Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwerfung eines Widerspruchs gegen eine eA-Ablehnung: Zuständigkeit der Kammer für Verwerfung wegen offensichtlicher Unzulässigkeit. Unstatthaftigkeit des Widerspruchs gem § 32 Abs 3 S 2 BVerfGG auch bei isoliertem eA-Antrag, wenn in der Hauptsache nur eine Verfassungsbeschwerde möglich wäre
Normenkette
BVerfGG § 32 Abs. 1, 3 Sätze 1-2, § 93d Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Der Widerspruch wird verworfen.
Gründe
Rz. 1
1. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 lehnte die 3. Kammer des Zweiten Senats den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG mit dem Ziel, einen für den 20. Dezember 2017 bestimmten Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft aufzuheben, ab, da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt habe, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet sei. Durch Schreiben vom 8. Januar 2018 erhob der Antragsteller dagegen Widerspruch gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG.
Rz. 2
2. Der Widerspruch ist als unzulässig zu verwerfen, da er gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG unstatthaft ist.
Rz. 3
a) Die Verwerfung des Widerspruchs kann nach § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG durch die Kammer erfolgen, da dieser offensichtlich unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, juris, Rn. 2). Ebenso, wie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG einen zulässigen Widerspruch voraussetzt (vgl. BVerfGE 89, 119 ≪120≫), ist § 93d Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 BVerfGG für die Zuständigkeit des Senats so auszulegen, dass der Widerspruchsführer befugt sein muss, diesen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. BVerfGE 99, 49 ≪50 f.≫).
Rz. 4
b) Dies ist hier nicht der Fall.
Rz. 5
aa) Der Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG im Verfassungsbeschwerdeverfahren unstatthaft. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller zwar bislang in der Hauptsache kein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht eingeleitet. Allerdings kommt für den Antragsteller, der die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung eines Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher rügt, in der Hauptsache nur die Verfassungsbeschwerde in Betracht (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Daher steht ihm ebenso wie in dem Fall, in dem die Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutzantrag bereits anhängig ist, gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG kein Widerspruchsrecht zu.
Rz. 6
bb) Aus dem Vortrag des Antragstellers lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, ob er nach dem zwischenzeitlich verstrichenen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft noch über das für das Antragsverfahren nach § 32 BVerfGG erforderliche Rechtsschutzinteresse verfügt (vgl. hierzu BVerfGE 134, 202 ≪203≫).
Rz. 7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI11473231 |