Entscheidungsstichwort (Thema)
„Nachbesserung”, – von Wahlvorschlägen nach Streichungen gemäß § 10 Abs. 4 BPersVWO
Leitsatz (amtlich)
Bei Wahlvorschlägen, die, nachdem sie gemäß § 10 Abs. 5 BPersVWO „nachgebessert” worden sind, erneut von vorschlagsberechtigten Beschäftigten unterschrieben sind, die mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet haben, muß der Wahlvorstand nicht nochmals nach § 10 Abs. 4 BPersVWO verfahren, sondern er muß sie als ungültig zurückgeben.
Normenkette
BPersVG § 25; BPersVWO § 10 Abs. 4-5
Verfahrensgang
OVG der Freien Hansestadt Bremen (Beschluss vom 06.09.1983; Aktenzeichen PV - B 2/83) |
VG Bremen (Entscheidung vom 06.12.1982; Aktenzeichen VG P V 24/82) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zu 1) gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – Fachsenat für Personalvertretungssachen – vom 6. September 1983 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller fechten die im Jahre 1982 durchgeführte Wahl zu dem bei der Landesgeschäftsstelle 0900 Nordwest der Deutschen Angestelltenkrankenkasse bestehenden Bezirkspersonalrat an. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum Bezirkspersonalrat bei der Landesgeschäftsstelle 0900 Nordwest der Deutschen Angestelltenkrankenkasse im Jahre 1982, welche in der Gruppe der Angestellten von mindestens 64 wahlberechtigten Gruppenangehörigen unterschrieben sein mußten, endete nach dem Wahlausschreiben am 9. März 1982. Bis zu ihrem Ablauf gingen bei dem Wahlvorstand 3 Wahlvorschläge ein, darunter am 5. März 1982 ein Wahlverschlag mit dem Kennwort „HBV-Betriebsgruppe DAK”, der 68 Unterschriften trug. Von diesen Unterschriften waren 4 ungültig, weil 2 der Unterzeichner am Wahltag nicht mehr beschäftigt waren, einer das vorgeschriebene Lebensalter noch nicht erreicht hatte und ein weiterer zweimal unterzeichnet hatte. Unter dem 12. März 1982 reichte der Listenvertreter, der Antragsteller zu 2), 4 Unterschriften nach, von denen 2 bereits auf der ursprünglichen Unterschriftenliste gestanden hatten.
Bei der Prüfung des Wahlvorschlages stellte der Wahlvorstand fest, daß 21 der Unterzeichner bereits vorher andere Wahlvorschläge unterschrieben hatten. Diese forderte er gemäß § 10 Abs. 4 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz auf, zu erklären, welche ihrer Unterschriften sie aufrechterhalten wollten. Innerhalb der gesetzten Frist gingen 12 Erklärungen zugunsten des Wahlvorschlages „HBV-Betriebsgruppe DAK” ein. Daraufhin gab der Wahlvorstand den Wahlvorschlag unter dem 17. März 1982 an den Listenvertreter zurück und legte im einzelnen schriftlich dar, daß und warum noch 7 Unterschriften fehlten. Zugleich forderte er den Listenvertreter auf, den Wahlvorschlag innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Zugang der Aufforderung ergänzt wieder vorzulegen. Das geschah am 23. März 1982. An diesem Tage reichte der Listenvertreter dem Wahlvorstand den um 20 Unterschriften ergänzten Wahlvorschlag zurück. 5 der Unterzeichner hatten Erklärungen beigefügt, nach denen nur ihre Unterschrift auf dem Wahlvorschlag Gewerkschaft HBV Geltung haben sollte.
Unter dem 24. März 1982 teilte der Wahlvorstand dem Listenvertreter mit, der Wahlverschlag „HBV-Betriebsgruppe DAK” werde nicht zur Wahl zugelassen, weil er weniger als die erforderliche Zahl von 64 gültigen Unterschriften aufweise. Von den nachgereichten Unterschriften seien nur 5 gültig; die übrigen seien bereits in der ursprünglichen Unterschriftenliste oder zugleich in anderen Wahlvorschlägen enthalten.
