Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretungsrecht. Rechtsbeschwerde wegen Divergenz

 

Orientierungssatz

Mit Einwendungen gegen die Rechtsanwendung durch die Vorinstanz kann ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Divergenz nicht begründet werden.

 

Normenkette

BPersVG § 83 Abs. 2

 

Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 13.12.1988; Aktenzeichen 15 S 2173/88)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet, weil die angegriffene Entscheidung nicht von den in der Beschwerdeschrift angeführten Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.

Die angegriffene Entscheidung beruht auf der Rechtsauffassung, daß bei Mitbestimmungstatbeständen, bei denen der Personalrat, - wie gemäß § 82 LPVG BW - die Zustimmung nur aus bestimmten Gründen verweigern dürfe, die Nichtzustimmung unbeachtlich sei, wenn sich der Personalrat ausschließlich auf solche Gründe stütze, die ihrem Gegenstand nach offensichtlich nicht zu den gesetzlich normierten Verweigerungsgründen gehörten. Werde die Verweigerung der Zustimmung gemäß § 82 Abs. 1 LPVG BW damit begründet, daß die beabsichtigte Personalmaßnahme gegen ein Gesetz verstoße, komme es entscheidend darauf an, ob sich die gesetzliche Regelung selbst gegen die Maßnahme richte, sie also unter den gegebenen Verhältnissen zu einem Gesetzesverstoß qualifiziere. Eine auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Schwerbehindertengesetz gestützte Zustimmungsverweigerung sei demnach unbeachtlich, da diese Vorschrift lediglich den Arbeitgeber verpflichte zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten, insbesondere mit beim Arbeitsamt gemeldeten Schwerbehinderten besetzt werden könnten. § 14 Schwerbehindertengesetz besage indessen nicht, daß ohne diese Prüfung oder ohne eine Prüfung unter Beteiligung der Personal- und Schwerbehindertenvertretung jede Einstellung nicht schwerbehinderter Angestellter auf solche Arbeitsplätze gegen ein Gesetz verstoße. Das Prüfungsverfahren nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Schwerbehindertengesetz und die Besetzung des Arbeitsplatzes stünden nach der gesetzlichen Regelung zwar in einer bestimmten zeitlichen Abfolge. Gleichwohl handele es sich um verschiedene Vorgänge, bei denen die gesetzliche Regelung über die zeitliche Zuordnung hinaus eine rechtliche Verknüpfung nicht erkennbar mache. Unter Berücksichtigung der schriftlichen Formulierung seines Verweigerungsschreibens habe der Antragsteller demnach nicht den Verweigerungsgrund des § 82 Nr. 1 LPVG BW geltend gemacht.

Mit diesen Ausführungen hat das Beschwerdegericht entgegen der Auffassung des Antragstellers keinen Rechtssatz aufgestellt, der zu den tragenden Gründen des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 1979 - BVerwG 6 P 38.78 - (ZBR 1980, 355) steht. Das Beschwerdegericht hat sich vielmehr ausdrücklich auf die in diesem Beschluß sowie in weiteren höchstrichterlichen Entscheidungen entwickelten Grundsätze zu den Anforderungen an die Zustimmungsverweigerung durch den Personalrat bezogen und diese Grundsätze seiner Entscheidung in der Rechtssache zugrunde gelegt. Indem die Beschwerde vorträgt, der Personalrat habe nach den tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts "sehr wohl einen Gesetzesverstoß geltend gemacht", die Nichtzustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme sei nicht "offensichtlich unbegründet" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewesen, wendet sie sich lediglich gegen die Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Damit kann aber ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Divergenz nicht begründet werden.

Die Beschwerde kann auch insoweit keinen Erfolg haben, als sie eine Abweichung der angegriffenen Entscheidung von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1986 (richtig: 12. März 1986) - BVerwG 6 P 5.85 - (BVerwGE 74, 100 = ZBR 1986, 310) geltend macht. Sie übersieht dabei den Hinweis in diesem Beschluß, daß nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats in Angelegenheiten, in denen die Personalvertretung ihre Zustimmung zur beabsichtigten Maßnahme nur aus bestimmten, gesetzlich festgelegten Gründen verweigern darf (§ 77 Abs. 2 BPersVG), eine auf andere Gründe gestützte Verweigerung ebenso unbeachtlich ist wie eine Verweigerung ohne Angaben von Gründen (§ 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG). Davon abgesehen hat der beschließende Senat in bezug auf die Ausführungen des Beschlusses vom 12. März 1986 zur Zuständigkeit der Einigungsstelle im Mitbestimmungsverfahren klargestellt, daß in Fällen, in denen die Mitbestimmungspflichtigkeit einer Maßnahme zwischen dem Dienststellenleiter und dem Personalrat strittig ist, diese Frage selbstverständlich im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren durch die Verwaltungsgerichte geklärt werden kann (vgl. Beschluß vom 25. August 1986 - BVerwG 6 P 16.84 - ≪Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 46 = ZBR 1987, 60≫). Die Rüge der Beschwerde, das Beschwerdegericht habe der Dienststelle erlaubt, letztverbindlich darüber zu entscheiden, ob die von dem Antragsteller gegen die Maßnahme vorgebrachten Gründe gerechtfertigt seien oder nicht, findet in den Gründen der angegriffenen Entscheidung keine Grundlage.

 

Fundstellen

PersR 1990, 115 (S)

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