Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 07.11.2003; Aktenzeichen 14 S 275/03) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. November 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
aa) Der Kläger hält dem Berufungsgericht vor, das in § 1 Abs. 2 der Handwerksordnung – die das Bundesverwaltungsgericht in der erst nach Erlass des Berufungsurteils in Kraft getretenen Fassung anzuwenden hat, die sie durch die Gesetze vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2933 und 2934) erlangt hat, weil das Berufungsgericht diese Fassung hätte berücksichtigen müssen, wenn sie im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits in Kraft gewesen wäre (BVerwGE 52, 1 ≪3≫; 89, 14 ≪16≫; 89, 296 ≪298≫) – enthaltene Tatbestandsmerkmal “wenn es handwerksmäßig betrieben wird” nicht geprüft zu haben, und hält dieses Merkmal für unbestimmt. Wenn er damit sinngemäß die Frage aufwerfen will, unter welchen Voraussetzungen ein Gewerbebetrieb handwerksmäßig betrieben wird, zeigt er nicht auf, dass diese Frage in einem Revisionsverfahren weiter geklärt werden könnte und müsste. Der Kläger erstrebt mit seinem ersten Antrag die Feststellung, dass er “den Beruf des Maler- und Lackiererhandwerks im stehenden Gewerbebetrieb ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausüben darf und ohne den für dieses Gewerbe nach § 1 HwO erforderlichen Meisterbrief und ohne hierzu eine Ausnahmebewilligung zu besitzen”. Nach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof handelt es sich bei dem Betrieb des Klägers um einen “Ein-Mann-Betrieb”; seine Tätigkeit erstrecke sich auf alle Bereiche des Malens und Lackierens mit Ausnahme des Autolackierens. Unter diesen Umständen ist nicht zweifelhaft, dass der Kläger seinen Gewerbebetrieb handwerksmäßig betreiben will. Die Voraussetzungen, unter denen ein Gewerbe, das einem der in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten – dazu gehört weiterhin das Maler- und Lackierergewerbe (Anlage A Nr. 10) – und damit zulassungspflichtigen Handwerke zuzuordnen ist , handwerksmäßig betrieben wird, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, soweit sich diese Frage überhaupt fallübergreifend beantworten lässt (vgl. insoweit Urteile vom 21. November 1978 – BVerwG 1 C 49.74 –, vom 12. Juli 1979 – BVerwG 5 C 10.79 – Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 15 und Nr. 17 = GewArch 1979, 262 und 377 und vom 26. April 1994 – BVerwG 1 C 17.92 – BVerwGE 95, 363 = GewArch 1994, 474). Danach ist die handwerksmäßige Betriebsform im Wesentlichen in der Abgrenzung zum Industriebetrieb einerseits und zum Kleingewerbe oder zum Minderhandwerk andererseits zu ermitteln. Ein Kleingewerbe oder Minderhandwerk liegt hier nicht vor, da der Kläger das gesamte Spektrum der im Maler- und Lackiererhandwerk anfallenden Arbeiten (vgl. dazu die Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe vom 3. Juli 2003, BGBl I S. 1064) mit Ausnahme des Autolackierens verrichten und damit im Kernbereich des Handwerks tätig sein will. Dafür, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 HwO vorliegen könnten, ist nichts ersichtlich.
