Verfahrensgang

VG Potsdam (Aktenzeichen 6 K 66/99)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. April 2000 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 172 800 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt.

1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91≫), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist.

Daran fehlt es hier. Die Beschwerde formuliert schon keine vermeintlich klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage. Zur Frage der Beweislast und einer etwaigen Beweislastumkehr bei der Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen hat sich das Bundesverwaltungsgericht wiederholt geäußert (vgl. u.a. Beschluss vom 1. November 1993 – BVerwG 7 B 190.93 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 11 und Beschluss vom 11. März 1999 – BVerwG 8 B 217.98 – n.v.). Inwieweit ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf bestehen sollte, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

Im Übrigen trifft es nicht zu, dass das Bundesverwaltungsgericht – wie die Beschwerde ausführt – im Zusammenhang mit dinglichen Anwartschaftsrechten abweichend von der zivilrechtlichen Rechtsprechung „eine hypothetische Betrachtung” anstellt. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht gerade ausgeführt, dass die Annahme einer eigentumsähnlichen Rechtsstellung nicht schon dann, wenn der Veräußerer den Rechtserwerb nicht mehr vereiteln kann, sondern erst, wenn eine Beeinträchtigung oder Vernichtung des Rechts nach dem normalen Verlauf der Dinge überhaupt ausgeschlossen ist, also alle Eintragungsvoraussetzungen vorliegen, gerechtfertigt ist. Diese Anforderungen seien gerade deshalb zu stellen, weil sonst im Recht der offenen Vermögensfragen „unzulässige hypothetische Überlegungen” anzustellen wären (Urteil vom 20. März 1997 – BVerwG 7 C 62.96 – Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 30 S. 38 ≪40≫).

2. Im Übrigen übersieht die Beschwerde, dass der angefochtene Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt worden ist. Neben der Aussage des Verwaltungsgerichts, die Rechtsvorgänger des Klägers seien weder Eigentümer noch Anwartschaftsberechtigte hinsichtlich des streitbefangenen Grundstücks gewesen, wird die Entscheidung auch damit begründet, dass ein Rückübertragungsanspruch wegen der Inanspruchnahme der Fläche während der Bodenreform nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossen sei. Hinsichtlich dieser selbständig tragenden Begründung macht die Beschwerde keinen Zulassungsgrund geltend, sondern trägt nur nach Art einer Berufungsbegründung vor, diese Annahme des Verwaltungsgerichts treffe nicht zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber dann, wenn die angefochtene Entscheidung – wie hier – auf jeweils zwei selbständig tragende Begründungen gestützt worden ist, im Hinblick auf das Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit die Revision nur dann zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder der beiden tragenden Begründungen ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO prozessordnungsgemäß geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 9. April 1981 – BVerwG 8 B 44.81 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 197 S. 3 und vom 20. August 1993 – BVerwG 9 B 512.93 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 320 S. 50 ≪51≫).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 13, 14 GKG.

 

Unterschriften

Sailer, Golze, Postier

 

Fundstellen

Dokument-Index HI566768

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