Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesundheitliche Eignung für Zweitstudium. Erledigung
Normenkette
SG § 3 Abs. 1; VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; WBO § 21 Abs. 2 S. 1, § 20 Abs. 3
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Antrag, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen, wird abgelehnt.
Tatbestand
I
Rz. 1
Der Rechtsstreit betraf den Antrag des Antragstellers, ihm ein Studium der Zahnmedizin als Zweitstudium zur Erlangung der Doppelapprobation im Fachgebiet Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zu genehmigen.
Rz. 2
Der 19.. geborene Antragsteller war Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes. Aufgrund der Entlassungsverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) vom 10. August 2015 hat seine ursprünglich auf 17 Jahre festgesetzte Dienstzeit vorzeitig mit Ablauf des 30. November 20.. geendet. Er war mit Wirkung vom 1. Juli 20.. zum Leutnant ernannt worden. Das (damalige) Personalamt der Bundeswehr hatte ihn ab 1. Oktober 20.. zum Studium der Medizin beurlaubt. Er war zum 1. Oktober 20.. zum Fachsanitätszentrum K. versetzt worden und hatte das Studium der Humanmedizin an der Universität K. aufgenommen.
Rz. 3
Mit Schreiben vom 20. Januar 2012 hatte der Antragsteller erstmals die Genehmigung eines Zweitstudiums Zahnmedizin mit dem Ziel der Gebietsweiterbildung Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie beantragt. Diesen Antrag hatte das Personalamt der Bundeswehr mit Bescheid vom 19. Juni 2012 abgelehnt. Den nach erfolglosem Beschwerdeverfahren unter dem 8. August 2013 gestellten Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Verfahren BVerwG 1 WB 8.14) hat der Senat mit Beschluss vom 19. Juni 2014 zurückgewiesen.
Rz. 4
Bereits mit Schreiben vom 28. Januar 2013 hatte der Antragsteller erneut die Genehmigung eines Zweitstudiums Zahnmedizin zur Erlangung der Doppelapprobation im Fachgebiet Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie beantragt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. April 2013 lehnte das Personalamt der Bundeswehr den Antrag auf der Grundlage einer für den Antragsteller negativen Entscheidung der Auswahlkonferenz der Abteilung IV vom 16. April 2013 ab.
Rz. 5
Die dagegen unter dem 25. Mai 2013 eingelegte und mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28. Januar 2014 begründete Beschwerde des Antragstellers wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit Bescheid vom 26. Juni 2014 zurück.
Rz. 6
Gegen diesen seinen Bevollmächtigten am 2. Juli 2014 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller am 4. August 2014 (Montag) die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt und formell- sowie materiellrechtliche Einwände gegen die Ablehnungsentscheidung vorgetragen (Verfahren BVerwG 1 WB 2.15). Den Antrag hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2015 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Es hat ausgeführt, dass ein Anspruch des Antragstellers auf Genehmigung des Zweitstudiums oder auf Neubescheidung schon deshalb nicht bestehe, weil der Antragsteller bereits sein derzeitiges Studium aus gesundheitlichen Gründen nicht vollenden könne. Er sei derzeit nicht verwendungsfähig. Für ein Zweitstudium sei er gesundheitlich nicht geeignet.
Rz. 7
Im gerichtlichen Verfahren BVerwG 1 WB 2.15 hat der Antragsteller beantragt, das Bundesministerium der Verteidigung unter Aufhebung des Bescheids des Personalamts der Bundeswehr vom 30. April 2013 und des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung vom 26. Juni 2014 zu verpflichten, ihm ein Zweitstudium zur Erlangung der Doppelapprobation im Fachgebiet Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zu genehmigen, hilfsweise seinen Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Rz. 8
Auf Antrag des Antragstellers vom 9. März 2015 und nach Anhörung des Bundesministeriums der Verteidigung sowie des Bundeswehrdisziplinaranwalts hat der Senat mit Beschluss vom 18. März 2015 (BVerwG 1 WB 2.15) beschlossen, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit des Antragstellers auszusetzen.
Rz. 9
Mit Schriftsätzen vom 20. August 2015 und vom 2. Oktober 2015 hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mitgeteilt, dass der Antragsteller mit Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 10. August 2015 gemäß § 55 Abs. 2 SG wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden sei. Die Verfügung sei dem Antragsteller am 18. August 2015 eröffnet worden; dieser habe keinen Rechtsbehelf dagegen eingelegt. Die Entlassung des Antragstellers werde mit Ablauf des 30. November 2015 wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Antrag auf gerichtliche Entscheidung offensichtlich unbegründet, weil dem Antragsteller die gesundheitliche Eignung für ein Zweitstudium fehle. Ab dem 1. Dezember 2015 werde sich der Rechtsstreit erledigt haben, weil das Zweitstudium ein aktives Dienstverhältnis als Soldat voraussetze. Einer Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache schließe sich das Ministerium bereits jetzt an.
