Entscheidungsstichwort (Thema)
Lehrgangsteilnehmer als Dienstkraft. Lehrgangsteilnehmer, – als Dienstkraft. Eingliederung, in eine Dienststelle. Dienststelle, Eingliederung in eine –. Berufsausbildung im personalvertretungsrechtlichen Sinne
Leitsatz (amtlich)
Teilnehmer an Lehrgängen aus einer „staatlich anerkannten Lehranstalt”, die organisatorisch verselbständigt ist, sind keine Dienstkräfte des dazugehörigen Krankenhauses, weil sie nicht in diese Dienststelle eingegliedert sind.
Normenkette
BlnPersVG § 3 Abs. 1 Sätze 1-2, § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1; BBiG § 1 Abs. 2, §§ 5, 107 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin – Fachsenat für Personalvertretungssachen Berlin – vom 22. November 1991 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob Auszubildende an einer staatlich anerkannten Lehranstalt Dienstkräfte eines Krankenhauses im personalvertretungsrechtlichen Sinne sind.
Das Krankenhaus Neukölln betreibt die „Staatlich anerkannte Lehranstalt zur Ausbildung von Masseuren und medizinischen Bademeistern”. Dort werden die Teilnehmer in einem ein Jahr (zwei Semester) dauernden Lehrgang für die Berufe des Masseurs sowie des Masseurs und medizinischen Bademeisters ausgebildet. Der Lehrgang besteht aus theoretischem Unterricht und praktischen Übungen. Während des ersten Semesters werden Unterricht und praktische Übungen ausschließlich in den Räumen der Lehranstalt durchgeführt. Während des zweiten Semesters werden die Lehrgangsteilnehmer zum Zwecke der Leistung praktischer Übungen auf verschiedene Abteilungen des Krankenhauses Neukölln verteilt. Sie sind dort an vier Tagen jeder Woche halbtags unter der fachlichen Aufsicht des Krankenhauspersonals tätig. Während der übrigen Zeit (ein ganzer und vier halbe Wochentage) finden Unterricht und Übungen in den Räumen der Lehranstalt statt. Die Ausbildung schließt mit einer mündlichen Prüfung ab. Der Lehrgang ist kostenfrei. Die Lehrgangsteilnehmer erhalten keine Ausbildungsvergütung.
Der Antragsteller, der Personalrat des Krankenhauses Neukölln, ist der Auffassung, die Lehrgangsteilnehmer seien Dienstkräfte des Krankenhauses Neukölln, für die er personalvertretungsrechtlich zuständig sei. Er hat das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und die Feststellung beantragt, daß die Lehrgangsteilnehmer an der Lehranstalt Dienstkräfte des Krankenhauses Neukölln seien.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt.
Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Die Lehrgangsteilnehmer erhielten zwar eine Ausbildung, die auch der Deckung des Bedarfs an entsprechenden Beschäftigten im Krankenhaus Neukölln diene. Sie seien deshalb aber keine Dienstkräfte im personalvertretungsrechtlichen Sinne gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BlnPersVG, weil sie nicht in das Krankenhaus Neukölln eingegliedert seien. Wegen der organisatorischen Ausgliederung der Lehranstalt stünden sie in einem von dem sonstigen Dienstbetrieb des Krankenhauses gesonderten Ausbildungsverhältnis. Die Lehranstalt sei ein rechtlich unselbständiger, organisatorisch ausgegliederter Teil des Krankenhauses Neukölln. Auch soweit die Lehrgangsteilnehmer im zweiten Semester ihrer Ausbildung im eigentlichen Krankenhausbetrieb zu Übungszwecken praktisch eingesetzt würden, überwiege zeitlich die Ausbildung in den Räumen der Lehranstalt unter Anleitung der dort tätigen Lehrkräfte. Der Antragsteller könne sich demgegenüber auch nicht auf die durch das Änderungsgesetz vom 23. Oktober 1989 (GVBl S. 1845) eingefügte Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 2 BlnPersVG berufen, wonach Dienstkräfte im Sinne dieses Gesetzes auch Personen sind, die sich ausschließlich zum Zwecke einer über- oder außerbetrieblichen Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in einer Einrichtung des öffentlichen Dienstes befinden. Bei den hier betroffenen Lehrgängen handele es sich nicht um eine solche Ausbildung. Die Ausbildung an den Lehrgängen zur Ausbildung von Masseuren und von Masseuren und medizinischen Bademeistern führe nämlich nicht zum Abschluß für einen anerkannten Ausbildungsberuf. Die Lehrgangsteilnehmer erhielten auch keine Ausbildungsvergütung.
Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, das Beschwerdegericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß es sich bei den Lehrgangsteilnehmern nicht um Dienstkräfte im Sinne des BlnPersVG handele. Es spreche alles dafür, daß auch eine Eingliederung, die zeitlich etwas geringer als der theoretische Ausbildungsteil sei, eine personalvertretungsrechtlich relevante Eingliederung in den Betrieb sei. Die Ausbildungsanstalt sei Teil des Krankenhauses. Die Leitung der Lehranstalt unterliege dem Weisungsrecht des Krankenhauspersonals. Die Lehrgangsteilnehmer unterlägen deshalb sowohl in allgemein dienstlicher als auch in fachlicher Hinsicht gleichfalls dem Weisungsrecht der Krankenhausleitung. Sie seien während ihrer gesamten Ausbildung ausnahmslos in das Krankenhaus Neukölln eingegliedert, und zwar zeitweise als Schüler und zeitweise als praktisch tätige und in den praktischen Ausbildungsbetrieb einbezogene Ausbildungsteilnehmer.
Bei richtiger Auslegung des Berufsbildungsgesetzes sei auch nicht von einer rein schulischen Ausbildung auszugehen, so daß auch die §§ 3 bis 18 BBiG im vorliegenden Fall auf die Ausbildung anwendbar seien. Selbst wenn man nicht von einer Berufsbildung im Sinne dieser Vorschriften ausgehe, erfolge während des praktischen Ausbildungsteils eine Eingliederung, so daß in jedem Fall bereits vor der Änderung des § 3 BlnPersVG die Lehrgangsteilnehmer als Dienstkräfte anzusehen gewesen seien.
Zu Unrecht habe das Oberverwaltungsgericht bei den Lehrgangsteilnehmern eine Ausbildung gemäß § 1 Abs. 5 BBiG und damit die Anwendbarkeit des neu gefaßten § 3 Abs. 1 Satz 2 BlnPersVG verneint. Die Ausbildung für Masseure und Masseure und medizinische Bademeister sei von § 107 Berufsausbildungsgesetz mit erfaßt. Auch habe der Landesgesetzgeber durch die Neuregelung in § 10 Abs. 1 BlnPersVG klargestellt, daß nicht nur die Berufsbildung im engeren Sinne (Ausbildungsgänge nach dem 3. Abschnitt des Berufsbildungsgesetzes), sondern auch diejenige nach dem Krankenpflegegesetz, dem Hebammengesetz und entsprechenden Gesetzen zu dem Bereich der Berufsausbildung im Sinne des § 3 BlnPersVG gehöre. Nach der gesetzlichen Neuregelung sei es gleichgültig, ob die Berufsausbildungsmaßnahme ganz oder zumindest teilweise betrieblichen Charakter habe oder lediglich rein schulischen. Auch die letztgenannte Form reiche aus, um die Lehrgangsteilnehmer als Dienstkräfte des Krankenhauses zu qualifizieren.
In § 1 Abs. 5 BBiG werde auch die Ausbildung in berufsbildenden Schulen und sonstigen Berufsausbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Ausbildung erfaßt. Es reiche insoweit für das Vorliegen des § 3 Abs. 1 Satz 2 BlnPersVG aus, wenn sich die schulische Einrichtung im öffentlichen Dienst befinde. Das sei hier der Fall, denn die Lehranstalt gehöre zum Krankenhaus Neukölln. Dementsprechend seien die Lehrgangsteilnehmer auch bei einer rein schulischen Ausbildung als Dienstkräfte anzusehen, obwohl es sich lediglich um eine überwiegend schulische, im übrigen aber sehr wohl betriebliche Ausbildung handele.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. September 1989 – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bin) – sowie des Oberverwaltungsgerichts Berlin – Fachsenat für Personalvertretungssachen Berlin – vom 22. November 1991 aufzuheben und festzustellen, daß die Lehrgangsteilnehmer an der Lehranstalt zur Ausbildung von Masseuren und von Masseuren und medizinischen Bademeistern am Krankenhaus Neukölln Dienstkräfte im personalvertretungsrechtlichen Sinne sind.
