Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Aktenzeichen 9 B 97.35545) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 2001 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie beruft sich zwar auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers und einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG und § 86 Abs. 1 VwGO), legt die behaupteten Verfahrensmängel aber nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar.
Zur Begründung der Gehörsrüge beruft sich die Beschwerde zunächst darauf, dass das Berufungsgericht wesentliches entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers nicht in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen und erwogen habe. Umstände, die einen solchen Verfahrensverstoß schlüssig ergeben, zeigt die Beschwerde indes nicht auf. Soweit sie meint, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Klägers zu seinen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Demonstration in Addis Abeba am 4. Januar 1993 nicht berücksichtigt, geht diese Rüge schon deshalb fehl, weil das Berufungsgericht die entsprechenden Angaben des Klägers sowohl im Tatbestand wiedergegeben als auch in den Gründen der Entscheidung bei Prüfung einer Vorverfolgung des Klägers erörtert hat (BA S. 3 f., 5 f.). Von einer Nichtberücksichtigung dieses Vorbringens kann daher nicht gesprochen werden. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde insoweit gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Würdigung des tatsächlichen Vorbringens des Klägers durch das Berufungsgericht. Darauf kann aber eine Gehörsrüge nicht gestützt werden.
Soweit die Beschwerde bemängelt, das Berufungsgericht habe mit keinem Wort erwähnt, dass der Vater des Klägers Soldat beim Sicherheitsdienst gewesen und schon vor dem Machtwechsel im Mai 1991 umgebracht worden sei, legt die Beschwerde schon nicht dar, dass es sich dabei um wesentliches entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers gehandelt hat. Sie zeigt nicht auf – und es ist auch sonst nicht ersichtlich –, dass der Kläger überhaupt im bisherigen Verfahren einen Zusammenhang zwischen diesem Vorfall aus dem Jahre 1978 und der behaupteten politischen Verfolgung bei seiner Ausreise oder seiner Rückkehr nach Äthiopien hergestellt und daraus eine gesteigerte Gefährdung hergeleitet hätte. Bei dieser Sachlage brauchte das Berufungsgericht auf diesen bereits lange zurückliegenden Vorgang, den es offensichtlich nicht für entscheidungserheblich gehalten hat, in den Gründen nicht ausdrücklich einzugehen. Im Übrigen lässt sich auch dem Beschwerdevorbringen nicht nachvollziehbar entnehmen, inwiefern die behauptete Ermordung des Vaters des Klägers angesichts der veränderten politischen Verhältnisse in Äthiopien für eine Verfolgung des Klägers durch die derzeitigen Machthaber von Bedeutung sein sollte.
Soweit die Beschwerde eine Gehörsverletzung auch darin sieht, dass das Berufungsgericht im Beschlusswege nach § 130 a VwGO entschieden hat, ohne den Kläger persönlich anzuhören, zeigt sie einen darin liegenden Verfahrensmangel ebenfalls nicht auf. Ob das Berufungsgericht den ihm nach § 130 a VwGO eröffneten Weg der Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung beschreitet, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das nur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen hin überprüfbar ist (stRspr, z.B. Beschluss vom 10. April 1992 – BVerwG 9 B 142.91 – Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5). Einen solchen Ermessensfehler legt die Beschwerde nicht dar. Wenn sie meint, das Berufungsgericht hätte den Kläger anhören müssen, um die Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit zu beheben, verkennt sie schon, dass das Berufungsgericht den Kläger nicht für unglaubwürdig gehalten hat, sondern dessen Angaben zur Vorverfolgung wegen innerer Widersprüchlichkeit in Übereinstimmung mit der Begründung des Bundesamts in dem angefochtenen Bescheid für unglaubhaft gehalten hat. Inwiefern bei dieser Sachlage zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung für den anwaltlich vertretenen Kläger nicht ausreichend gewesen und eine – von diesem nicht einmal ausdrücklich beantragte – persönliche Anhörung geboten gewesen sein sollte, macht die Beschwerde nicht deutlich. Sie kann die Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung durch das Berufungsgericht auch nicht aus einer angeblich entgegenstehenden Würdigung des Asylvorbringens durch das Verwaltungsgericht herleiten (zu den verfahrensrechtlichen Anforderungen bei von der Vorinstanz abweichender Beweiswürdigung vgl. etwa Beschluss vom 27. Januar 2000 – BVerwG 9 B 613.99 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 228). Denn das Verwaltungsgericht hat sich zum Vorfluchtschicksal des Klägers überhaupt nicht geäußert, sondern einen Anspruch des Klägers auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG allein auf dessen Nachfluchtaktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland gestützt.
Die Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß erhoben. Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht hätte Beweis insbesondere darüber erheben müssen, ob im Rahmen der Demonstration vom 4. Januar 1993 Strafprozesse bekannt geworden seien und ob der Kläger deshalb heute noch mit einer Strafverfolgung zu rechnen habe. Sie legt aber nicht – wie erforderlich – dar, dass der Kläger im Berufungsverfahren auf eine derartige weitere Aufklärung hingewirkt hat oder sich dem Berufungsgericht ausgehend von seiner materiellrechtlichen Auffassung derartige Ermittlungen von Amts wegen hätten aufdrängen müssen. Letzteres war schon deshalb nicht der Fall, weil das Berufungsgericht auf Grund seiner Würdigung des Klägervorbringens nicht von einer maßgeblichen Beteiligung des Klägers an der Organisation der Demonstration ausgegangen ist (BA S. 6). Abgesehen davon fehlt es auch an der Darlegung, welche Aufklärungsmaßnahmen im Einzelnen in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen, die zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis geführt hätten, dabei voraussichtlich getroffen worden wären.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Unterschriften
Eckertz-Höfer, Beck, Dr. Eichberger
Fundstellen