Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Urteil vom 24.11.1997; Aktenzeichen 3 K 2327/97) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. November 1997 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO erfüllt sind.
I. Keine der mit der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen rechtfertigt eine Zulassung der Revision.
1.1 Die Beschwerde hält es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Einbeziehung von Flächen in den Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung und die Belegung dieser Flächen mit Nutzungsverboten eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Rahmen der Situationsgebundenheit des Eigentums darstellt oder eine Enteignung, wenn die die Landschaftsschutzverordnung erlassene Behörde über die Schutzwürdigkeit dieser Flächen vor Erlaß der Landschaftsschutzverordnung keine Feststellungen getroffen hat.
Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Die gestellte Frage ist nicht klärungsbedürftig. Dabei mag dahinstehen, ob das Vorbringen bereits unzulässig ist, weil sie in ihrer zweiten Alternative eine tatsächliche Unterstellung enthält. Es ist geklärt, daß eine Landschaftsschutzverordnung eine Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – BVerwG 4 C 47.89 – BVerwGE 84, 361, 370 f.; Urteil vom 24. Juni 1993 – BVerwG 7 C 26.92 – BVerwGE 94, 1, 4; BGHZ 90, 17, 24 f.). Eine ganz andere Frage ist, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, um eine Landschaftsschutzverordnung erlassen zu können. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, folgt daraus nicht, daß nunmehr eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG gegeben ist. Auch diese Frage ist geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 a.a.O. S. 367 mit Verweis auf BVerfGE 52, 1, 27 f.; 58, 300, 320; 70, 191, 199; 79, 174, 192).
1.2 Die Beschwerde hält es in diesem Zusammenhang für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob eine Landschaftsschutzverordnung, die Flächen in ihren Geltungsbereich einbezieht, zu deren Schutzwürdigkeit keine Feststellungen getroffen worden sind, insgesamt oder nur teilweise nichtig ist. Dieses Vorbringen ist unzulässig, da nicht entscheidungserheblich. Das Normenkontrollgericht hat die der Grundsatzrüge unterlegte Feststellung so nicht getroffen. Es ist gerade nicht von einer – auch nicht teilweisen – Fehlerhaftigkeit der angegriffen Landschaftsschutzverordnung ausgegangen. Wenn die Beschwerde die tatrichterlichen Annahmen für fehlerhaft erachten sollte, steht ihr dazu nicht die Grundsatzrüge zur Verfügung.
2.1 Die Beschwerde wirft als rechtsgrundsätzlich ferner die Frage auf, ob das Recht eine Landschaftsschutzbehörde, durch Erlaß einer Landschaftsschutzverordnung Inhalt und Schranken des Grundeigentums festzulegen, der Verwirkung unterliegen kann. Die Frage ist nicht klärungsbedürftig, da sie auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung in ihrer Allgemeinheit ohne weiteres zu verneinen ist. Sie ist im übrigen auch nicht klärungsfähig. Gesetzliche Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtssätzen sind grundsätzlich nicht verwirkungsfähig, da sie der Wahrnehmung öffentlicher Interessen dienen (ähnlich BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 – BVerwG 4 C 31.89 – Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 46 = NVwZ 1992, 878). Auch die Wahrnehmung einer Ermächtigung zum Erlaß einer Landschaftsschutzverordnung erfolgt im Interesse des Allgemeinwohls und regelt nicht – wie die Beschwerde wohl annimmt – einen nach Treu und Glauben zu beurteilenden Einzelfall im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Im übrigen bietet der vorliegende Streitfall keinen Anlaß, die Frage der Verwirkung der Ausübung einer Verordnungsermächtigung zum Erlaß einer Landschaftsschutzverordnung grundsätzlich zu klären. Das Normenkontrollgericht hat keine Tatsachen festgestellt, die ergeben könnten, daß „ausnahmsweise” eine Verwirkung als ein Fall unzulässiger Befugnisausübung in Betracht kommen könnte. Die Beschwerde macht mit ihrem hierauf gerichteten Vorbringen der Sache nach nur erneut geltend, der Verordnungsgeber habe das Vertrauen der Antragsteller in die bisherige Rechtslage nicht hinreichend beachtet.
