Verfahrensgang
VG Hamburg (Urteil vom 03.07.2006; Aktenzeichen 10 W 1156/06) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 546,94 € festgesetzt.
Tatbestand
I
Die auf die Grundsatz- (1.), Abweichungs- (2.) und Verfahrensrüge (3.) gestützte Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg.
1. Die Darlegung eines Zulassungsgrundes in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26). Den maßgeblichen Ausführungen in der Beschwerdebegründung kann nicht entnommen werden, dass den aufgeworfenen Fragen grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinne zukommt.
a) Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob im Vorverfahren gegen einen Einberufungsbescheid die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig ist, “wenn der Wehrpflichtige zuvor mit mehreren Schreiben an das Kreiswehrersatzamt versucht hat, die Einberufung zu verhindern, dabei alles vorgetragen hat, was nach seiner Kenntnis der Sach- und Rechtslage erheblich war, er zudem gegen den belastenden Teil eines Widerspruchsbescheides Klage erhoben hat, bei diesen Aktivitäten aus verwandtschaftlichen Gründen von einer Juristin unterstützt wurde und wenn er dann gleichwohl einberufen wird”. Die Rüge bleibt ohne Erfolg, weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen in der Rechtsprechung des erkennenden Senats bereits geklärt sind und es darüber hinaus um Fragen des Einzelfalls ohne grundsätzliche Bedeutung geht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats ist gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Vorverfahren – anders als diejenige im gerichtlichen Verfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO) – nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2001 – BVerwG 6 C 19.01 – Buchholz 448.0 § 20b WPflG Nr. 3 S. 8 und Beschluss vom 15. September 2005 – BVerwG 6 B 39.05 – m.w.N.). Auf die vorgenannte Rechtsprechung hat sich das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung gestützt. Es hat dabei die maßgeblichen Umstände gewürdigt, insbesondere dass es dem Kläger in der Zeit vor dem hier in Rede stehenden Vorgang “– möglicherweise juristisch unterstützt von seiner hierzu bereiten Mutter –” wiederholt ohne anwaltliche Hilfe gelungen war, durch Einlegung förmlicher Rechtsbehelfe und sachgerechtem Vortrag seine Zurückstellung zu erreichen. Es hat daraus den Schluss gezogen, dass es dem Kläger zumutbar war, auch gegen den Einberufungsbescheid vom 28. Februar 2006 ohne anwaltliche Hilfe Widerspruch unter Mitteilung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen einzulegen. Fragen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind damit nicht aufgeworfen. Dies wird durch die detailreiche Formulierung der Grundsatzfrage auf Seite 2 der Beschwerdebegründung bestätigt, die im Übrigen auch als solche einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung nicht zugänglich ist.
b) Die aus dem behaupteten Zusammenhang zwischen der Höhe der Rechtsanwaltsvergütung und der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren abgeleiteten Rechtsfragen aa) und bb) führen ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde.
aa) Der Kläger hält zunächst die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, “ob die vom Bundesverwaltungsgericht geübte Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren, insbesondere wenn es um Fragen des Wehrpflichtrechts geht, nach Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes unverändert bleibt oder einer Überprüfung zu unterziehen ist”. Die Beschwerde macht nicht deutlich, inwiefern diese Frage für die Entscheidung des Falles erheblich sein könnte. Fragen des anwaltlichen Gebührenrechts sind nicht Gegenstand des vorliegend einschlägigen Teils der Kostenlastentscheidung nach § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 VwVfG, sondern des systematisch erst daran anschließenden Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG (vgl. Stelkens/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 80 Rn. 3 und 76). Die behauptete rückbezügliche Bedeutung der anwaltlichen Vergütung auf Teile der Kostenlastentscheidung ist nicht nachvollziehbar und ihr angeblicher Zusammenhang in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht dargetan.
bb) Der Kläger stellt weiter die ebenfalls für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob “das Regel-/Ausnahmeverhältnis bei der Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes unverändert weiter” gilt. Auch dieses Beschwerdevorbringen führt nicht zum Erfolg. Im Kern gilt das vorstehend Ausgeführte über die fehlende inhaltliche Abhängigkeit der Kostenlastentscheidung von der Entscheidung über die Kostenfestsetzung auch für die mangelnde Erheblichkeit der vorliegenden Frage. Die von der Beschwerde offenbar unterstellte automatische Auswirkung der Änderung des Vergütungsrechts widerspricht im Übrigen dem zentralen Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts von der Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 VwVfG als Einzelfallentscheidung (Urteil vom 17. Dezember 2001 m.w.N.), die sich einem Automatismus entzieht. Zwar war Hintergrund für die zitierte Rechtsprechung zu § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Widerspruchsführer Mehrkosten auslöst. Wie hoch diese Kosten im Einzelnen sind, insbesondere nach welchen Gebührensätzen sie sich bemessen, hat jedoch für diese Rechtsprechung erkennbar keine Rolle gespielt. Deswegen erscheint es ausgeschlossen, dass die in der Beschwerdebegründung aufgezeigte Rechtsänderung im Bereich der Anwaltsvergütung geeignet ist, die zitierte Rechtsprechung in Frage zu stellen.
