Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterrichtung des Personalrats. Zustimmung, Verweigerung der – wegen unzureichender Unterrichtung über die beabsichtigte Maßnahme
Leitsatz (amtlich)
Zur Rüge der unzureichenden Unterrichtung über die beabsichtigte Maßnahme im Mitbestimmungsverfahren (keine Abweichung des angegriffenen Beschlusses von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
Normenkette
LPersVG Rh-Pf § 72 Abs. 2 S. 1; BPersVG § 69 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 02.02.1988; Aktenzeichen 5 A 14/87) |
VG Mainz (Beschluss vom 11.03.1987; Aktenzeichen 6 K 25/85) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz – Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) – vom 2. Februar 1988 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil die mit ihr erhobene Rüge, der angegriffene Beschluß weiche von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab, nicht durchgreift.
Der angegriffene Beschluß beruht auf der Rechtsauffassung, daß ein Personalrat seine Zustimmung zur Einstellung eines Bewerbers offensichtlich nicht aus einem der Verweigerungsgründe des § 80 Abs. 4 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. Juli 1977 (GVBl. S. 213) versagt, wenn er sich darauf beschränkt, die nach seiner Ansicht unzureichende Begründung der beabsichtigten Maßnahme durch den Dienststellenleiter und die Nichtvorlage entsprechender Unterlagen zu beanstanden sowie die Eignung des Bewerbers für die zu besetzende Stelle in Zweifel zu ziehen. Die Rüge unzureichender Begründung der beabsichtigten Maßnahme und der Nichtvorlage entsprechender Unterlagen besage allein grundsätzlich noch nichts für die Rechtswidrigkeit einer Personalmaßnahme (Buchst. a) und sei insbesondere nicht geeignet, den Verdacht einer unzulässigen Benachteiligung anderer geeigneter Bewerber durch die Maßnahme zu begründen (Buchst. c). Eine andere Beurteilung sei ausnahmsweise nur dann gerechtfertigt, wenn die fehlenden Informationen zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ersichtlich notwendig seien und der Personalrat die erforderlichen weiteren Angaben unverzüglich erbeten habe, ohne daß die Dienststelle dieser Bitte nachgekommen sei.
Mit diesen Erwägungen hat das Beschwerdegericht keinen Rechtssatz aufgestellt, der den tragenden Gründen des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 1987 – BVerwG 6 P 22.84 – (BVerwGE 78, 65 = Buchholz 251.0 § 69 BaWüPersVG Nr. 1 = PersR 1988, 18) widersprechen würde. Diese Entscheidung befaßt sich in diesem Zusammenhang lediglich mit der Frage, in welchem Umfang der Personalrat gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 LPVG BW (= § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG) über die vom Dienststellenleiter beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten ist und stellt hierzu fest, daß die Erklärungsfrist des § 69 Abs. 2 Satz 3 LPVG BW (= § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG) bei unzureichender Unterrichtung des Personalrats nicht zu laufen beginnt. Die Erklärungsfrist laufe dann erst von dem Zeitpunkt, zu dem der Personalrat die für eine sachgerechte Entscheidung über den Gegenstand des Mitbestimmungsverfahrens erforderlichen Kenntnisse erhalten hat, mit der Folge, daß eine innerhalb der so bemessenen Frist eingegangene Zustimmungsverweigerung als fristgemäß anzusehen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geht jedoch nicht darauf ein, ob der Personalrat die Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme sogleich wegen angeblich unzureichender Unterrichtung ablehnen und damit das Stufenverfahren einleiten kann, oder ob er in diesem Falle zunächst von dem Dienststellenleiter ergänzende Informationen erbitten muß. Diese Frage ist auch sonst in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht entschieden worden. Ob sie überhaupt allgemein zu beantworten ist, kann im Hinblick auf die unterschiedliche Dauer der Erklärungsfrist nach den einzelnen Personalvertretungsgesetzen zweifelhaft sein. Während nämlich nach § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG die Äußerungsfrist auf sieben Arbeitstage beschränkt ist, steht dem Personalrat gemäß § 72 Ab. 2 Satz 3 LPersVG Rh-Pf eine Erklärungsfrist von drei Wochen zur Verfügung.
Der angegriffene Beschluß weicht auch nicht von dem Beschluß des Senats vom 18. April 1986 – BVerwG 6 P 31.84 – (Buchholz 238.3 A § 69 BPersVG Nr. 8 = NVwZ 1987, 139 = PersV 1987, 157 = ZBR 1987, 82) ab, wonach die Begründung der Zustimmungsverweigerung des Personalrats es zumindest als möglich erscheinen lassen muß, daß ein Mitbestimmungstatbestand gegeben ist. Dem widerspricht es nicht, daß nach Auffassung des Beschwerdegerichts eine Zustimmungsverweigerung dann pflichtwidrig ist, wenn bereits bei ihrer Erklärung für alle Beteiligten offensichtlich ist, daß sich der Personalrat auf keinen der von ihm herangezogenen Verweigerungsgründe aus § 80 Abs. 4 LPersVG Rh-Pf stützen konnte. Das Beschwerdegericht hat damit entgegen den Darlegungen in der Beschwerdeschrift (S. 4 und 5) nicht verlangt, daß die Personalvertretung die von ihr für die Verweigerung ins Feld geführten Gründe korrekt zu einzelnen Versagungstatbeständen des § 80 Abs. 4 LPersVG Rh-Pf in Bezug setzt, die Zustimmungsverweigerung den inhaltlichen Mindestanforderungen also nicht genügt, wenn die mit ihr herangezogenen Verweigerungsgründe falsch subsumiert sind. Soweit sich der Personalrat auf einen bestimmten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand oder Verweigerungsgrund beruft, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 74, 273 ≪277≫) die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung lediglich davon abhängig, ob sie sich dem in Anspruch genommenen Mitbestimmungstatbestand oder Verweigerungsgrund zuordnen läßt oder ob das offensichtlich nicht möglich ist. Im übrigen wendet sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang lediglich gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Antragsteller habe in der Zustimmungsverweigerung keine Tatsachen angeführt, die den Vorwurf belegen könnten, der Dienststellenleiter habe die rechtlichen Schranken der ihm obliegenden Eignungsbeurteilung überschritten.
Unterschriften
Dr. Eckstein, Dr. Schinkel, Nettesheim
Fundstellen