2.2 Die Beschwerde fragt in diesem Zusammenhang, ob sich der Eigentümer eines Grundstücks darauf einstellen und verlassen könne, daß die zuständige Behörde nicht nachträglich eine Landschaftsschutzverordnung verbunden mit Nutzungsverboten erläßt, wenn sie vorher in Kenntnis der Schutzwürdigkeit der Flächen nichts unternommen hat, um sie unter Schutz zu stellen, sondern im Gegenteil den Abschluß eines Erwerbsvertrages genehmigt und duldet und die Eröffnung landwirtschaftlicher Nutzungen duldet und unterstützt. Das Vorbringen ist unzulässig, weil mit ihm eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgeworfen wird. Das Vorbringen kritisiert einzelfallbezogen die vorinstanzliche Entscheidung im Gewande einer „abstrakten” Rechtsfrage. Es fehlt an der Verallgemeinerungsfähigkeit der zu erörternden materiellen Rechtsfrage.
3.1 Die Beschwerde erachtet es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob Nutzungsuntersagungen in einer neu in Kraft getretenen Landschaftsschutzverordnung auch hinsichtlich bereits vorher in zulässiger Weise ausgeübter Nutzungen ohne Übergangs- und Bestandsschutzregelung zulässig sind oder ob die Landschaftsschutzverordnung von ihr in Kraft gesetzte neue Nutzungsuntersagungen für in bisher zulässiger Weise ausgeübte Nutzungen mit Bestandsschutz- oder Übergangsregelungen vorsehen muß.
Das Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision, weil die von der Beschwerde formulierte Frage einen vom Normenkontrollgericht so nicht festgestellten Sachverhalt zugrunde legt. Das Normenkontrollgericht geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, daß weder der Antragsteller zu 1 noch der Antragsteller zu 2 in einem relevanten Maße bislang eine Nutzung, die bestandsschutzwürdig wäre, ausgeübt haben. Es hat ein gesteigertes Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage nicht angenommen. Auch wenn dies zugunsten der Antragsteller anders zu beurteilen wäre, ergibt sich daraus noch nicht der von der Beschwerde vorgetragene Klärungsbedarf. Es ist hinreichend geklärt, daß der Verfassung nicht zu entnehmen ist, in welcher Weise bei einer grundrechtsbezogenen Änderung der Rechtslage aus Gründen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes und des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht zumutbare Härten zu vermeiden sind (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 – BVerwG 4 C 17.90 – BVerwGE 88, 191, 197; vgl. ferner BVerfGE 43, 242, 288; 70, 191, 201; 71, 137, 144). Der Normgebung stehen hierfür verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Dazu zählt unter anderem die individuelle Befreiung. Darauf hat das Normenkontrollgericht in Auslegung irrevisiblen Rechts hingewiesen. Die Beschwerde legt nicht näher dar, ob und in welcher Hinsicht sich darüber hinaus eine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts ergibt.
3.2 In diesem Zusammenhang wirft die Beschwerde die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen eine neu in Kraft getretene Landschaftsschutzverordnung bisher zulässige Nutzungen übergangslos und ersatzlos verbieten könne. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die gestellte Frage ist in ihrer Allgemeinheit so nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsfähig. Das Revisionsgericht könnte darauf nur mit einer umfassenden Differenzierung antworten und müßte gedachte Sachverhalte zugrunde legen. Das Vorbringen der Beschwerde ist im Ergebnis auch eher als Kritik an der vorinstanzlichen Würdigung zu begreifen, nach der eine schutzwürdige Vermögensposition der Antragsteller nicht bestand.
4.1 Die Beschwerde hält es ferner für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob eine Landschaftsschutzverordnung nichtig sei, wenn der Verordnungsgeber unberücksichtigt lasse, daß der Eigentümer auf dem Grundstück Werte geschaffen habe, mit zulässigen Nutzungen begonnen habe, die Nutzungen fortsetzen möchte und sie zur Existenzsicherung seiner Familie fortsetzen müsse.