Der Begriff des Handwerks und seine Abgrenzung gegen andere Gewerbearten, insbesondere gegen die Industrie, sind nicht unveränderlich starr. Technische, wirtschaftliche und soziale Entwicklungen haben von jeher dazu geführt, dass einzelne Zweige des Handwerks wie auch sonstige Berufszweige zu anderen Betriebsformen überwechseln (BVerwGE 25, 66 ≪71≫). Umgekehrt werden technische Hilfsmittel auch in Handwerksbetrieben in zunehmendem Maße verwendet, ohne dass dadurch ihr Charakter als handwerklich ausgerichtete Betriebe in Frage gestellt wird. Ob ein Gewerbebetrieb zum Bereich des Handwerks oder der Industrie zu rechnen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweils in Betracht kommenden Gewerbezweiges beantworten und mit annähernder Sicherheit nur für den Einzelbetrieb anhand seiner Gesamtstruktur beurteilen (BVerwGE 18, 226 ≪229 f.≫; 20, 263; 58, 217 ≪221≫). Nach herkömmlicher Auffassung unterscheidet sich der Industriebetrieb vom Handwerksbetrieb durch die stärkere Arbeitsteilung, wobei indessen zu beachten ist, dass das Ausmaß der Arbeitsteilung angesichts der vordringenden Rationalisierung auch im Handwerk zunimmt. Die Mitarbeit des Betriebsinhabers hängt von dessen persönlichem Entschluss ab und kann infolgedessen nur ein unsicheres Kriterium für die Abgrenzung zum Industriebetrieb sein. Zu den für eine industrielle Betriebsweise typischen Merkmalen gehört weiter die umfangreichere Verwendung von technischen Hilfsmitteln und ein verhältnismäßig stärkerer Kapitaleinsatz (BVerwGE 58, 217 ≪224≫). Daneben ist für die Frage der Abgrenzung u.a. von Bedeutung, ob und in welchem Umfang der Einsatz von Arbeitskräften erforderlich ist, die eine umfassende handwerkliche Ausbildung erfahren haben, und ob der Inhaber des Betriebes in der Lage ist, die Arbeit seiner Mitarbeiter im Einzelnen zu überwachen und ihnen erforderlichenfalls Anweisungen zu erteilen (Urteil vom 17. April 1964 – BVerwG 7 C 228.59 – Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 9 = GewArch 1964, 249 ≪251≫). Letztlich entscheidend ist, ob nach dem Gesamtbild des Betriebes die Elemente der handwerksmäßigen oder der industriellen Betriebsweise überwiegen (zuletzt Beschluss vom 25. Juli 2002 – BVerwG 6 B 37.02 – GewArch 2003, 79).
Mit diesem bereits geklärten Inhalt ist das genannte Tatbestandsmerkmal hinreichend bestimmt. Der Kläger legt nicht dar, dass insoweit weiterer Klärungsbedarf bestehen könnte. Dass er mit einem “Ein-Mann-Betrieb” keinen Industriebetrieb in dem dargelegten Verständnis führt, liegt auf der Hand, so dass der Fall keine Grundlage für eine etwa erforderliche weitere Präzisierung des Begriffs des handwerklichen Betreibens bietet.
bb) Die vom Kläger weiter aufgeworfene Problematik des sog. Meisterzwangs ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das grundsätzliche Erfordernis des großen Befähigungsnachweises in Form der Meisterprüfung mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist (Beschluss vom 22. Dezember 1998 – BVerwG 1 B 81.98 – Buchholz 451.45 § 13 HwO Nr. 4 = GewArch 1999, 108). In seinem die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung betreffenden Urteil vom 29. August 2001 – BVerwG 6 C 4.01 – (BVerwGE 115, 70 = Buchholz 451.45 § 8 HwO Nr. 20 = GewArch 2001, 479) ist der 6. Revisionssenat von seiner gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG fortbestehenden Bindung an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1961 – 1 BvL 44/55 – (BVerfGE 13, 97) ausgegangen und hat das darin dargelegte Verfassungsverständnis weiterhin für maßgeblich erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 31. März 2000 – 1 BvR 608/99 – (GewArch 2000, 240) darauf hingewiesen, dass die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Befähigungsnachweis für das Handwerk in dem Beschluss vom 17. Juli 1961 bereits entschieden worden sind. Soweit hier von Bedeutung, hat sich durch die Gesetze vom 24. Dezember 2003 insoweit eine Änderung nicht ergeben. Das Maler- und Lackiererhandwerk gehört zu den als zulassungspflichtiges Handwerk zu betreibenden Gewerben. Mit der Kritik der Rechtsprechung und einer umfänglichen Darstellung der eigenen Auffassung zur Verfassungswidrigkeit des “Meisterzwanges”, den der Gesetzgeber im Grundsatz beibehalten hat, kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt werden. Auch die Erwägungen der Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht zutreffend angewandt, führen nicht auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung.
