Verfahrensgang
VG Berlin (Beschluss vom 22.09.1989; Aktenzeichen FK (Bln)-C-25.88) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. September 1989 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Eigenschaft von Auszubildenden als Dienstkräfte im personalvertretungsrechtlichen Sinne.
Das Krankenhaus … betreibt die „Staatlich anerkannte Lehranstalt zur Ausbildung von Masseuren und von Masseuren und medizinischen Bademeistern”. Dort werden Teilnehmer in einem ein Jahr (zwei Semester) dauernden Lehrgang für die Berufe des Masseurs und des Masseurs und medizinischen Bademeisters ausgebildet. Der Lehrgang besteht aus theoretischem Unterricht und praktischen Übungen (vgl. § 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Masseure und für Masseure und medizinische Bademeister vom 7. Dezember 1960, GVBl. 1961, S. 10). Während des ersten Semesters werden Unterricht und praktische Übungen ausschließlich in den Räumen der Lehranstalt durchgeführt. Wahrend des zweiten Semesters werden die Lehrgangsteilnehmer zum Zwecke der Leistung praktischer Übungen auf verschiedene Abteilungen des Krankenhauses Neukölln verteilt. Sie sind dort an vier Tagen jeder Woche halbtags unter der fachlichen Aufsicht des Krankenhauspersonals tätig. Wahrend der übrigen Zeit (ein ganzer und vier halbe Wochentage) finden Unterricht und Übungen in den Räumen der Lehranstalt statt. Die Ausbildung schließt mit einer schriftlichen und mündlichen Prüfung ab. Der Lehrgang ist für die Teilnehmer kostenfrei; eine Ausbildungsvergütung erhalten sie nicht.
Der Antragsteller ist der Auffassung, es handele sich bei den Lehrgangsteilnehmern um Dienstkräfte des Krankenhauses Neukölln, die von ihm personalvertretungsrechtlich zu vertreten und zu betreuen seien.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht Berlin die Eigenschaft der Lehrgangsteilnehmer als Dienstkräfte im personalvertretungsrechtlichen Sinne nach § 3 Abs. 1 und § 4 PersVG Bln verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei Auszubildenden handele es sich nur dann um Dienstkräfte, wenn sie zum Zwecke ihrer Berufsausbildung in eine Dienststelle eingegliedert seien, d.h. durch ständige Teilnahme am täglichen Dienstbetrieb und (beaufsichtigte) Erledigung dienstlicher Aufgaben den angestrebten Beruf erlernten. Daran fehle es im vorliegenden Falle, da die Ausbildung überwiegend in den Räumen der Lehranstalt durchgeführt würde.
Zur Begründung seiner Beschwerde vertritt der Antragsteller die Auffassung, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung einen zu engen Begriff der Eingliederung zugrunde gelegt. Im zweiten Semester ihrer Ausbildung würden die Lehrgangsteilnehmer im Krankenhaus 16 Stunden in der Woche weisungsgebunden beschäftigt und erbrächten dort Arbeitsleistungen als Arbeitnehmer. Sie seien in dieser Zeit in den Krankenhausbetrieb eingegliedert; daran ändere das zeitliche überwiegen des theoretischen Ausbildungsteils in der Lehranstalt nichts.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. September 1989 aufzuheben und festzustellen, daß die Lehrgangsteilnehmer an der Lehranstalt zur Ausbildung von Masseuren und von Masseuren und medizinischen Bademeistern am Krankenhaus Neukölln Dienstkräfte des Krankenhauses Neukölln im personalvertretungsrechtlichen Sinne sind.
Die Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Nach ihrer Meinung sind die Lehrgangsteilnehmer Studenten vergleichbar, die im Krankenhaus ein Praktikum absolvierten. Das Berufsbildungsgesetz finde auf sie keine Anwendung. Es handle sich nicht um eine betriebliche Ausbildung und es werde deshalb auch keine Ausbildungsvergütung gezahlt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Im angefochtenen Beschluß ist zutreffend dargelegt, daß es sich bei den Lehrgangsteilnehmern nicht um Dienstkräfte des Krankenhauses Neukölln handelt.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Personalvertretungsgesetz Berlin vom 26. Juli 1974 (GVBl. S. 1669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 1990 (GVBl. S. 721). – PersVG Bln – sind Dienstkräfte im Sinne des Gesetzes die Angestellten, Arbeiter und Beamten einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Das Tatbestandsmerkmal „die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten” in § 3 Abs. 1 Satz 1 PersVG Bln dient der inhaltlichen Bestimmung des übergeordneten Begriffs der „Dienstkräfte” und bestimmt damit den persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes (Beschluß des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichte des Bundes vom 12. März 1987 – GmS-OGB 6.86 – = BVerwGE 77, 370 [375]). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist derjenige Beschäftigter oder – nach dem Wortlaut des Berliner Personalvertretungsgesetzes: Dienstkraft –, der nach der tatsächlichen und rechtlichen Au...