Der Beteiligte beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluß und vertritt die Auffassung, die Lehrgangsteilnehmer seien nicht in den Betrieb des Krankenhauses Neukölln eingegliedert. Zu keinem Zeitpunkt seien die Schüler der Organisationsgewalt der Lehranstalt entzogen gewesen, die gegenüber dem Krankenhaus Neukölln organisatorisch verselbständigt sei. Die Bestimmung der Ausbildung obliege nicht dem Krankenhaus, sondern allein der Lehranstalt, die lediglich die tatsächlichen Kapazitäten des Krankenhauses Neukölln nutze, um die schulische Ausbildung mit einem Praxisbezug zu versehen. Auf das Lehrgangsverhältnis habe diese Form des Zusammenwirkens der beiden Einrichtungen aber keinen Einfluß. Es liege auch keine Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 5 BBiG vor. Der Lehrgang trage schulischen Charakter. Eine praktische Tätigkeit wie hier im Krankenhaus Neukölln sei lediglich ein Annex dazu. Sie stelle keine Berufsausbildung dar, die einer Krankenpflege- oder Hebammenausbildung vergleichbar sei.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dem Verfahren. Er ist wie das Beschwerdegericht der Meinung, daß die Lehrgangsteilnehmer keine Dienstkräfte im personalvertretungsrechtlichen Sinne seien, weil eine Eingliederung in das Krankenhaus Neukölln nicht erfolge. Sie stünden wegen der organisatorischen Ausgliederung der Lehranstalt in einem vom sonstigen Dienstbetrieb gesonderten Ausbildungsverhältnis. Dieses hätten die Auszubildenden mit der organisatorisch ausgegliederten Lehranstalt geschlossen, zu der sie auch während der praktischen Übungen im Krankenhaus Neukölln in einem rechtlichen und tatsächlichen Verhältnis verblieben und in der sie auch den zeitlich weit überwiegenden Teil ihrer Ausbildung verbrächten. Im Falle einer parallel verlaufenden Ausbildung sei ebenso wie in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall der abschnittsweisen Durchführung der Ausbildung davon auszugehen, daß der Auszubildende während der gesamten Ausbildungszeit (nur) der die Ausbildung leitenden Stammdienststelle, hier der Lehranstalt, angehöre. Eine Eingliederung in das Krankenhaus Neukölln sei daher zu keiner Zeit erfolgt.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.
Im Ergebnis zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen, weil die Lehrgangsteilnehmer keine Dienstkräfte des Krankenhauses Neukölln im Sinne des § 3 Abs. 1 BlnPersVG sind.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BlnPersVG sind Dienstkräfte die Angestellten, Arbeiter und Beamten einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Nach Satz 2 dieser Bestimmung gehören hierzu auch Personen, die sich ausschließlich zum Zwecke einer über- oder außerbetrieblichen Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes in einer Einrichtung des öffentlichen Dienstes befinden. Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die Lehrgangsteilnehmer hinsichtlich des Krankenhauses Neukölln die Voraussetzungen keiner der beiden Alternativen erfüllen und deshalb auch keine Dienstkräfte dieser Einrichtung sind.
Das Beschwerdegericht hat zwar anerkannt, daß die Lehrgangsteilnehmer „zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte” im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BlnPersVG sind, es hat aber trotzdem verneint, daß sie Dienstkräfte des Krankenhauses Neukölln sind, weil sie nicht in die Dienststelle eingegliedert sind. Dieser rechtlichen Bewertung ist zu folgen.
Nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes und des Bundesverwaltungsgerichts ist Dienstkraft im Sinne dieser Bestimmung, wer persönlich auf der Grundlage eines Beamtenverhältnisses, eines Beschäftigungsverhältnisses, das nach dem in Betracht kommenden besonderen Tarif- oder Dienstordnungsrecht begründet worden ist, oder eines Berufsausbildungsverhältnisses in eine Dienststelle, einen Betrieb der öffentlichen Hand oder eine sonstige öffentliche Einrichtung eingegliedert ist und wer durch seine Tätigkeit an der Erfüllung der dieser Einrichtung gestellten öffentlichen Aufgabe mitwirkt oder sich im Rahmen einer Berufsausbildung auf eine solche Mitwirkung vorbereitet (Beschlüsse vom 12. März 1987 – GmS – OGB 6/86 – BVerwGE 77, 370, 376 und vom 6. Juni 1991 – BVerwG 6 P 8.89 – Buchholz 251.2 § 12 BlnPersVG Nr. 1).