cc) Unter Hinweis darauf, dass für den Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks im Reisegewerbe keine Meisterprüfung erforderlich sei, führt der Kläger aus, der Unterschied zwischen dem Betrieb im stehenden Gewerbe und im Reisegewerbe liege allein in der “Außendarstellung”, so dass das Erfordernis der Meisterprüfung vor Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bestand haben könne (Beschwerdeschrift S. 7). Mit dieser Frage wird ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung der Sache dargelegt. Sie berücksichtigt nämlich nicht den wesentlichen Unterschied zwischen dem Reisegewerbe und dem stehenden Handwerksbetrieb, der darin besteht, dass bei dem erstgenannten Gewerbe die Initiative zur Erbringung der Leistung von dem Gewerbetreibenden ausgeht, während im stehenden Gewerbe die Kunden um Angebote nachsuchen. Dieser Unterschied kann nicht auf die “Außendarstellung” reduziert werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Kammerbeschluss vom 27. September 2000 – 1 BvR 2176/98 – (GewArch 2000, 480 ≪482≫) ausgeführt, dass nach der Wertung des Gesetzgebers im stehenden Betrieb neben der persönlichen auch die fachliche Zuverlässigkeit des Inhabers, der den Meisterbrief haben müsse, garantiert werde, während im Reisegewerbe lediglich die persönliche Zuverlässigkeit überwacht werde, so dass eine Konkurrenz zwischen den beiden Betätigungsformen nicht zu besorgen sei. Diese vom Gesetzgeber getroffene Einschätzung könne von den Gerichten mangels gesetzlicher Grundlage nicht korrigiert werden. Dies gilt in gleicher Weise für den Hinweis des Klägers auf die in Anlage B zur Handwerksordnung aufgeführten Handwerke (Beschwerdebegründung S. 19). Die Abgrenzung der zulassungspflichtigen von den zulassungsfreien Handwerken hat der Gesetzgeber gerade einer Überprüfung unterzogen und mit dem Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2934) unter Berücksichtigung des von ihm eingeschätzten Gefahrenpotentials neu vorgenommen.
dd) Der Kläger meint ferner, das einschlägige Handwerksrecht verstoße deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil Künstler, die Kunstwerke an Hausfassaden oder in Innenräumen an Wände malten, keiner handwerksrechtlichen Zulassung bedürften. Auch insoweit zeigt er jedoch keine grundsätzlich klärungsbedürftige Problematik auf. Wollte ein Künstler das volle Leistungsspektrum des Handwerks handwerksmäßig im stehenden Gewerbe bearbeiten, so müsste er ebenfalls dazu zugelassen sein.
ee) Inwiefern der Rechtsstreit eine Frage zu § 5 HwO aufwerfen könnte, zeigt die Beschwerde ebenfalls nicht auf. Der Kläger will nicht mit dem Maler- und Lackiererhandwerk technisch oder fachlich zusammenhängende oder es wirtschaftlich ergänzende Arbeiten in anderen Handwerken ausführen und will auch nicht Arbeiten im Maler- und Lackiererhandwerk im Zusammenhang mit einem anderen Handwerk verrichten.
