Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. März 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17 543,63 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde richtet sich gegen das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts, soweit es die Berufung des Klägers im Hauptantrag zurückgewiesen hat. Im Übrigen ist die angefochtene Entscheidung rechtskräftig.
Die ausschließlich auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie ist vom beschließenden Senat bereits entschieden. Die Beschwerde gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Die Beschwerde möchte sinngemäß rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob die Begriffe der Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit gemäß § 48 Abs. 1 BBesG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV unter Berücksichtigung von Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 (ABlEG 1993 L 307, S. 18) in Verbindung mit den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000 – C-303/98 – und vom 9. September 2003 – C-151/02 – sowie dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juli 2001 – C-241/99 – gemeinschaftsrechtskonform abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend auszulegen seien, dass sie durch die Bestimmung der Arbeitszeit in einem Dienstplan erfüllt sind, wenn Beamte im Rahmen eines Rotationssystems innerhalb von drei Wochen sieben jeweils 24 Stunden währende Schichten zu leisten haben.
Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist die arbeitszeitrechtliche Bewertung eines von einem Beamten geleisteten Dienstes von der Frage zu unterscheiden, ob dieser Dienst im Rahmen einer vom Dienstherrn angeordneten Mehrarbeit geleistet wurde. Allein aus einer über das geforderte Stundenmaß hinausgehenden Dienstleistung kann nicht auf Mehrarbeit im Sinne der Mehrarbeitsvergütungsverordnung geschlossen werden. Dieser Schluss ist auch nicht durch das Gemeinschaftsrecht geboten. Zwar ist eine Dienstleistung, die über das Soll hinausgeht, auch nach dem Recht der Europäischen Union arbeitszeitrechtlich zu qualifizieren und unterliegt dessen Arbeitszeitschutzbestimmungen, doch regeln diese Bestimmungen nicht die Entlohnung eines als Mehrarbeit erbrachten Dienstes, sodass aus ihnen auch kein mittelbarer Anspruch auf die Anerkennung eines geleisteten Dienstes als Mehrarbeit abgeleitet werden kann. Die von der Beschwerde zitierten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften enthalten keinerlei Bestimmungen über eine Mehrarbeitsvergütung, sondern ausschließlich arbeitszeitschutzrechtliche Regelungen. Auch die von der Beschwerde ins Feld geführten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs verhalten sich zu dieser Frage nicht (vgl. i.E. Urteil vom 29. April 2004 – BVerwG 2 C 10.03 – m.w.N. ≪zur Veröffentlichung in der Fachliteratur vorgesehen≫).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 2 GKG a.F., § 71 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele
Fundstellen