Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Aktenzeichen 10 A 5522/98) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. November 1999 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 45 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimißt.
Die Frage, „ob eine mit Gebäuden bebaute Fläche, die nicht primär dem Wohnen dienen, die sich aber innerhalb eines Ortsteils befindet, auch dann dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen ist, wenn die Fläche landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt wird und der sich an die Fläche anschließende unbebaute Bereich nach § 35 BauGB zu beurteilen ist”, nötigt zur Zulassung der Revision ebensowenig wie die Frage, „ob eine an bebaute Flächen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils unmittelbar anschließende bebaute Fläche, die die Siedlungsstruktur des benachbarten Ortsteils nicht fortsetzt, den Bebauungszusammenhang nicht unterbricht”. Der von der Beschwerde angenommene Klärungsbedarf besteht nicht. Beide Fragen lassen sich auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung unschwer in der Weise beantworten, wie es das Berufungsgericht getan hat.
Die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB setzt das Vorhandensein eines Bebauungszusammenhanges voraus. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne dieser Vorschrift fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. September 1992 – BVerwG 4 C 15.90 – und vom 17. Juni 1993 – BVerwG 4 C 17.91 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nrn. 152 und 158). Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 – BVerwG 4 C 55.81 – Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 6. März 1992 – BVerwG 4 B 35.92 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 149). Daß sie als bauliche Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren sind, ändert nichts an dieser Beurteilung.
Dies steht freilich der Annahme, daß auch solche Bauten gegebenenfalls am Bebauungszusammenhang teilnehmen können, nicht von vornherein entgegen. Denn selbst unbebaute Flächen können einem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein. Maßgeblich ist, wieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandenen Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 – BVerwG 4 C 2.66 – BVerwGE 31, 20, vom 19. September 1986 – BVerwG 4 C 15.84 – BVerwGE 75, 34, und vom 14. November 1991 – BVerwG 4 C 1.91 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236). Das ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden. Vielmehr bedarf es einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1967 – BVerwG 4 C 94.66 – BVerwGE 28, 268; Beschlüsse vom 27. Mai 1988 – BVerwG 4 B 71.88 – Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 127, und vom 1. April 1997 – BVerwG 4 B 11.97 – Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 328). Ein Bebauungszusammenhang scheidet auch bei einer Grundstückslage am Ortsrand nicht von vornherein aus. Zwar endet er in aller Regel am letzten Baukörper, örtliche Besonderheiten können es aber rechtfertigen, ihm noch bis zu einer natürlichen Grenze (z.B. Fluß, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – BVerwG 4 C 40.87 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138; Beschlüsse vom 18. Juni 1997 – BVerwG 4 B 238.96 und vom 20. August 1998 – BVerwG 4 B 79.98 – NVwZ-RR 1998, 157 und 1999, 105 = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nrn. 186 und 191).
Die Beschwerde stellt selbst nicht in Abrede, daß sich das Berufungsgericht an dieser Judikatur orientiert hat. Sie zeigt nicht auf, inwiefern die Rechtsprechung des Senats korrektur- oder fortentwicklungsbedürftig sein könnte, sondern läßt es letztlich damit bewenden, Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und an der Rechtsanwendung im Einzelfall zu üben. Dies genügt nicht, um eine Zulassung der Revision auf der Grundlage des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Gaentzsch, Berkemann, Halama
Fundstellen
BauR 2000, 1310 |
ZfBR 2000, 428 |
BRS 2000, 483 |