Hierbei ist der Kreis der zur Berufsausbildung Beschäftigten im personalvertretungsrechtlichen Sinne enger zu ziehen als der des Berufsbildungsgesetzes. Im Anwendungsbereich des Personalvertretungsrechts sind nur diejenigen zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten auch „Beschäftigte im öffentlichen Dienst” bzw. „Dienstkräfte”, deren Berufsausbildung ihrem Gegenstand nach geeignet ist, sie auf einen Beruf vorzubereiten, in dem sie an der Erfüllung von Aufgaben des öffentlichen Dienstes mitwirken können (GmS, Beschluß vom 12. März 1987, a.a.O.; in diesem Sinne auch Beschluß vom 23. Oktober 1984 – BVerwG 6 P 15.84 – Buchholz 238.32 § 3 BlnPersVG Nr. 1).
Der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die Lehrgangsteilnehmer würden im Sinne dieser Rechtsprechung auf einen Beruf vorbereitet, in dem sie an der Erfüllung von Aufgaben des öffentlichen Dienstes mitwirken könnten, weil die Ausbildung an der Lehranstalt auch zur Deckung des Bedarfs an Masseuren und an Masseuren und medizinischen Bademeistern des Krankenhauses Neukölln diene, ist zuzustimmen. Das gilt auch angesichts der Tatsache, daß nach dem festgestellten Sachverhalt nur ein geringer Teil der Teilnehmer für Aufgaben des Krankenhauses und des öffentlichen Dienstes ausgebildet und nur ein kleiner Teil der Ausgebildeten nach Abschluß der gesamten Ausbildung an dieser Dienststelle beruflich tätig wird. Es kommt nicht darauf an, wieviele Beschäftigte in das Krankenhaus bzw. in den sonstigen öffentlichen Dienst übernommen werden. Entscheidend ist, daß die Berufsausbildung ihrem Gegenstand nach geeignet ist, die Lehrgangsteilnehmer auf einen Beruf vorzubereiten, in dem sie an der Erfüllung von Aufgaben des öffentlichen Dienstes mitwirken können. Der Beruf muß sie zur Erfüllung solcher Aufgaben „befähigen” (GmS, Beschluß vom 12. März 1987, a.a.O.). Das ist bei der Ausbildung der Lehrgangsteilnehmer zum Beruf der Masseure und Masseure und medizinischen Bademeister der Fall. Sie sind auf Grund des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs und des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 (GVBl 1959, 92), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1965 (GVBl 1965, 881), berechtigt, ihren Beruf in öffentlichen Einrichtungen auszuüben und somit an einer öffentlichen Aufgabe mitzuwirken. Gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 3 b des Landeskrankenhausgesetzes Berlin (LKG) sind Dienstkräfte der Krankenhäuser auch Masseure und Masseure und medizinische Bademeister. Die Lehrgangsteilnehmer müssen auch nicht ausschließlich für Aufgaben der Dienststelle vorbereitet werden (vgl. Beschluß vom 19. Juni 1980 – BVerwG 6 P 1.80 – Buchholz 238.37 § 13 NWPersVG Nr. 2).
Dem Beschwerdegericht ist auch zu folgen, soweit es davon ausgegangen ist, daß die Lehrgangsteilnehmer deshalb keine Dienstkräfte des Krankenhauses Neukölln sind, weil sie wegen der organisatorischen Ausgliederung der Lehranstalt nicht in das Krankenhaus eingegliedert sind.
Nach der Begriffsbestimmung des Gemeinsamen Senats (Beschluß vom 12. März 1987, a.a.O.) muß die Dienstkraft in eine Dienststelle, einen Betrieb der öffentlichen Hand oder eine sonstige öffentliche Einrichtung „eingegliedert” sein. Die Eingliederung eines neuen Beschäftigten setzt regelmäßig (aber nicht zwingend) den Abschluß eines Arbeitsvertrages und die tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit voraus. Letzteres erfordert eine regelmäßig dauernde, nicht bloß vorübergehende und auch nicht geringfügige Arbeit. Außerdem muß die vorgesehene Tätigkeit bei der Erfüllung von Aufgaben der Dienststelle durch Weisungsrechte der Dienststelle und durch eine Weisungsgebundenheit des aufzunehmenden Arbeitnehmers gekennzeichnet sein (Beschlüsse vom 20. Mai 1992 – BVerwG 6 P 4.90 – BVerwGE 90, 194 und vom 3. Februar 1993 – BVerwG 6 P 28.91 – Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 84).
