere Prioritäten zu setzen. Es gilt jedoch auch hier das Gebot, dabei ein Verfahren zu wählen, das die Interessen der Mehrheit und der Minderheit zu einem angemessenen Ausgleich bringt.
D.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (BVerfGE 7, 99 ≪109≫).
Unterschriften
Limbach, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff
Fundstellen
Haufe-Index 743205 |
BVerfGE, 197 |
NJW 2002, 1936 |
EuGRZ 2002, 185 |
NVwZ 2003, 70 |
DÖV 2002, 749 |
JA 2002, 845 |
JuS 2002, 1120 |
NJ 2002, 417 |
BayVBl. 2003, 144 |
DVBl. 2002, 773 |
www.judicialis.de 2002 |