2. Im Wege der Abweichungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) macht der Kläger geltend, das angefochtene Urteil weiche von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Selbstvertretung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren ab. Einschlägig sei insbesondere das Urteil vom 16. Oktober 1980 – BVerwG 8 C 10.80 – (BVerwGE 61, 100 = Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 3). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lasse sich insoweit in dem Satz zusammenfassen: Bei der Frage, ob ein vernünftiger Bürger sich in vergleichbarer Lage eines Rechtsanwalts bedient hätte, sei nicht darauf abzustellen, ob der Bürger im konkreten Fall selbst Rechtsanwalt sei oder sich der verwandtschaftlichen Hilfe eines Juristen bedienen könne. Demgegenüber sei das Verwaltungsgericht von folgendem Rechtssatz ausgegangen: Bei der Anwendung des Maßstabes, ob sich ein vernünftiger Bürger bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts bedient hätte, sei auch darauf abzustellen, ob der Bürger im konkreten Fall selbst Rechtsanwalt sei oder sich der verwandtschaftlichen Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen könne. Die Frage sei auch entscheidungserheblich. Wenn das Verwaltungsgericht erkannt hätte, dass es nicht darauf ankommen könne, ob der Kläger das Vorverfahren gerade mit der juristischen Hilfe seiner Mutter habe führen können, hätte es möglicherweise die Einschaltung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für eine vernünftige Entscheidung des Klägers gehalten und somit für notwendig erachtet.
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann i.S.d. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 – BVerwG 8 B 61.95 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 18). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. Beschlüsse vom 17. Januar 1995 – BVerwG 6 B 39.94 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55 und vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – a.a.O.).
Die vom Kläger in Bezug genommenen beiden Wendungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil – “möglicherweise unterstützt von seiner hierzu bereiten Mutter” (Urteil S. 6) und “auch mit juristischer Hilfe seiner Mutter” (Urteil S. 7) – sind keine abstrakten Rechtssätze, sondern befinden sich im Subsumtionsteil der Entscheidungsgründe. Schon deshalb scheiden sie als Ansatzpunkt für die Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus. Im Übrigen wird auf die Mitwirkung der Mutter aber auch nicht als tragend abgestellt. In der ersten Wendung (Urteil S. 6) wird der Umstand der Unterstützung bereits dem Grunde nach offengelassen (“möglicherweise”), und in der zweiten Wendung wird sie wegen des zeitlichen Ablaufs des Heranziehungsverfahrens – “dass ein Zurückstellungsanspruch noch nicht bestand” (Urteil S. 7) – als unerheblich eingestuft. Überhaupt hat es das Verwaltungsgericht als unerheblich angesehen, ob die in der Vergangenheit zutage getretene Fähigkeit des Klägers, seine Interessen im Widerspruchsverfahren gegenüber der Beklagten sachgerecht wahrzunehmen, auf eigenen Rechtskenntnissen oder denen seiner Mutter beruhte. In dieser Hinsicht wollte es – entgegen der ihm in der Beschwerdebegründung unterstellten Absicht – gerade nicht differenzieren. Damit befindet es sich im Einklang mit dem zitierten Urteil des beschließenden Gerichts vom 16. Oktober 1980, wonach ein sich im Widerspruchsverfahren selbst vertretender Rechtsanwalt ebenso zu behandeln ist wie “ein zufällig spezialkundiger Bürger” (a.a.O. S. 102 bzw. S. 7).
3. Im Wege der Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bringt der Kläger vor, das Urteil beruhe i.S.v. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf einem Fehler in der Urteilsbegründung. Das Verwaltungsgericht stelle die Dinge auf den Kopf, wenn es meine, weil seine Mutter Juristin sei, hätte es der Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht bedurft. Im Gegenteil habe der Kläger gerade auf den juristischen Rat seiner Mutter hin einen auf dem Gebiet des Wehrrechts erfahrenen Rechtsanwalt eingeschaltet. Der Verstoß sei auch entscheidungserheblich. Wenn das Verwaltungsgericht sich auf diese Erwägung eingelassen hätte, hätte es möglicherweise der Klage stattgegeben.
Auch die Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind in jedem verwaltungsgerichtlichen Urteil diejenigen Entscheidungsgründe schriftlich niederzulegen, welche für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind, damit zum einen die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen unterrichtet werden und zum anderen dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht ermöglicht wird (vgl. Beschluss vom 5. Juni 1998 – BVerwG 9 B 412.98 – Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32). Nach diesem Maßstab liegt der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor. Das Verwaltungsgericht hatte als gesetzlichen Maßstab nicht die “Nützlichkeit”, sondern die “Notwendigkeit” der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren zu prüfen. Es hat den Sachverhalt an diesen vergleichsweise hohen Anforderungen gemessen und die “Notwendigkeit” verneint. Dabei hat es sich auch mit den möglichen, aber aus seiner Sicht letztlich nicht entscheidungserheblichen Beiträgen der juristisch vorgebildeten Mutter des Klägers für den Erfolg im isolierten Vorverfahren auseinandergesetzt. Mit der dabei gezogenen Schlussfolgerung stimmt der Kläger nicht überein. In dieser rechtlichen Differenz zwischen seiner Rechtsauffassung und derjenigen des erstinstanzlichen Urteils liegt aber kein Mangel i.S.v. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Entscheidungsgründe
II
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Bardenhewer, Büge, Dr. Graulich
Fundstellen