Auch bei einem Ausbildungsverhältnis muß eine „Aufnahme” in die Dienststelle, d.h. eine Eingliederung, stattfinden. Es müssen allerdings die besonderen Verhältnisse während der Ausbildungszeit berücksichtigt werden. Hierbei kommt es nicht so sehr auf die tatsächliche Eingliederung des Betreffenden in die innerhalb der Dienststelle zu leistende Arbeit an als vielmehr auf den Zweck und die rechtliche Ausgestaltung der zwischen der Dienststelle und ihm bestehenden Beziehungen. Maßgebend ist, ob die Dienststelle den Beschäftigten aufgenommen hat, um ihn in einem entsprechend ausgerichteten Ausbildungsgang in eigener rechtlicher und tatsächlicher Verantwortung zu einer auf ihre eigenen Bedürfnisse oder die weitergefaßten Bedürfnisse ihrers Trägers zugeschnittenen beruflichen Qualifikation zu führen. Entscheidend sind die in der Dienststelle zu erbringenden unselbständigen Ausbildungsleistungen im Rahmen der Berufsausbildung (Beschlüsse vom 3. Juli 1984 – BVerwG 6 P 39.82 – Buchholz 238.3 A § 4 BPersVG Nr. 2 und vom 23. Oktober 1984 – BVerwG 6 P 15.84 – Buchholz 238.32 § 3 BlnPersVG Nr. 1).
Es erscheint bereits fraglich, ob im Hinblick auf die Art der Ausbildung eine Eingliederung der Lehrgangsteilnehmer in das Krankenhaus überhaupt erfolgen kann. Es spricht nämlich vieles dafür, daß die Lehranstalt eine eher schulisch ausgerichtete Einrichtung ist, die zwar in enger Verbindung zum Krankenhaus Neukölln steht, die aber unabhängig vom allgemeinen Dienstbetrieb des Krankenhauses den theoretischen Unterricht und die damit verbundenen ergänzenden praktischen Übungen durchführt, ohne daß eine „Aufnahme” der Teilnehmer in das Krankenhaus in dem oben dargestellten Sinne und damit eine Eingliederung erfolgt. Eine rein schulische Ausbildung ist in der Regel dadurch gekennzeichnet, daß die Schüler in einer gesonderten Einrichtung, unabhängig von deren Stammdienststelle und ohne Eingliederung in sie, ausgebildet werden. Diese personalvertretungsrechtliche Sonderstellung der Schulen kommt auch in der Anlage zu § 5 Abs. 1 BlnPersVG zum Ausdruck. Nach Nr. 10 ist jede von dem für das Schulwesen zuständigen Senatsmitglied verwaltete Schule eine personalvertretungsrechtlich eigenständige Dienststelle. Auch in dem Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten sowie in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Masseure und für Masseure und medizinische Bademeister vom 7. Dezember 1960 (GVBl 1961, S. 10) wird zwischen der theoretischen Ausbildung, d.h. dem „Lehrgang” an besonderen staatlich anerkannten Lehranstalten (§§ 7, 8 Prüfungsordnung) und der praktischen Tätigkeit an Krankenanstalten bzw. medizinischen Badeanstalten (§§ 2, 10 Prüfungsordnung) unterschieden. Darüber, welchen personalvertretungsrechtlichen Status die Teilnehmer an der praktischen Tätigkeit an Krankenanstalten bzw. an medizinischen Badeanstalten haben, ist hier nicht zu befinden. Die Frage, ob eine Eingliederung der Lehrgangsteilnehmer in das Krankenhaus Neukölln im Hinblick auf ihre schulische Ausbildung in der Lehranstalt nicht erfolgt, kann aber letztlich offenbleiben, weil die Lehrgangsteilnehmer auch dann nicht in das Krankenhaus Neukölln eingegliedert sind, wenn der schulische Charakter des Lehrgangs verneint wird.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Eingliederung der Lehrgangsteilnehmer in das Krankenhaus Neukölln mit der Begründung verneint, die Lehranstalt sei ein rechtlich unselbständiger, organisatorisch ausgegliederter Teil des Krankenhauses. Wegen der organisatorischen Ausgliederung der Lehranstalt stünden die Lehrgangsteilnehmer in einem vom sonstigen Dienstbetrieb gesonderten Ausbildungsverhältnis. Der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist aus folgenden Erwägungen zu folgen:
