Verfahrensgang
VG Magdeburg (Aktenzeichen 7 A 158/00 MD) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 27. Februar 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), das heißt näher ausgeführt werden (vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91≫), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Jedenfalls an der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage damit begründet, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung wegen des Eigentumsverlusts an dem streitbefangenen Grundstück nicht zustehe, weil der angemeldete vermögensrechtliche Anspruch bestandskräftig abgelehnt worden sei. Im Übrigen habe der Anspruch auf Entschädigung auch deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil das Grundstück keiner Schädigung im Sinne des Vermögensgesetzes ausgesetzt gewesen sei. Das Urteil ist daher – wie die Beschwerde nicht verkennt – auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in derartigen Fällen im Hinblick auf das Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit die Revision nur dann zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder der beiden tragenden Begründungen ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO prozessordnungsgemäß geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. Beschlüsse vom 9. April 1981 – BVerwG 8 B 44.81 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 197 S. 3 und vom 20. August 1993 – BVerwG 9 B 512.93 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 320 S. 50 ≪51≫). Jedenfalls hinsichtlich der zweiten Begründung wird von der Beschwerde eine entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet die Beschwerde insoweit sinngemäß die Frage, ob die unterbliebene Zustellung eines „Feststellungsbescheides gemäß § 12 des Gesetzes vom 25. April 1960 über die Entschädigung bei Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz” zur Nichtigkeit des Bescheides führt. Diese Frage ist aber für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich, weil der Entschädigungstatbestand der entschädigungslosen Enteignung nach § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG, der einen diskriminierenden und gerade deshalb entschädigungslos bleibenden Zugriff auf das Eigentum voraussetzt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schon deshalb eingreift, wenn die nach DDR-Rechtsvorschriften vorgesehene Entschädigung nicht festgesetzt, wegen staatlicher Verwaltung des Vermögens nicht ausgezahlt, mit anderen Forderungen verrechnet oder in sonstiger Weise der Verfügungsmacht des Enteigneten vorenthalten worden ist (vgl. Urteile vom 24. März 1994 – BVerwG 7 C 16.93 – BVerwGE 95, 284 ≪286≫ und vom 5. März 1998 – BVerwG 7 C 8.97 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 140 sowie Beschluss vom 9. August 2000 – BVerwG 8 B 110.00 – VIZ 2001, 99).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 14 GKG.
Unterschriften
Dr. Müller, Golze, Postier
Fundstellen