Die Antragsteller haben daraufhin im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren verschiedene Verstöße des Wahlvorstandes gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren gerügt und beantragt,
die Wahl zum Bezirkspersonalrat bei der Landesgeschäftsstelle 0900 Nordwest der Deutschen Angestelltenkrankenkasse in der Gruppe der Angestellten für ungültig zu erklären.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgewiesen. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Antragsteller blieben erfolglos, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Dem Antragsteller zu 2) fehle sowohl die Anfechtungs- als auch die Beschwerdebefugnis, weil eine Wahl nicht durch einen Wahlberechtigten allein, sondern nur von mindestens 3 Wahlberechtigten wirksam angefochten werden könne.
Die Beschwerde der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen, der Antragstellerin zu 1), greife nicht durch, weil Mängel des Wahlverfahrens, die Einfluß auf das Wahlergebnis hätten haben können, nicht festzustellen seien. Zu Recht habe der Wahlvorstand den Wahlvorschlag „HBV-Betriebsgruppe DAK” zurückgewiesen, weil er 7 gültige Unterschriften zu wenig aufgewiesen habe und dieser Mangel nicht mehr heilbar gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei unschädlich, daß der Wahlvorstand bei der erstmaligen Rückgabe des Wahlvorschlages zwei der Doppelunterschriften versehentlich nicht in der Unterschriftenliste angekreuzt habe. Denn er habe nicht voraussehen können, daß der Listenvertreter daraus irrtümliche Schlüsse ziehen könnte. Das Wahlergebnis habe durch diese Unterlassung nicht beeinflußt werden können.
Ob es der Wahlvorstand versäumt habe, den Gewerkschaften die Teilnahme an seinen Sitzungen am 17. und 24. März 1982 zu ermöglichen, bedürfe keiner Aufklärung und Entscheidung, weil auch dieses Versäumnis das Wahlergebnis nicht habe beeinflussen können.
Es sei auch nicht zu beanstanden, daß der Wahlvorstand diejenigen 7 Unterzeichner der am 23. März 1982 nachgereichten Liste, die auch andere Wahlvorschläge unterschrieben hatten, nicht zu einer Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz aufgefordert habe. Denn das Fehlen einer ausreichenden Zahl von Unterschriften wahlberechtigter Gruppenangehöriger habe zu diesem Zeitpunkt im Hinblick auf § 10 Abs. 5 Satz 2 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz nicht mehr geheilt werden können. Nach dieser Vorschrift sei ein Wahlvorschlag ungültig, wenn die ihm anhaftenden Mängel nicht fristgerecht beseitigt worden seien. Der Mangel des von der Antragstellerin zu 1) getragenen Wahlvorschlages habe darin bestanden, daß er nach Abschluß des gemäß § 10 Abs. 4 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz durchgeführten Erklärungsverfahrens noch immer 10 Doppelunterschriften aufgewiesen habe, die als ungültig zu streichen gewesen seien mit der Folge, daß der Vorschlag nicht mehr die genügende Zahl von Unterschriften aufgewiesen habe. Dieser Mangel sei innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Arbeitstagen nicht beseitigt worden, weil die ergänzte Liste wiederum 4 Doppelunterschriften aufgewiesen habe, die nicht hätten berücksichtigt werden können. Daß der Wahlvorstand verpflichtet gewesen wäre, bei dieser Sachlage ein weiteres Erklärungsverfahren nach § 10 Abs. 4 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz durchzuführen, um die Möglichkeit zu schaffen, den neu aufgetretenen Mangel des Wahlvorschlages zu beheben, lasse sich § 10 Abs. 5 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz nicht entnehmen.
Die Behauptung der Antragstellerin, der Wahlvorstand habe in einer das Wahlergebnis möglicherweise berührenden Weise in den Wahlkampf eingegriffen und ihr dadurch Wählerstimmen entzogen, sei nicht durch Tatsachen belegt.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 1), mit der sie sich gegen die Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts wendet, ein Verstoß des Wahlvorstandes gegen die Pflicht, alle im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zu seinen Sitzungen zu laden, sei im Blick auf das Wahlergebnis ohne Belang. Bei dieser Vorschrift handele es sich um eine wesentliche Bestimmung des Wahlrechts, die der Sauberheit und Klarheit der Wahlen diene und deren Verletzung den Grundsätzen des Wahlrechts zuwider laufe, so daß Auswirkungen eines solchen Verstoßes auf das Wahlergebnis nicht ausgeschlossen werden könnten. Ein weiterer Rechtsfehler, auf dem der angefochtene Beschluß beruhe, liege darin, daß das Oberverwaltungsgericht die mit dem ursprünglichen Wahlvorschlag vorgelegten Erklärungen einiger Unterzeichner mit dem in § 10 Abs. 4 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz vorgesehenen Inhalt nicht als gültig angesehen habe. Schließlich sei es rechtsfehlerhaft, daß das Beschwerdegericht den Wahlvorstand nicht für verpflichtet angesehen habe, hinsichtlich des nachgebesserten Wahlvorschlages „HBV-Betriebsgruppe DAK” nochmals das Verfahren nach § 10 Abs. 4 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz durchzuführen.
