Verfahrensgang
VG Magdeburg (Aktenzeichen 9 K 932/98) |
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 24. August 1999 wird verworfen.
Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 35 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht entspricht.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muß daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden (vgl. u.a. Beschluß vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91≫), daß und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Jedenfalls an der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es hier. Die Beschwerde übersieht, daß das Verwaltungsgericht die Abweisung der Klage einerseits mit der fehlenden Passivlegitimation der Klägerin und andererseits damit begründet hat, daß die Umwandlung eines Unternehmens nach dem Unternehmensgesetz der DDR keine Veräußerung im Sinne des § 6 Abs. 6 a Satz 4 VermG darstelle. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber dann, wenn das angefochtene Urteil – wie hier – auf zwei jeweils selbständig tragende Begründungen gestützt worden ist, im Hinblick auf das Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit die Revision nur dann zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder der beiden tragenden Begründungen ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO prozeßordnungsgemäß geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 9. April 1981 – BVerwG 8 B 44.81 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 197 S. 3 und vom 20. August 1993 – BVerwG 9 B 512.93 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 320 S. 50 ≪51≫).
Da die Beschwerde nur hinsichtlich der zweiten tragenden Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils eine Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung dargetan hat, hinsichtlich der ersten Begründung aber keine Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO geltend macht, kann die Revision nicht zugelassen werden. Es kann deswegen auch dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung hinsichtlich der ohne jede weitere Ausführungen formulierten Rechtsfrage den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 13, 14 GKG.
Unterschriften
Dr. Müller, Golze, Postier
Fundstellen