ff) Die Frage der sog. Inländerdiskriminierung im Zusammenhang mit der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 9 HwO i.V.m. der EWG/EWR-Handwerk-Verordnung (nunmehr gemäß Art. 8 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003: EU/EWR-Handwerk-Verordnung) hat der 1. Revisionssenat in seinem Beschluss vom 27. Mai 1998 – BVerwG 1 B 51.98 – (Buchholz 451.45 § 8 HwO Nr. 19 = GewArch 1998, 470) behandelt. Weiteren Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Das europäische Gemeinschaftsrecht ist auf rein innerstaatliche Sachverhalte wie die nicht grenzüberschreitende Ausübung des Maler- und Lackiererhandwerks eines Deutschen in Deutschland nicht anwendbar (Beschluss vom 25. März 1996 – BVerwG 1 B 123.95 – Buchholz 451.45 § 9 HwO Nr. 6; EuGH, Urteil vom 16. Februar 1995 – verb. Rs. C-29/94 bis C-35/94 – GewArch 1995, 195). Demgemäß regelt auch die Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 (ABlEG Nr. L 201 S. 77), welche die Richtlinie 64/427/EWG abgelöst hat, die der EWG/EWR-Handwerk-Verordnung zugrunde lag, in Titel III die “Anerkennung beruflicher Bildungsnachweise aufgrund der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufserfahrung” (vgl. zum Ganzen Meyer/Diefenbach, Handwerksordnung und Europäische Union: Ausländer-/Inländerdiskriminierung?, 2001, S. 83 ff; Gerhardt, GewArch 2000, 372 ff.).
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Frage aufwirft, ob eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG “eine Frage des Geldes” sei, liegt dem ein Missverständnis der Ausführungen des Berufungsgerichts zugrunde. Dieses hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen von Gerhardt (GewArch 2000, 372 ≪375≫) darauf hinweisen wollen, dass eine Bevorzugung von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten solange gerechtfertigt sein könnte, als der Zugang zum Handwerk regelmäßig auf regulärem Weg erfolge. Wenn die Gewerbeberechtigung in erheblichem Umfang nicht mehr auf regulärem Weg, sondern anderweitig, u.a. über gemeinschaftsrechtlich bedingte Ausnahmen erlangt werde, sei darüber nachzudenken, ob die Grundentscheidung des Gesetzgebers über die regulären Zugangsvoraussetzungen noch gerechtfertigt sei. Bei diesem Verständnis ist nicht “das Geld” Differenzierungskriterium zwischen Inländern und Angehörigen anderer Mitgliedstaaten, sondern der Ausnahmecharakter des Berufszugangs über das Gemeinschaftsrecht. Im Übrigen hat der deutsche Gesetzgeber bereits mit dem Dritten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2934) und der darin erfolgten Modifizierung der Zulassungsvorschriften und der Anpassung der EU/EWR-Handwerk-Verordnung die ihm derzeit geboten erscheinende Anpassung an veränderte Umstände vorgenommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht festgestellt, dass der Kläger die Voraussetzungen erfüllt, an die die EU/EWR-Handwerk-Verordnung den Berufszugang von Angehörigen eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates knüpft. Im Gegenteil sprechen der Hinweis auf die Löschung der von dem Vater des Klägers und dem Kläger gegründeten Gesellschaft wegen des Wegfalls der Fähigkeit des Vaters, die technische Leitung des Maler- und Lackiererhandwerks zu bewirken, sowie die ausführliche Darstellung des Kenntnis- und Leistungsbildes des Klägers (UA S. 21 f.) gegen die Annahme einer Betätigung im Sinne des § 1 EU/EWR-Handwerk-Verordnung. Unter diesen Umständen bietet der Rechtsstreit keinen Anlass zu einer weiteren Klärung der Verfassungsmäßigkeit der handwerksrechtlichen Berufszugangsvorschriften.
gg) Die Frage, ob die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO davon abhängig gemacht werden darf, ob der Betroffene seine Fähigkeiten und Kenntnisse rechtmäßig oder unrechtmäßig erworben und sich dadurch gegenüber seinen Konkurrenten einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft hat (Beschwerdeschrift S. 15 ff.), kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Anspruch des Klägers auf eine Ausnahmebewilligung in erster Linie damit verneint, dass bei dem Kläger zwar ein Ausnahmefall vorliege, dieser aber nicht die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen hat. “Unabhängig davon” hat er ausgeführt (UA S. 22), dass die “unter Verstoß gegen handwerksrechtliche Bestimmungen begonnene bzw. fortgeführte Tätigkeit … der Annahme eines Ausnahmefalles entgegen(steht)”. Diese Erwägung war danach für den Verwaltungsgerichtshof nicht entscheidungserheblich. Stützt das Tatsachengericht seine Entscheidung auf mehrere jeweils selbständig tragende Gründe, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn in Bezug auf jeden Grund ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).