Die Antragstellerin zu 1) beantragt,
die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – Fachsenat für Personalvertretungssachen – vom 6. September 1983 und des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – Fachkammer für Personalvertretungssachen – vom 6. Dezember 1982 zu ändern und die im Jahre 1982 durchgeführte Wahl zum Bezirkspersonalrat bei der Landesgeschäftsstelle 0900 Nordwest der Deutschen Angestelltenkrankenkasse in der Gruppe der Angestellten für ungültig zu erklären.
Der Bezirkspersonalrat bei der Landesgeschäftsstelle 0900 Nordwest der Deutschen Angestelltenkrankenkasse, der Beteiligte zu 1), tritt der Rechtsbeschwerde entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluß.
Der Geschäftsführer der Deutschen Angestelltenkrankenkasse – Landesgeschäftsstelle 0900 Nordwest, der Beteiligte zu 2), hat sich zu der Rechtsbeschwerde nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
II.
Die mit der Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluß erhobenen Rügen greifen nicht durch. Die Vorinstanzen haben den Antrag, die im Jahre 1982 durchgeführte Wahl zum Bezirkspersonalrat bei der Landesgeschäftsstelle 0900 Nordwest der Deutschen Angestelltenkrankenkasse in der Gruppe der Angestellten für ungültig zu erklären, weil der Wahlvorschlag mit dem Kennwort „HBV-Betriebsgruppe DAK” nicht zu dieser Wahl zugelassen worden ist, zu Recht abgelehnt.
Dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde ist zu entnehmen, daß die Antragstellerin zu 1) in erster Linie die Rückgabe des am 5. März 1982 eingereichten und am 12. März 1982 ergänzten, ursprünglichen Wahlvorschlages mit dem Kennwort „HBV-Betriebsgruppe DAK” als rechtsfehlerhaft beanstandet. Sie meint, dies habe nicht geschehen dürfen, weil mit dem Wahlvorschlag einige Erklärungen von Unterzeichnern, die auch andere Wahlvorschläge unterschrieben hatten, eingereicht worden seien, aus denen sich ergeben habe, daß allein ihre Unterschrift unter dem Wahlvorschlag „HBV-Betriebsgruppe DAK” gelten solle. Bei Berücksichtigung dieser Erklärungen habe der Wahlvorschlag die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufgewiesen, so daß der Wahlvorstand keinen Anlaß gehabt habe, ihn zurückzugeben.
Diese Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil sie von einem Sachverhalt ausgeht, den das Beschwerdegericht so gar nicht geprüft und folglich auch nicht festgestellt hat. Die tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts, auf denen der angefochtene Beschluß beruht und an die das Rechtsbeschwerdegericht gebunden ist, weil die Rechtsbeschwerde sie nicht mit Rügen angreift, ergeben zwar, daß der Wahlvorstand den am 5. März 1982 eingereichten Wahlverschlag mit dem Kennwort „HBV-Betriebsgruppe DAK” zurückgegeben hat, weil er nicht die erforderliche Anzahl gültiger Unterschriften aufwies. Sie bieten jedoch keinen Anhalt dafür, daß dies deshalb geschehen ist, weil der Wahlvorstand die Erklärungen der Doppelunterzeichner nicht anerkannt und ihre Unterschriften als ungültig behandelt hat. Auch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses erörtert das Beschwerdegericht die Rechtsgültigkeit der Erklärungen der Doppelunterzeichner nicht. Die Rüge der Antragstellerin zu 1) geht mithin von einem Sachverhalt aus, der nicht Gegenstand der Entscheidung war.