Das Vorbringen greift wiederum nur im Gewand einer Grundsatzrüge die tatrichterlichen Feststellungen – durch Unterstellung eines so nicht festgestellten Sachverhaltes – und die tatrichterliche Einzelfallwürdigung an. Das ist im Rahmen der Grundsatzrüge unzulässig. Im übrigen fehlt die Klärungsbedürftigkeit. Es ist offensichtlich, daß eine rechtsstaatliche Normsetzung, die eine Regelung von Inhalt und Schranken im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist, von einem zutreffenden Sachverhalt auszugehen hat und die vorhandenen öffentlichen und privaten Belange angemessen zu berücksichtigen hat. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wiederholt entschieden worden (vgl. nur BVerfGE 52, 1, 29 ff.). Weiterführende Gesichtspunkte enthält das Beschwerdevorbringen nicht.
4.2 Die Beschwerde möchte als grundsätzliche Frage geklärt wissen, ob die Schaffung von Werten und der Beginn zulässiger Nutzungen, auf dessen Fortsetzung eine Familie und ein Betrieb angewiesen sei, eine Situationsgebundenheit des Grundstücks begründe, die es ausschließe, durch eine neue Landschaftsschutzverordnung derartige Nutzungen zu verbieten und sie nur in Ausnahmefällen und im Wege der Befreiung weiter zuzulassen.
Mit diesem Vorbringen stellt die Beschwerde der Sache nach zwei Fragen. Beide rechtfertigen keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die von der Beschwerde zugrunde gelegte Situationsgebundenheit – wenn man diesen Begriff noch als sachangemessen verwenden will – umschreibt eine objektive, in der vorgegebenen räumlichen Befindlichkeit selbst liegende Situation: Sie umschreibt die Lage eines Grundstücks, in die dieses objektiv hineingestellt ist (vgl. BVerwGE 94, 1, 4). Individuelle Maßnahmen – etwa Maßnahmen der Wertsteigerung – werden von ihr nicht erfaßt. Demgemäß stellt sich die weitere Frage, ob die Situationsgebundenheit Verbote einer Landschaftsschutzverordnung „ausschließt”, für den Streitfall nicht. Insoweit wiederholt die Beschwerde der Sache nach auch nur ihr Vorbringen zu I.4.1.
4.3 Die Beschwerde will des weiteren geklärt wissen, ob im Rahmen des Bestandsschutzes und damit zugunsten des Grundstückseigentümers neben bereits geschaffenen Werten und begonnenen Nutzungen auch solche Nutzungen zu berücksichtigen seien, die sich nach Lage der Dinge anbieten und für die der Eigentümer durch Investitionen und Vorarbeiten die Voraussetzungen geschaffen hat.
Dieses Vorbringen legt bereits in rechtlicher Hinsicht einen unzutreffenden und nicht näher klärungsbedürftigen Rechtsstandpunkt zugrunde. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß es „den Bestandsschutz” so nicht gibt (vgl. erneut zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 – BVerwG 4 C 10.97 – DÖV 1998, 600 = GewArch 1998, 238; vgl. ferner Urteil vom 15. Februar 1990 – BVerwG 4 C 23.86 – BVerwGE 84, 322, 334 f.). Ein „unmittelbarer” Rückgriff auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als eigenständige Anspruchsgrundlage ist regelmäßig ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1991 – BVerwG 4 C 5.87 – BVerwGE 89, 69, 77 ff. = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 103 = DVBl 1992, 564). Maßgebend ist die jeweilige einfachgesetzliche Regelung, soweit sie verfassungsgemäß ist (vgl. BVerwGE 89, 69, 78; 94, 151, 159; 101, 364, 370). Daß die Normsetzung die vorhandenen privaten Belange angemessen zu berücksichtigen hat, ist bereits ausgeführt (vgl. auch BVerfGE 52, 1, 29 ff.). Gesichtspunkte, die über die angeführte Rechtsprechung hinausführen könnten und revisibles Recht betreffen, sind dem Vorbringen der Beschwerde nicht zu entnehmen.