Zutreffend hat es die Entscheidung, ob die Lehrgangsteilnehmer in das Krankenhaus Neukölln eingegliedert sind, davon abhängig gemacht, ob die Lehranstalt aus dieser Dienststelle organisatorisch ausgegliedert ist und ob die Lehrgangsteilnehmer in einem vom sonstigen Dienstbetrieb gesonderten Ausbildungsverhältnis stehen. Werden die Ausbildungsleistungen im Rahmen der Berufsausbildung in einer organisatorisch verselbständigten Dienststelle erbracht, wird mit ihr der Ausbildungsvertrag abgeschlossen und dessen Einhaltung von ihr während der Dauer des Ausbildungsverhältnisses auch überwacht und fachlich und personalrechtlich begleitet, so sind die Auszubildenden in diese Dienststelle und nicht in die „Stammdienststelle” eingegliedert, denn letztere kann dem Personalrat nicht als verantwortlich handelnder Partner gegenübertreten. Sie nimmt weder rechtlich noch tatsächlich Einfluß auf die Gestaltung des Ausbildungsverhältnisses (in diesem Sinne BAG, Beschluß vom 4. April 1990 – 7 ABR 91/89 – DB 1991, 281). Das gilt auch dann, wenn die Nebenstelle, die die Entscheidungsbefugnis hat, keine Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist. Das Personalvertretungsrecht garantiert keinen lückenlosen Schutz für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Beschluß vom 24. September 1985 – BVerwG 6 P 21.83 – Buchholz 238.3 A § 92 BPersVG Nr. 4). Deshalb ist es im vorliegenden Fall unerheblich, daß die Lehranstalt keine Dienststelle im Sinne des § 5 Abs. 1 BlnPersVG ist, weil sie nicht in der Anlage zu dieser Bestimmung als Dienststelle aufgeführt ist.
Das Oberverwaltungsericht hat seine Auffassung, die Lehranstalt sei organisatorisch aus dem Krankenhaus Neukölln ausgegliedert, nicht näher begründet, sondern lediglich auf Nr. 12 der Anlage zu § 5 Abs. 1 BlnPersVG verwiesen. Nr. 12 der Anlage gibt aber keinen Aufschluß über die organisatorische Selbständigkeit der Lehranstalt. Daraus folgt lediglich, daß „jeder Krankenhausbetrieb und jede andere Heil- und Pflegeanstalt eine Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne” ist. Zur organisatorischen Stellung der Lehranstalt ist darin nichts gesagt. Für eine organisatorische Selbständigkeit der Lehranstalt gegenüber dem Krankenhaus sprechen aber folgende Gesichtspunkte:
Nach § 7 des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten erfolgt die Ausbildung in „Lehranstalten für Massage oder für Krankengymnastik, die als zur Ausbildung geeignet staatlich anerkannt sind”, d.h. in besonderen Ausbildungseinrichtungen, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet sind. Das wird u.a. daraus ersichtlich, daß im Gegensatz dazu die praktische Tätigkeit in einer zur Ausbildung ermächtigten Krankenanstalt durchgeführt wird (§§ 7, 10). Des weiteren wird nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Masseure und für Massseure und medizinische Bademeister bei jeder Lehranstalt ein Prüfungsausschuß gebildet. Ihm gehören u.a. an ein an der „Lehranstalt” unterrichtender Arzt (§ 6 Abs. 2 Nr. 2), eine an der „Lehranstalt” ständig tätige Lehrkraft (§ 6 Abs. 2 Nr. 3) und sonstige „an der Lehranstalt” tätige Lehrkräfte (§ 6 Abs. 2 Nr. 3). Wäre die organisatorische Verselbständigung der Lehranstalt nicht gewollt gewesen, hätte es eines Hinweises, daß die Prüfer von der Lehranstalt kommen müssen, nicht bedurft. Dem steht nicht entgegen, daß der Ausbildungsvertrag zwischen dem Land Berlin, vertreten durch das Krankenhaus Neukölln, dieses vertreten durch die Staatliche Lehranstalt, abgeschlossen wird, so daß der Bezug zum Krankenhaus Neukölln gegeben ist. Daraus läßt sich lediglich herleiten, daß die Lehranstalt rechtlich unselbständig ist, d.h. keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, nicht jedoch ihre organisatorische Unselbständigkeit.