Auch die Rüge, der angefochtene Beschluß verletze § 10 Abs. 4, 5 BPersVWO, weil es das Beschwerdegericht als wahlrechtlich unbedenklich angesehen habe, daß der Wahlvorstand hinsichtlich der in dem am 23. März 1982 zurückgereichten, „nachgebesserten” Wahlvorschlag enthaltenen Doppelunterschriften nicht erneut nach § 10 Abs. 4 BPersVWO verfahren sei, ist unbegründet. Sie verkennt Sinn und Zweck sowie die Grenzen der in § 10 Abs. 4 und 5 BPersVWO getroffenen Regelungen.
Die Wahlordnung trägt mit diesen Vorschriften dem Anliegen Rechnung, im Interesse der umfassenden und differenzierten Wahrnehmung der Belange der Beschäftigten durch die zu wählende Personalvertretung möglichst vielen Bewerbern und Wahlvorschlägen die Teilnahme an der Personalratswahl zu eröffnen und den wahlberechtigten Bediensteten die Gelegenheit zu einer überlegten, an ihren individuellen Vorstellungen ausgerichteten Ausübung des Wahlrechts zu geben. Diesem Anliegen kommt wegen der engen Verbindung von wahlberechtigten Bediensteten und Wahlbewerbern in der Dienststelle, die sich auch auf die Stufenvertretungen auswirkt, besonderes Gewicht zu. Deswegen und weil nicht bei allen Wahlbewerbern eingehende Kenntnisse der Wahl Vorschriften und Erfahrungen in der Ausübung des passiven Wahlrechts erwartet werden können, sieht die Wahlordnung in ihrem § 10 Abs. 4 und 5 verhältnismäßig weitgreifende Möglichkeiten der Korrektur formaler und bestimmter anderer, typischerweise auftretender Mängel bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen vor. Sie werden indes durch § 10 Abs. 5 Satz 2 BPersVWO insoweit begrenzt, als der Wahlvorschlag nach dieser Vorschrift ungültig ist, wenn die Mängel nicht binnen drei Arbeitstagen beseitigt sind. Dies rechtfertigt sich aus der Überlegung, daß ein mehrfaches Aufeinanderfolgen von Aufforderungen gemäß § 10 Abs. 5 BPersVWO, daraufhin vorgenommenen „Nachbesserungen” und anschließend notwendig werdenden Befragungen von Doppelunterzeichnern gemäß § 10 Abs. 4 BPersVWO dazu führen müßte, daß der festgesetzte Wahltermin nicht eingehalten werden kann. Der Wahlvorstand erfüllt die Pflichten, die sich für ihn aus den dargestellten Grundsätzen ergeben, nach alledem schon dann, wenn er einem Wahlbewerber oder Listenvertreter einmal Gelegenheit gibt, einen Wahlvorschlag, der infolge von Streichungen nach § 10 Abs. 4 BPersVWO nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweist, „nachzubessern” und in dem Fall, daß der „nachgebesserte” Wahlvorschlag erneut Doppelunterschriften aufweist, nicht nochmals nach § 10 Abs. 4 BPersVWO verfährt, sondern den Wahlvorschlag als ungültig zurückgibt.
Schließlich rügt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg, das Beschwerdegericht habe verkannt, daß der Wahlvorstand gegen eine wesentliche Vorschrift des Wahlrechts verstoßen habe, indem er es der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen nicht ermöglicht habe, einen Vertreter zu seinen am 17. und 24. März 1982 abgehaltenen Sitzungen zu entsenden. Ob darin für den Fall, daß sich dieses Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht belegen ließe, ein Mangel in der Vorbereitung der Wahl zu erblicken wäre, der geeignet sein könnte, das Wahlergebnis zu beeinflussen, kann dahinstehen. Denn die Behandlung des von der Antragstellerin zu 1) getragenen Wahlvorschlages durch den Wahlvorstand läßt, wie dargelegt, keine Fehler erkennen, die sich zu Lasten der Antragstellerin zu 1) ausgewirkt und darüber hinaus das Wahlergebnis beeinflußt haben können. Andere Fehler des Wahlvorstandes, die ein Vertreter der Antragstellerin zu 1) in den Sitzungen des Wahlvorstandes hätte verhindern können, sind nicht ersichtlich.
Die Rechtsbeschwerde ist nach alledem insgesamt unbegründet.
Unterschriften
Prof. Dr. Gützkow, Dr. Eckstein, Dr. Schinkel, Nettesheim, Dr. Seibert
Fundstellen
Haufe-Index 1530535 |
BVerwGE, 67 |