4.4 Die Beschwerde trägt als klärungsbedürftige Frage vor, ob als Kompensation für neue Verbote eine Dispensklausel in der Landschaftsschutzverordnung ausreicht, die sich auf eine Härteklausel „nicht beabsichtigte Härte”) beschränkt und die nicht auch den Bestandsschutz berücksichtigt. Es mag dahinstehen, ob insoweit überhaupt eine klärungsfähige Frage vorliegt. In der Allgemeinheit, wie die Frage gestellt wird, entfällt jedenfalls ihre Klärungsbedürftigkeit. Einen „abstrakten” Bestandsschutz – wie ihn die Beschwerde als gesicherte Position unterstellt – gibt es nicht. Das wurde dargelegt. Im übrigen ist geklärt, daß eine Härteklausel auch ein geeignetes Mittel sein kann, um zu einer verfassungskonformen Auslegung im Falle einer Übergangsregelung zu gelangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 a.a.O.). Auch das Normenkontrollgericht geht von der Möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung aus.
4.5 Die Beschwerde möchte außerdem in diesem Zusammenhang als grundsätzliche Frage geklärt wissen, ob neue Verbote ohne Bestandsschutzklausel in Anbetracht der Tatsache zulässig sind, daß das einschlägige Landesrecht eine Entschädigungsregelung enthält, die nicht Fälle der Inhalts- und Schrankenbestimmung im Rahmen der Sozialbindung erfasse.
Auch dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Revision. Es mag dahinstehen, ob die Beschwerde sich mit ihrem Vorbringen noch im Rahmen des revisiblen Rechts hält. Die mit der Frage unterstellte Auffassung, es müsse stets einen finanziellen Ausgleich geben, trifft ersichtlich nicht zu. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – BVerwG 4 C 47.89 – a.a.O. S. 370 f.; Urteil vom 24. Juni 1993 a.a.O.; grundlegend bereits BVerfGE 58, 137 – Pflichtexemplar; vgl. ferner BVerfGE 83, 201, 211 ff.). Sollte – wie die Beschwerde meint – die landesrechtliche Ausgleichsregelung des § 50 NNatSchG von einem überholten Verständnis der „sozialpflichtigen” Eigentumsbindung ausgehen, dann ist jedenfalls die verfassungskonforme Korrektur dort, nicht indes in der Frage des Erlasses einer im übrigen rechtmäßigen Landschaftsschutzverordnung, vorzunehmen.
5.1 Die Beschwerde wirft die Frage als rechtsgrundsätzlich auf, ob eine Landschaftsschutzverordnung, die das Landwirtschaftsprivileg des § 1 Abs. 3 BNatSchG nicht berücksichtigt, nichtig ist. Daran knüpft die Beschwerde zwei weitere Unterfragen. Mit ihrem Vorbringen bezieht die Beschwerde sich auf revisibles Recht (vgl. § 4 Satz 3 i.V.m. § 1 Abs. 3 BNatSchG).
Die Bedeutung des § 1 Abs. 3 BNatSchG mag noch nicht abschließend geklärt sein. Der Streitfall eröffnet aber keine Möglichkeit, eine Klärung über den bereits erreichten Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinaus zu erreichen. Bei § 1 Abs. 3 BNatSchG handelt es sich – entgegen der Vorstellung der Beschwerde – nicht um eine zwingende Rechtsnorm, sondern um eine Grundsatznorm mit programmatischen Charakter (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1988 – BVerwG 4 C 58.84 – Buchholz 406.401 § 1 BNatSchG Nr. 3 = UPR 1989, 108). Ihr liegt die gesetzgeberische Einschätzung zugrunde, daß „in der Regel” eine allgemeine Zielkonformität von Landwirtschaft und Naturschutz gegeben sein kann. Das schließt indes die Anordnung von Landschaftsschutzgebieten nicht aus, wie § 15 Abs. 2 BNatSchG zeigt. Wenn der Schutzzweck es daher erfordert, muß auch eine landwirtschaftliche Nutzungsweise zurücktreten (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. April 1983 – BVerwG 4 C 76.80 – BVerwGE 67, 93, 97 = DVBl 1983, 897). Die fehlende Ausschließlichkeit der Landwirtschaftsklausel ergibt auch, daß sich die von der Beschwerde als klärungsbedürftig angenommene Erwägung einer „automatischen” Nichtigkeit einer Landschaftsschutzverordnung nicht stellt.
