Entscheidungsstichwort (Thema)

Kammerbeschluss: Feststellung der Erledigung einer Verfassungsbeschwerde nach Tod des Beschwerdeführers

 

Normenkette

BVerfGG § 90

 

Verfahrensgang

AG Fürth (Odenwald) (Beschluss vom 22.12.2016; Aktenzeichen 7 XVII 45/16)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde hat sich durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt.

 

Gründe

Rz. 1

1. Nach Mitteilung seines Sohnes ist der Beschwerdeführer am 9. Februar 2017 verstorben.

Rz. 2

2. Über die Folgen des Todes des Beschwerdeführers für ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren lässt sich mangels einer gesetzlichen Regelung nur für den einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes und des Standes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entscheiden (vgl. BVerfGE 6, 389 ≪442 f.≫; 12, 311 ≪315≫; 109, 279 ≪304≫; 124, 300 ≪318≫; BVerfGK 9, 62 ≪69≫).

Rz. 3

Eine Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil diese Verfahrensart regelmäßig der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dient. Ausnahmen sind im Hinblick auf solche Rügen zugelassen worden, die der Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen kann (vgl. BVerfGE 109, 279 ≪304≫; BVerfGK 9, 62 ≪70≫, jeweils m.w.N.). Ein solches zur Fortführung der Verfassungsbeschwerde berechtigendes Interesse liegt hier nicht vor, da die Verfassungsbeschwerde allein die Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte des Verstorbenen verfolgt.

Rz. 4

Unter diesen Umständen ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10654370

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