Verfahrensgang
VG Berlin (Aktenzeichen 29 A 72.96) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. April 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 320 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Weder kommt der Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu noch wird ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO prozessordnungsgemäß dargetan.
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
a) Die Beschwerde bezeichnet als klärungsbedürftig die Frage:
„Genügt es für die Annahme greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte für eine mögliche Unredlichkeit des Erwerbers im Sinne des § 4 Abs. 3 a i.V.m. § 4 Abs. 3 b VermG, wenn den späteren Erwerbern eines teilweise in Volkseigentum überführten Hausgrundstückes Wohnraum aufgrund der Verordnung über die Lenkung von Wohnraum vom 02.03.1956 in Übergröße zugewiesen wurde, obwohl die Erwerber bereits zuvor bevorzugt und den Verhältnissen entsprechend in vergleichbarer Übergröße ausreichend mit Wohnraum versorgt waren und darüber hinaus es entgegen § 9 Abs. 4 Wohnraumlenkungsverordnung 1956 erst 11 Monate nach erfolgter Zuteilung zum Mietvertragsschluss kam.”
Die Fragestellung bezieht sich weitgehend auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles und lässt eine verallgemeinerungsfähige, der Rechtsfortbildung dienende Beantwortung nicht zu. Die Frage, unter welchen Umständen ein Verstoß gegen die Wohnraumlenkungsverordnung, insbesondere eine rechtswidrige Überversorgung mit Wohnraum als Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR im Sinne des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG anzusehen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in der bisherigen Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt (vgl. Urteile vom 27. Januar 2000 – BVerwG 7 C 39.98 – Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 2 und vom 28. Februar 2001 – BVerwG 8 C 3.00 – DokBer A 2001, 207 ≪zur Veröffentlichung in Buchholz unter 428 § 4 Abs. 2 VermG vorgesehen≫). Ob hier eine solche Überversorgung anzunehmen ist, ist eine Frage des Einzelfalles, die die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zu rechtfertigen vermag.
b) Das Gleiche gilt für die weitere von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage:
„Genügt es ferner für die Annahme greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte für einen möglichen unredlichen Erwerb im Sinne des § 4 Abs. 3 a VermG, wenn unter ganz offensichtlichem Verstoß gegen die im Zeitpunkt des Erwerbs bestehenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und entgegen ordnungsgemäßer Verwaltungspraxis ein zu 3/4 in Volkseigentum überführtes Grundstück und zu 1/4 unter staatlicher Verwaltung gemäß Verordnung vom 04.09.1952 erworben wurde und die Verwalterverordnung als Rechtsgrundlage für die Veräußerung des unter vorläufiger Verwaltung stehenden Anteils hierfür keine Rechtsgrundlage bot, der staatliche Verwalter also keine Veräußerungsbefugnis hatte.”
Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass es für die Veräußerung des unter staatlicher Verwaltung stehenden Miteigentumsanteils an einer Rechtsgrundlage nach DDR-Recht fehlte, dass der Erwerber als Nichtjurist im Hinblick auf die von den beteiligten Behörden abgegebenen Erklärungen und die erfolgten Genehmigungen sowie wegen der besonderen Umstände des Falles (Erbauseinandersetzung) dies aber nicht erkennen musste. Auch zu der Frage, unter welchen Umständen der Erwerber Zweifel an der Veräußerungsbefugnis eines staatlichen Verwalters haben musste, hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen Stellung genommen (vgl. Urteile vom 19. Juli 2000 – BVerwG 8 C 20.99 – Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 5 und vom 27. Juni 2001 – BVerwG 8 C 26.00 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Eine darüber hinausgehende Klärung nicht nur den Einzelfall betreffender Fragen wäre in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten.
2. Die Verfahrensrüge, mit der die Beschwerde geltend macht, das Verwaltungsgericht habe gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, wird nicht prozessordnungsgemäß dargetan. Die Aufklärungsrüge setzt nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem die Darlegung voraus, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschluss vom 28. März 2001 – BVerwG 8 B 52.01 – NVwZ 2001, 799 ≪800≫). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht, weil sie nicht darlegt, warum sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen, obwohl die auch vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretenen Kläger in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt haben. Im Übrigen versäumt es die Beschwerde, konkrete Tatsachen vorzutragen, die das Verwaltungsgericht hätte ermitteln sollen. Ebenso wenig werden geeignete Beweismittel angegeben oder Ausführungen dazu gemacht, warum die als ermittlungsbedürftig bezeichneten Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung der Tatsacheninstanz entscheidungserheblich gewesen wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 13, 14 GKG.
Unterschriften
Dr. Müller, Golze, Postier
Fundstellen