Die Schutzbedürftigkeit des unter Landschaftsschutz gestellten Gebietes hat das Normenkontrollgericht in Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse festgestellt. Hiervon ist im Rahmen der erhobenen Grundsatzrüge auszugehen. Das Normenkontrollgericht hat im einzelnen dargetan, aus welchen Gründen der Verordnungsgeber im vorliegenden Falle von der „Regel” des § 1 Abs. 3 BNatSchG ohne Rechtsverstoß abweichen durfte. Die Beschwerde weist nicht auf, in welcher Hinsicht insoweit ein zusätzlicher Klärungsbedarf besteht, der über die angegebene Rechtsprechung hinausführen könnte. Das Normenkontrollgericht hat zudem einleuchtende Gründe dafür dargelegt, daß die tatsächlichen Umstände nicht ergeben, daß eine „ordnungsgemäße” Landwirtschaft betrieben wird. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß bei einer Nebenerwerbslandwirtschaft gesteigerte Anforderungen an die Nachhaltigkeit, die Ernsthaftigkeit, die Lebensfähigkeit und die Sicherung der Beständigkeit zu stellen sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Dezember 1993 – BVerwG 4 B 196.93 – Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 289). Das ist gerade bei einer nur pachtweisen Grundstücksnutzung in aller Regel zweifelhaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1979 – BVerwG IV C 3.77 – Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 158 = DÖV 1979, 905; Beschluß vom 3. Februar 1989 – BVerwG 4 B 14.89 – Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 253 = UPR 1989, 425). Wenn das Normenkontrollgericht sich hiervon leiten ließ, so entsprach es damit der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts. Grundsätzliche Fragen ergeben sich nach alledem nicht.
5.2 Aus dem Vorstehenden ergibt sich bereits, daß es für die Beurteilung der Landwirtschaftsklausel des § 1 Abs. 3 BNatSchG unerheblich ist, ob sich auf sie der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB „beruft”. Die Beachtung der Klausel folgt objektiven Gegebenheiten. Die hierauf gerichtete Frage der Beschwerde ist somit nicht klärungsbedürftig.
5.3 Die Beschwerde hält in diesem Zusammenhang schließlich die Frage für klärungsbedürftig, ob von der Landwirtschaftsklausel des § 1 Abs. 3 BNatSchG jede landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 201 BauGB geschützt wird oder ob das Vorhandensein eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erforderlich ist. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Dahinstehen mag, ob die mit der Beschwerde vorgetragene alternative Fragestellung berechtigt ist. Offenbleiben kann auch, ob die aufgeworfene Frage für den Streitfall überhaupt entscheidungserheblich ist. Die Reichweite der Landwirtschaftsklausel des § 1 Abs. 3 BNatSchG ist grundsätzlich in Anlehnung an § 201 BauGB zu bestimmen (Gassner u.a., BNatSchG, 1996, § 1 Rn. 112). Dieser enthält eine Legaldefinition, die auch für § 35 BauGB gilt (vgl. Battis, BauGB, 1998, § 201 Rn. 1). Die von der Beschwerde gestellte Frage nach dem Betriebsbegriff des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erübrigt sich im übrigen, da das Normenkontrollgericht dessen tatsächliche Voraussetzungen aus Gründen verneint, die diese Annahme auch ohne weitere Klärung der Reichweite der Landwirtschaftsklausel rechtfertigen. Es verneint unter Hinweis auf das Pachtverhältnis, die fehlende Nachhaltigkeit, Beständigkeit und Dauerhaftigkeit sowie die unklare Ertragslage gerade, daß von einem landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen ist (UA S. 18 f.).