hh) Hinsichtlich der Erwägung des Berufungsgerichts, für die Ausnahmebewilligung sei in etwa die gleiche Befähigung erforderlich, die in der Meisterprüfung nachgewiesen werden müsse, rügt der Kläger einen Verstoß gegen Denkgesetze. In Wahrheit wendet er sich indessen gegen die Auslegung des in § 8 Abs. 1 HwO verwendeten Tatbestandsmerkmals “notwendige Kenntnisse und Fertigkeiten”, ohne jedoch einen Revisionszulassungsgrund aufzuzeigen. Wie der Kläger nicht verkennt, entsprechen die Ausführungen des Berufungsgerichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 14. Februar 1994 – BVerwG 1 B 152.93 – Buchholz 451.45 § 8 HwO Nr. 16 = GewArch 1994, 250). Weiteren Klärungsbedarf hierzu zeigt die Beschwerde nicht auf. Das gilt auch, soweit der Kläger meint, die Anforderungen seien nicht hinreichend bestimmt. Das Gesetz umschreibt die Voraussetzungen der Ausnahmebewilligung für alle Handwerke. In Bezug auf jedes einzelne Handwerk lassen sich die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten dadurch ermitteln, dass das Berufsbild berücksichtigt und die Ausbildungsanforderungen herangezogen werden. Dies kann auch dem Bewerber um eine Ausnahmebewilligung zugemutet werden.
ii) Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht entgegen der Darstellung des Klägers (Beschwerdebegründung S. 20) nicht auf dem Rechtssatz, dass eine “20-jährige alleinige Betriebsführung und Ausführung sämtlicher Arbeiten, auch unter vollster Kundenzufriedenheit und in guter Qualität” keinen ausreichenden Fertigkeitsnachweis im Sinne des § 8 HwO darstelle. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr ausgeführt, dass eine langjährige selbständige Handwerksausübung bei der Feststellung der Befähigung eines Bewerbers berücksichtigt werden kann. Er hat hinzugefügt, dass das selbständige Betreiben eines Handwerks in seiner ganzen Bandbreite während längerer Zeit ohne jede Beanstandung zu einer gewissen Vermutung führe, dass der Bewerber die zur Ausübung dieses Berufs notwendigen Kenntnisse besitze. Das Tatsachengericht hat sodann unter Würdigung der tatsächlichen Umstände ausgeführt (UA S. 21), dass beim Kläger allein durch die langjährige Tätigkeit im familieneigenen Betrieb der erforderliche Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten nicht erbracht sei. Es hat hierzu im Einzelnen die Gegebenheiten des vorliegenden Falles gewürdigt. Damit beruht das angefochtene Urteil insoweit auf der Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles.
kk) Die umfangreiche Darstellung des Klägers zu seiner Ansicht von der Verfassungswidrigkeit wesentlicher Vorschriften der Handwerksordnung (Beschwerdebegründung S. 22 unten bis S. 38) ist in der Art einer Revisionsbegründung verfasst, legen aber nicht, wie es erforderlich wäre, Revisionszulassungsgründe dar.
b) Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung von der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte ist ebenfalls nicht gegeben. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist. Dabei müssen die Rechtssätze sich grundsätzlich auf dieselbe Rechtsnorm beziehen. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang, dass in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, dass und inwiefern das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen in der genannten Weise widersprechenden Rechtssatz gestützt hat. Daran fehlt es.
