Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Entscheidung vom 16.07.2001; Aktenzeichen 9 B 98.34941) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juli 2001 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie legt die als Revisionszulassungsgrund geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Beschwerde beanstandete zunächst, dass das Berufungsgericht dem Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen nicht nachgekommen sei und erst in den Gründen des angefochtenen Beschlusses ausgeführt habe, dass die Zeugeneinvernahme deshalb abgelehnt werde, weil nicht substantiiert dargelegt worden sei, welche Begründungen über konkrete Wahrnehmungen von diesem Zeugen zum Verfolgungsschicksal des Klägers im Einzelnen zu erwarten gewesen wären. Hätte das Gericht diese Ablehnungsgründe dem Kläger vorher mitgeteilt, so hätte er rechtzeitig einen substantiierten Beweisantrag stellen können. Durch dieses Versäumnis sei er in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden. Ein Gehörsverstoß ist mit diesem Vorbringen nicht schlüssig dargetan. Denn die Beschwerde legt nicht, wie geboten, im Einzelnen dar, welchen Beweisantrag in den insgesamt 7 während des Berufungsverfahrens eingereichten Schriftsätzen des Klägers sie durch das beanstandete Verfahren des Berufungsgerichts im Ergebnis zu Unrecht übergangen sieht und welche dort nur allgemein umschriebenen Beweisbehauptungen sie auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts hätte präzisieren und näher substantiieren wollen. Unabhängig hiervon ist die Rüge auch in der Sache nicht berechtigt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich geklärt, dass § 86 Abs. 2 VwGO, auf den die Beschwerde mit ihrem Einwand, das Berufungsgericht hätte dem Kläger die Beweisablehnungsgründe vorher mitteilen müssen, sinngemäß abzielt, in dem vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO grundsätzlich keine Anwendung findet. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt insoweit nur, dass der Berufungsführer, wenn er Beweisanträge gestellt hat, durch eine erneute Anhörungsmitteilung nach § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO über die unveränderte Absicht einer Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren und damit darauf hingewiesen wird, dass das Gericht seinen Beweisanträgen nicht durch förmliche Beweisbeschlüsse nachgehen wird (vgl. etwa Beschluss vom 10. April 1992 – BVerwG 9 B 142.91 – NVwZ 1992, 890 = Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5; Beschluss vom 10. August 2000 – BVerwG 9 B 388.00 – Juris; jew. m.w.N.).
Auch mit der weiteren Rüge, das Berufungsgericht habe seine Ermessensentscheidung, nach § 130 a VwGO zu verfahren, nicht nachvollziehbar und damit auch nicht überprüfbar begründet, legt die Beschwerde einen Verfahrensmangel nicht ausreichend dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts ausreichend begründet, wenn es in den Beschlussgründen darlegt, es sei einstimmig der Auffassung, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich und die Berufung unbegründet sei. Dies ist hier geschehen. Eine darüber hinausgehende Begründung verlangt das Gesetz nicht (Beschluss vom 3. Februar 1999 – BVerwG 4 B 4.99 – Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 33). Weshalb es hier ausnahmsweise einer weitergehenden Begründung bedurft hätte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie rügt in diesem Zusammenhang auch zu Unrecht, dass das Berufungsgericht zudem in der Sache verpflichtet gewesen wäre, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Denn es hätte die Glaubwürdigkeit des Klägers nur aufgrund einer persönlichen Anhörung beurteilen dürfen, weil es sie anders eingeschätzt habe als das Verwaltungsgericht. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil das Berufungsgericht entgegen der Behauptung der Beschwerde die Glaubwürdigkeitszweifel des Verwaltungsgerichts (UA S. 7) geteilt hat (zur Möglichkeit der eigenen Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht ohne mündliche Verhandlung vgl. im Übrigen Beschluss vom 28. April 2000 – BVerwG 9 B 137.00 – AuAS 2000, 148).
Auch die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) „zur Rückkehrgefährdung eines langjährigen aktiven EPRP Mitglieds in Vorstandsfunktion, zu der Möglichkeit der Verbringung nach Harar und Befragung unter Gewaltanwendung und zur Unmöglichkeit das Existenzminimum zu erwirtschaften” (Beschwerdebegründung S. 4) ist selbst unter Berücksichtigung des Verweises auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Dezember 2000 an das OVG Thüringen nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. So zeigt die Beschwerde nicht auf, weshalb das Berufungsgericht hierbei den ihm bei der Einholung weiterer Sachverständigengutachten im Hinblick auf die bereits vorhandenen Erkenntnismittel zustehenden Ermessensspielraum überschritten haben sollte. Insbesondere setzt sie sich auch nicht mit den hierzu vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen auseinander, wonach auch die zitierte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Dezember 2000 keine „konkreten Erkenntnisse über eine Verfolgung von Mitgliedern oder Unterstützern der EPRP” mitteile (BA S. 10). Die damit verbleibende „bloße Möglichkeit einer Verfolgung” begründe jedoch keine beachtlich wahrscheinliche Gefahr im Falle der Rückkehr. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit ihren hierzu vorgebrachten Einwendungen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers kann dies grundsätzlich – so auch hier – nicht führen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F.
Unterschriften
Eckertz-Höfer, Dr. Mallmann, Dr. Eichberger
Fundstellen