Entscheidungsstichwort (Thema)

Erledigung einer der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dienenden Verfassungsbeschwerde mit Tod des Beschwerdeführers

 

Normenkette

BVerfGG § 90

 

Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 22.04.2016; Aktenzeichen AnwSt (B) 2/16)

Anwaltsgerichtshof Hamm (Urteil vom 11.09.2015; Aktenzeichen 1 AGH 2/15)

BGH (Urteil vom 03.11.2014; Aktenzeichen AnwSt (R) 4/14)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde hat sich durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt.

 

Gründe

Rz. 1

1. Nach Mitteilung des Prozessbevollmächtigten zu 1) vom 5. Oktober 2017 ist der Beschwerdeführer am 22. Juli 2017 verstorben.

Rz. 2

2. Über die Folgen des Todes des Beschwerdeführers für ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren lässt sich mangels einer gesetzlichen Regelung nur für den einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes und des Standes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entscheiden (vgl. BVerfGE 124, 300 ≪318≫ m.w.N.).

Rz. 3

Eine Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil diese Verfahrensart regelmäßig der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dient. Ausnahmen sind lediglich im Hinblick auf solche Rügen zugelassen worden, die ein Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen kann (vgl. BVerfGE 109, 279 ≪304≫; BVerfGK 9, 62 ≪70≫, jeweils m.w.N.). Ein solches zur Fortführung der Verfassungsbeschwerde berechtigendes eigenes Interesse der Erben des Beschwerdeführers - für deren Vertretung im Übrigen aber auch keine Vollmacht vorgelegt worden ist - ist hier nicht gegeben, da die Verfassungsbeschwerde die Durchsetzung höchstpersönlicher, an seinen Status als Rechtsanwalt anknüpfender Rechte des Verstorbenen verfolgt.

Rz. 4

Unter diesen Umständen ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11297727

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