Verfahrensgang

Hessischer VGH (Beschluss vom 25.03.1992; Aktenzeichen BPV TK 2423/91)

 

Tenor

Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs – Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen – über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in seinem Beschluß vom 25. März 1992 wird aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit §§ 92 a, 72 a, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen, weil der Verwaltungsgerichtshof der anzufechtenden Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der in Widerspruch zu tragenden Gründen des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. August 1989 – CB 15/86 – PersR 1990, 71 steht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Das Beschwerdegericht ist von diesem Beschluß insofern abgewichen, als es ausgeführt hat, die Auflösung oder Änderung einiger vereinzelter Arbeitsplätze werde nicht vom Rationalisierungsbegriff erfaßt (vgl. auch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 1992 – BVerwG 6 P 17.91 – ≪BVerwGE 90, 228≫).

 

Unterschriften

Niehues, Nettesheim, Albers

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1214153

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