aa) Der Kläger hält dem Berufungsgericht wiederholt vor, gegen höchstrichterliche Rechtsprechung verstoßen zu haben, zeigt aber keine in der dargelegten Weise einander widersprechende Rechtssätze auf (insbesondere Beschwerdebegründung S. 2, 6, 8, 9, 12 f., 15 f., 17, 20), sondern rügt die Nichtbeachtung von Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts. Damit können die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erfüllt werden.
bb) Das Berufungsgericht konnte nicht von einem Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts aus dem Beschluss vom 7. April 2003 – 1 BvR 2129/02 – (GewArch 2003, 243) abweichen, wie der Kläger (Beschwerdebegründung S. 10) geltend macht. In diesem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG dahin umschrieben, dass es nicht nur den Zugang zu den Gerichten gewährleistet, sondern darüber hinaus die Effektivität des Rechtsschutzes. Deshalb habe ein Betroffener zur Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse daran, den Verwaltungsrechtsweg als “fachspezifischere” Rechtsschutzform einzuschlagen, insbesondere wenn ihm ein Ordnungswidrigkeitsverfahren droht. Dem Verfahren ging ein Antrag an das Verwaltungsgericht voraus, festzustellen, dass die beruflichen Betätigungen des dortigen Klägers, die im Einzelnen umschrieben waren, ohne Meisterbrief und ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt werden dürften. Demgegenüber enthält der Antrag des Klägers keine Umschreibung der einzelnen Tätigkeiten, sondern erstreckt sich auf das gesamte Spektrum des Maler- und Lackiererhandwerks. Unter diesen Umständen hatte das Berufungsgericht keinen Anlass, einzelne Tätigkeiten zu bezeichnen, die der Kläger ohne Meisterbrief und ohne Eintragung in die Handwerksrolle verrichten darf, und konnte daher nicht von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abweichen. Das Herausgreifen einzelner Tätigkeiten aus dem umfangreichen Katalog der möglichen Betätigungen im Maler- und Lackiererhandwerk durch das Gericht war im Übrigen nicht, wie der Kläger meint, als “minus” gegenüber dem gestellten Feststellungsantrag zulässig. Vielmehr stellt die Betätigung auf einzelnen Gebieten des Handwerks gegenüber der vollhandwerklichen Tätigkeit ein “aliud” dar, das möglicherweise einer anderen rechtlichen Beurteilung zugänglich ist. Durch Reduzierung auf einzelne Betätigungen kann nämlich der Kernbereich des Handwerks verlassen werden, so dass eine minderhandwerkliche Tätigkeit vorliegen kann, die eine andere rechtliche Beurteilung erfordert als eine vollhandwerkliche. Es ist Sache des Klägers, den Antrag auf bestimmte Betätigungen zu beschränken. Dies ist auch mit dem Hinweis auf die “Berufsbildverordnung” nicht geschehen, da der Kläger nicht die von ihm ausgeübten Betätigungen an Hand der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Maler- und Lackierer-Handwerk vom 15. August 1973 (BGBl I S. 1040) umschrieben hat. Unzutreffend ist, dass alle Arbeiten des Maler- und Lackiererhandwerks mit Ausnahme der Autolackierung “keine wesentlichen Tätigkeiten” im Sinne des § 1 Abs. 2 HwO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2933) und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die der Kläger verweist (Urteil vom 25. Februar 1992 – BVerwG 1 C 27.89 – (Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 23 = GewArch 1992, 386) seien. Einem solchen Verständnis steht entgegen, dass die Ausbildung zum Maler und Lackierer insgesamt 36 Monate dauert. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem entsprechend nicht festgestellt, dass das Erlernen aller Verrichtungen des Maler- und Lackiererhandwerks ohne Autolackiererei nicht länger als drei Monate in Anspruch nimmt. Unter diesen Umständen konnte er nicht von der vorgenannten Rechtsprechung abweichen.