Rz. 10
Daraufhin hat der Senat das ausgesetzte Verfahren mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 38.15 wieder aufgenommen und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Rz. 11
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 22. Oktober 2015 das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt,
die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Rz. 12
Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat mit Schreiben vom 4. November 2015 seine Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wiederholt und ist dem Kostenantrag entgegengetreten. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat mit Schriftsatz vom 12. November 2015 mitgeteilt, dass er seinen ursprünglich unter dem 15. Oktober 2015 im Namen des Ministeriums gestellten Antrag auf Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht aufrechterhalte.
Rz. 13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Die Gerichtsakte des Verfahrens BVerwG 1 WB 8.14 hat dem Senat zusätzlich bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 14
Der Senat kann offenlassen, ob sich der Rechtsstreit um die strittige Genehmigung bereits mit der am 18. September 2015 eingetretenen Bestandskraft der Entlassungsverfügung vom 10. August 2015 in der Hauptsache erledigt hat (wovon ersichtlich der Antragsteller ausgeht) oder ob die Erledigung erst durch das Wirksamwerden der Entlassung des Antragstellers mit Ablauf des 30. November 2015 (§ 55 Abs. 2, Abs. 6 Satz 2 SG) ausgelöst worden ist.
Rz. 15
Wenn - wie hier - keine einseitige Erledigungserklärung des Antragstellers vorliegt, sondern die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist kein Raum mehr für eine gerichtliche Feststellung, wodurch und seit wann der Rechtsstreit erledigt ist. Vielmehr hat das angerufene Gericht bei dieser Sachlage das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 23a Abs. 2 WBO; stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. April 2008 - 1 WB 4.08 - Rn. 8 m.w.N.).
Rz. 16
Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Aufwendungen nicht dem Bund aufzuerlegen.
Rz. 17
Denn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Bescheide des Personalamts der Bundeswehr vom 30. April 2013 und des Bundesministeriums der Verteidigung vom 26. Juni 2014 sowie auf Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung, dem Antragsteller ein Studium der Zahnmedizin als Zweitstudium zur Erlangung der Doppelapprobation im Fachgebiet Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zu genehmigen bzw. ihn insoweit neu zu bescheiden, hätte ohne die Erledigung der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg gehabt.
Rz. 18
Das Studium einer der verschiedenen medizinischen Disziplinen bzw. Approbationsrichtungen stellt - wie der Senat bereits im Beschluss vom 19. Juni 2014 (BVerwG 1 WB 8.14, BA Rn. 19 und Rn. 21) ausgeführt hat - regelmäßig den zentralen Bestandteil der Ausbildung eines Sanitätsoffizier-Anwärters dar und betrifft die dienstliche Verwendung dieses Soldaten, um die es auch dann geht, wenn der Sanitätsoffizier-Anwärter die Genehmigung eines Zweitstudiums anstrebt. Die dienstliche Verwendung eines Soldaten, hier des Antragstellers, hat sich nach § 3 Abs. 1 SG an Eignung, Befähigung und Leistung zu orientieren. Zur Eignung gehört neben der geistigen und charakterlichen Eignung die körperliche, insbesondere die erforderliche gesundheitliche Eignung (vgl. dazu Walz/Eichen/Sohm, SG, 2. Aufl. 2010, § 3 Rn.14, 16; Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 9. Aufl. 2013, § 3 Rn. 16). Speziell für die Sanitätsoffizier-Anwärter ergibt sich dieses Erfordernis auch aus Nr. 3.9 Abs. 5 Satz 1 des "Rahmenerlasses für die Einstellung, rechtliche Stellung, Ausbildung, Betreuung und Fürsorge der Sanitätsoffizier-Anwärter und Sanitätsoffizier-Anwärterinnen" vom 17. Oktober 2007 (BMVg FüSan II 3 - Az 35-30-31/32-88-02), der den angefochtenen Entscheidungen zugrunde lag. Dort ist die Möglichkeit der Entlassung eines Sanitätsoffizier-Anwärters wegen fehlender gesundheitlicher Eignung unter Hinweis auf § 55 Abs. 2 SG geregelt.
Rz. 19
Mit der am 18. September 2015 bestandskräftig gewordenen Entlassungsverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 10. August 2015 steht fest, dass der Antragsteller auf der Grundlage eines truppenärztlichen Gutachtens vom 18. Mai 2015 zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Damit steht zugleich fest, dass er nicht über die gesundheitliche Eignung für das in Rede stehende Zweitstudium verfügt.
Rz. 20
Bereits aus diesem Grund hätte danach das Verpflichtungs- bzw. Neubescheidungsbegehren des Antragstellers erfolglos bleiben müssen, ohne dass es auf die Frage ankam, ob die in den angefochtenen Bescheiden ausgeführten Ablehnungsgründe rechtmäßig waren oder nicht.
Fundstellen