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde macht geltend, das Normenkontrollurteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1993 – BVerwGE 94, 1, 13 – ab. Das ist indes nicht der Fall.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in der bezeichneten Entscheidung dargelegt, daß Art. 14 GG den Eigentümer, der im Vertrauen auf die Beständigkeit der Eigentumsordnung auf seinem Grundstück Werte geschaffen habe, gegen die plötzliche Entwertung schütze. Zu dieser Auffassung hat sich das Normenkontrollgericht nicht in Widerspruch gesetzt. Das Normenkontrollgericht prüft für die einzelnen Verbote, welche in der Landschaftsschutzverordnung normiert, jeweils gesondert, in welcher Weise hierin ein Eingriff in den „Bestand” gegeben sei (UA S. 19 ff.). Dies wird – namentlich auch zu § 4 Nr. 3 der Verordnung (Verbot der Errichtung baulicher Anlagen aller Art) – verneint. Daß eine grundrechtliche Position, wie die des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, den betroffenen Bürger nicht vor jeder Enttäuschung schützt, hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen (vgl. BVerfGE 76, 256, 350 m.w.N.). Hiervon ist auch das Normenkontrollgericht der Sache nach ausgegangen.
III. Die Beschwerde macht als Verfahrensfehler geltend, das Normenkontrollgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Das Gericht stütze seine Entscheidung auf Gründe, die in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden seien. Ferner habe sich das Gericht mit vorgetragenen Gründen nicht auseinandergesetzt. Darin liege ein Verfahrensfehler im Sinne des § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Sämtliche Verfahrensrügen sind unzulässig, da sie nicht substantiiert im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt sind.
Die Aufklärungsrüge gibt nicht an, hinsichtlich welcher konkreten tatsächlichen Umstände unter Angabe des konkreten Beweisthemas ein Aufklärungsbedarf bestand, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen (Beweismittel) für das Normenkontrollgericht in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich (mutmaßlich) getroffen worden wären, daß bereits im Verfahren vor dem Normenkontrollgericht – insbesondere in der mündlichen Verhandlung – auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt wurde oder aus welchen Gründen sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein Hinwirken des (anwaltlich vertretenen) Prozeßbeteiligten von sich aus hätten aufdrängen müssen. Dieser Darlegung hätte es bedurft (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – DÖV 1998, 117). Sollte die Beschwerde der Sache nach die tatrichterliche Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO rügen wollen, so fehlt es an dem Vorbringen, gegen welche Regeln der freien richterlichen Überzeugungsbildung das vorinstanzliche Gericht verstoßen haben soll.
Die Beschwerde macht ferner geltend, das Normenkontrollgericht habe seine Entscheidung auf nicht erörterte Gründe gestützt. Für eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG fehlt es an jedem konkreten Anhalt. Der Streitstoff war – wie die Schriftsätze der Beteiligten aufweisen – in seiner rechtlichen Dimension deutlich. Die Frage, ob überhaupt ein landwirtschaftlicher Betrieb im Rechtssinne vorliegt, stand im Mittelpunkt des Rechtsstreits. Das Gericht ist keineswegs verpflichtet, seine Entscheidung nur auf solche Gründe zu stützen, die es zuvor mit den Beteiligten erörtert hat. Eine Entscheidung stellt sich als unzulässiges „Überraschungsurteil” nur dann dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1983 – BVerwG 4 C 20.83 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 135; Urteil vom 10. April 1991 – BVerwG 8 C 106.89 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235 und Beschluß vom 23. Dezember 1991 – BVerwG 5 B 80.91 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241). Davon kann hier ersichtlich keine Rede sein.
Auch für eine Verletzung der Formvorschrift des § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nichts dargetan. Ein möglicherweise gemeinter Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO besteht offenkundig nicht.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Niehues, Eckertz-Höfer, Büge
Fundstellen