cc) Dass der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung in der dargestellten Weise von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abgerückt ist, legt die Beschwerde nicht dar (Beschwerdebegründung S. 17). Das gilt sowohl hinsichtlich der Forderung nach einer “etwa gleichen Befähigung” als auch derjenigen nach betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Grundlagen. Insbesondere kann nicht unter Hinweis auf eine Entscheidung zur Automatenaufstellung hinsichtlich der Anforderungen des § 8 Abs. 1 HwO eine Divergenz begründet werden.
c) Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
aa) Soweit der Kläger mit dem Hinweis darauf, dass das angefochtene Urteil keine Ausführungen zu dem Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO “wenn er handwerksmäßig betrieben wird” enthält, zugleich geltend macht, dass das Urteil “nicht mit Gründen versehen” sei (Beschwerdebegründung S. 2), führt dies weder auf den absoluten Revisionsgrund des § 138 Nr. 6 VwGO noch auf einen sonstigen Verfahrensmangel. § 138 Nr. 6 VwGO bezieht sich auf den notwendigen (formellen) Inhalt eines Urteils (§ 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Im Urteil müssen die Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, welche für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Das ist verfahrensrechtlich geboten, um die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und um dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Sind Entscheidungsgründe derart mangelhaft, dass sie diese doppelte Funktion nicht mehr erfüllen können, ist die Entscheidung nicht mit Gründen versehen im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Entscheidungsformel überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind, weil die angeführten Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie völlig unzureichend sind (Urteil vom 28. November 2002 – BVerwG 2 C 25.01 – BVerwGE 117, 228 = Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 41). Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Weder § 138 Nr. 6 VwGO noch § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO noch der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichten dazu, jede Einzelheit der Überzeugungsbildung in den Gründen niederzulegen.
Dass das Tatbestandsmerkmal des handwerksmäßigen Betreibens nach den Umständen des Falles erfüllt war, lag nach dem oben Gesagten auf der Hand. Die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung hatten ersichtlich dazu gedient, dem Verwaltungsgerichtshof die Überzeugung zu vermitteln, dass der Kläger im Kernbereich des Maler- und Lackierergewerbes tätig sein will, und hatten nicht den geringsten Anhalt dafür erbracht, dass eine Abgrenzung zur Industrie erforderlich sein könnte. Unter diesen Umständen musste das Berufungsgericht hierzu keine Ausführungen machen.
Dies gilt in gleicher Weise für den Vorhalt (Beschwerdebegründung S. 5), das Berufungsgericht habe im Zusammenhang mit der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des “Meisterzwangs” keine hinreichende Abwägung zwischen dem grundrechtlich verbürgten Freiheitsanspruch des Klägers und dem Interesse der Allgemeinheit an der Wahrung des Gemeinwohls vorgenommen.
bb) Soweit der Kläger im Zusammenhang mit seinem Feststellungsantrag geltend macht, er habe seinen Antrag auf “Tätigkeiten” bezogen (Beschwerdebegründung S. 10), entspricht dies nicht der Niederschrift über die mündliche Verhandlung. Wäre diese unrichtig gewesen, hätte der Kläger Berichtigung beantragen können. Dies ist nicht geschehen. Unter diesen Umständen muss von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift ausgegangen werden (§ 105 VwGO, § 160 Abs. 3 Nr. 2, § 165 ZPO).
cc) Der Vorwurf (Beschwerdebegründung S. 22), der Verwaltungsgerichtshof habe über einen Teil des Verfahrens nicht entschieden, weil er sich mit der möglichen Befangenheit von “Prüfern” nicht auseinander gesetzt habe, geht fehl. Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage der Feststellung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten näher befasst. Auf alle Einzelheiten des klägerischen Vortrags brauchte es dabei nach dem Gesagten nicht einzugehen. Dass das Gericht nicht den Wertungen des Klägers gefolgt ist, liegt im Rahmen der dem Tatsachengericht obliegenden Würdigung und begründet keinen Verfahrensmangel.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 14, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Bardenhewer, Hahn, Graulich
Fundstellen