Weitere Anhaltspunkte für die organisatorische Selbständigkeit der Lehranstalt gegenüber dem Krankenhaus ergeben sich daraus, daß der Ausbildungsvertrag der Lehrgangsteilnehmer mit dem Leiter der Lehranstalt abgeschlossen wird. Wichtige personelle Maßnahmen werden gleichfalls von der Lehranstalt gegenüber den Lehrgangsteilnehmern getroffen. So kann die fristlose Kündigung von der Lehranstalt erklärt werden (Nr. 4). Sie entscheidet über die Verlängerung der Ausbildung (Nr. 5). Der Ausbildungsvertrag enthält außerdem abschließende Regelungen über die Dauer des Lehrgangs und die Anrechnung der Erkrankungszeiten (Nr. 3).
Die demgegenüber geltend gemachten Einwände des Antragstellers, die Ausbildungsanstalt sei selbst Teil des Krankenhauses und die Leitung der Lehranstalt unterliege dem Weisungsrecht der Krankenhausleitung, so daß letztlich die Lehrgangsteilnehmer sowohl in allgemein dienstlicher als auch fachlicher Hinsicht dem Weisungsrecht der Krankenhausleitung unterstünden, greifen nicht durch. Aus den dargestellten Gründen ist von einer organisatorischen Selbständigkeit der Lehranstalt gegenüber dem Krankenhaus auszugehen. Substantiierte Einwände dagegen hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Unerheblich ist, daß die Leitung der Lehranstalt sich aus dem Krankenhauspersonal zusammensetzt. Allein entscheidend ist, welche Befugnisse sie gegenüber den Lehrgangsteilnehmern hat. Sowohl aus den aufgeführten gesetzlichen Regelungen wie auch aus dem Ausbildungsvertrag folgt, daß der Lehrgangsleitung die gesamte theoretische Ausbildung und wichtige personelle Angelegenheiten der Lehrgangsteilnehmer übertragen worden sind.
Das Oberverwaltungsgericht hat weiterhin zutreffend die Eingliederung der Lehrgangsteilnehmer in das Krankenhaus bezüglich der praktischen Ausbildung im zweiten Semester verneint. Nach dem von dem Beschwerdegericht bindend festgestellten Sachverhalt überwiegt auch hier „zeitlich die Ausbildung in den Räumen der Lehranstalt unter Anleitung der dort tätigen Lehrkräfte”.
Das Bundesarbeitsgericht hat den Standpunkt vertreten, daß in den Fällen, in denen die betriebliche Berufsausbildung zwar abschnittsweise in verschiedenen Betrieben des Ausbildungsunternehmens oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens durchgeführt, jedoch von einem der Betriebe des Ausbildungsunternehmens derart zentral mit bindender Wirkung auch für die anderen Betriebe geleitet wird, die wesentlichen der Beteiligung des Betriebsrats unterliegenden, die Ausbildungsverhältnisse berührenden Entscheidungen dort getroffen werden, so daß der Auszubildende während der gesamten Ausbildungszeit dem die Ausbildung leitenden Stammbetrieb angehört (BAG v. 13. März 1991 – 7 ABR 89/89 – BB 1992, 66).
Diese Grundsätze müssen auch hier Anwendung finden, da die Lehrgangsteilnehmer auch während der Zeit der praktischen Übungen weiterhin der Lehranstalt angehören. Wenn demgegenüber der Antragsteller geltend macht, während der Zeit der praktischen Tätigkeit bleibe „real an allgemein dienstlichen Angelegenheiten, für die das fachliche Krankenhauspersonal nicht zuständig sei”, kaum etwas übrig, so entspricht dies nicht dem Inhalt des Ausbildungsvertrags. Danach bilden der Unterricht und die praktischen Übungen der Lehrgangsteilnehmer im Krankenhaus Neukölln eine tatsächliche und rechtliche Einheit. Die Befugnisse der Lehrgangsleitung und die Pflichten der Lehrgangsteilnehmer bleiben während der gesamten einjährigen Ausbildungszeit dieselben, gleichgültig, ob es sich um den theoretischen Unterricht oder die praktischen Übungen handelt. Der weitere Einwand des Antragstellers, über Krankheits- und Abwesenheitszeiten müsse das für die fachliche Aufsicht zuständige Krankenhauspersonal informiert werden, ist ein neuer Sachvortrag, der in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht zulässig ist. Außerdem würde die Verpflichtung zur „Information” über derartige Zeiten allein noch nicht zu einer Verlagerung der dienstlichen Befugnisse auf das Krankenhauspersonal führen.
Das Oberverwaltungsgericht hat auch die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Satz 2 BlnPersVG verneint, weil es sich bei der Ausbildung der Lehrgangsteilnehmer nicht um eine Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes handele. Die Ausbildung an diesen Lehrgängen führe nicht zum Abschluß für einen anerkannten Ausbildungsberuf. Die Lehrgangsteilnehmer erhielten außerdem keine Ausbildungsvergütung. Dem ist im Ergebnis, nicht aber in der Begründung zuzustimmen.
Zutreffend ist die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß die Ausbildung zum Masseur und Masseur und medizinischen Bademeister dem Wortlaut nach nicht unter § 3 Abs. 1 Satz 2 BlnPersVG zu fallen scheint. Danach sind Dienstkräfte auch Personen, die sich zum Zwecke einer über- oder außerbetrieblichen Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 5 BBiG in einer Einrichtung des öffentlichen Dienstes befinden. Die Lehrgangsteilnehmer erhalten aber keine Berufsausbildung nach § 1 Abs. 2 BBiG, sondern ihre Ausbildung ist durch das Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Heilgymnasten geregelt.
Entgegen der Meinung des Oberverwaltungsgerichts sind die Lehrgangsteilnehmer aber trotzdem Dienstkräfte, die sich in einer über- oder außerbetrieblichen Ausbildung befinden, die einer Berufsausbildung nach dem BBiG gleichzustellen ist. Der Antragsteller hat zu Recht darauf hingewiesen, daß das BBiG die bundesgesetzlichen Regelungen über die Berufsbildung in Heil- und Heilhilfsberufen der Berufsbildung nach dem BBiG gleichgestellt hat, indem es in seinem § 107 Abs. 1 bestimmt hat, daß derartige bundesgesetzliche Regelungen unberührt bleiben. Das Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten ist eine derartige Bundesregelung über die Berufsbildung in Heilberufen. Es enthält Vorschriften über die Ausbildung der Masseure und Masseure und medizinischen Bademeister. Das Gesetz spricht auch an mehreren Stellen von der Ausbildung, die in als zur Ausbildung geeignet staatlich anerkannten Lehranstalten durchgeführt wird, und zu einem staatlich anerkannten Beruf führt. Die Ausbildung der Lehrgangsteilnehmer erfüllt damit die Anforderungen des § 1 Abs. 2 BBiG. Danach hat die Berufsausbildung eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Darauf, ob die Ausbildung nach diesem Gesetz in allen Einzelheiten der des Berufsbildungsgesetzes entspricht, kommt es nach § 107 Abs. 1 BBiG nicht an. Es ist deshalb nicht entscheidend, daß die Lehrgangsteilnehmer im Gegensatz zu den Auszubildenden keine Bezahlung erhalten. Die Bezahlung allein prägt nicht ein Ausbildungsverhältnis. Diese Gleichstellung ohne Rücksicht auf eine Bezahlung ist auch im BlnPersVG erfolgt. Gemäß § 10 Abs. 1 sind einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem BBiG die nach dem Krankenpflegegesetz, dem Hebammengesetz oder einem entsprechenden Gesetz durchgeführten Ausbildungsgänge personalvertretungsrechtlich gleichgestellt (Germelmann, § 3, Rdnr. 10 a). Das Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten ist ein solches (entsprechendes) Gesetz.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig. Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 BlnPersVG genannten Dienstkräfte müssen sich in einer „Einrichtung des öffentlichen Dienstes befinden”. Das bedeutet, daß sie – unter Berücksichtigung der spezifischen Verhältnisse ihrer über- und außerbetrieblichen Ausbildungssituation – in die Einrichtung eingegliedert sein müssen. Wie oben im einzelnen dargelegt wurde, sind sie aber nur in die Lehranstalt und nicht in das Krankenhaus Neukölln eingegliedert.
Da es an der notwendigen Eingliederung der Lehrgangsteilnehmer in das Krankenhaus Neukölln fehlt war die Rechtsbeschwerde nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BRAGO.
Unterschriften
Niehues, Ernst, Seibert, Albers, Vogelgesang
Fundstellen