Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschäftigungsverhältnis. Merkmale des – eines zur Berufsausbildung Beschäftigten. Berufsausbildung. Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses eines zur – Beschäftigten
Normenkette
BPersVG § 4 Abs. 1
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Beschluss vom 09.09.1982; Aktenzeichen CB 13/81) |
VG Köln (Beschluss vom 22.06.1981; Aktenzeichen PVB 6/81) |
Tenor
Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen – vom 9. September 1982 wird wie folgt neugefaßt:
Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Köln – Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen – vom 22. Juni 1981 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß die Schüler von Berufsfachschulen für landwirtschaftlich-technische Assistenten, welche ihre fachpraktische und theoretische Ausbildung bei den Bundesforschungsanstalten des Geschäftsbereichs des Antragstellers in den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein ableisten, während der Ausbildung keine Beschäftigten der Bundesforschungsanstalten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes sind.
Tatbestand
I.
Der im Jahre 1980 für die Wahl der Hauptjugendvertretung bei dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestimmte Wahlvorstand erkannte die „Schülerinnen, Schüler und Praktikanten bzw. Praktikantinnen zur Berufsausbildung als LTA und MTA”, welche die zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gehörenden Bundesforschungsanstalten seinerzeit zur Ausbildung aufgenommen hatten (insgesamt 27 Jugendliche), als wahlberechtigt an. Unter den 6 Wahlbewerbern, die sich zu der als Personenwahl durchgeführten Wahl der Hauptjugendvertretung stellten, waren 3 Schülerinnen, von denen eine zur Jugendvertreterin gewählt wurde.
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, der Antragsteller, ficht die am 19. Februar 1981 durchgeführte Wahl an. Er meint, bei dieser Wahl sei gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht und die Wählbarkeit verstoßen worden, weil die zur Wahl zugelassenen Schüler keine Beschäftigten der zu seinem Geschäftsbereich gehörenden Dienststellen seien. Ihre Ausbildung zu landwirtschaftlich-technischen und milchwirtschaftlich-technischen Assistenten erfolge an Berufsfachschulen, denen einzelne zu seinem Geschäftsbereich gehörende Bundesforschungsanstalten Ausbildungskapazitäten zur Verfügung gestellt hätten, welche sie nicht für die eigene Nachwuchsausbildung benötigten. In der Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für landwirtschaftlich-technische, milchwirtschaftlich-technische und biologisch-technische Assistentinnen und Assistenten seien sie dementsprechend als Schulen eingestuft und den Schülern des wegen Ausbildungsförderung zugestanden worden. Die Rechtsverhältnisse der von den Bundesforschungsanstalten aufgenommenen Schüler richteten sich ausschließlich nach dem Schulrecht des jeweiligen Bundeslandes. Zur Bundesrepublik Deutschland als Trägerin der Bundesforschungsanstalten ständen sie nicht in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis.
Der Antragsteller hat beantragt,
die am 19. Februar 1981 durchgeführte Wahl zur Hauptjugendvertretung beim Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für ungültig zu erklären.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag entsprochen. Der dagegen gerichteten Beschwerde der Hauptjugendvertretung beim Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, der Beteiligten, hat das Beschwerdegericht insoweit stattgegeben, als es ausgehend von dem im Beschwerdeverfahren geänderten Antrag des Antragstellers festgestellt hat, daß Schüler der Berufsfachschule, die sich in der Ausbildung zum landwirtschaftlich-technischen Assistenten befänden, während ihrer fachpraktischen Ausbildung an im Land Niedersachsen gelegenen Bundesforschungsanstalten Beschäftigte dieser Anstalten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes seien. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Nach Ablauf der Amtszeit der am 19. Februar 1981 gewählten Hauptjugendvertretung könne nur noch festgestellt werden, ob bei der Wahl dieser Vertretung dadurch gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen worden sei, daß die in der Ausbildung zu landwirtschaftlich-technischen oder milchwirtschaftlich-technischen Assistenten stehenden Schüler, welche einen Teil dieser Ausbildung an Bundesforschungsanstalten ableisteten, als wahlberechtigt angesehen worden seien. Dieser Feststellung bedürfe es auch noch, weil die Beteiligte weiterhin der Auffassung sei, diese Schüler seien wahlberechtigt und wählbar.
Zur Teilnahme an der Wahl von Jugendvertretungen und insoweit wählbar seien nur Beschäftigte der Dienststelle, bei der die Jugendvertretung zu bilden sei. Das seien diejenigen, die zum Träger der Dienststelle in einem Beamten- oder Arbeitsverhältnis oder einem entsprechenden Ausbildungsverhältnis ständen. Ob das der Fall sei, beantworte sich auf der Grundlage der Beamtengesetze und der für die Dienststelle geltenden Tarifverträge. Hiervon ausgehend sei festzustellen, daß diejenigen Schüler, die an der in Schleswig-Holstein gelegenen Bundesanstalt für Milchforschung ausgebildet würden, nicht in einem Ausbildungsverhälntis zur Bundesrepublik Deutschland als Trägerin dieser Anstalt ständen, sondern ausschließlich Schüler der in Schleswig-Holstein bestehenden Berufsfachschulen seien. Anders seien hingegen die Rechtsverhältnisse derjenigen Schüler zu beurteilen, die an in Niedersachsen gelegenen Bundesforschungsanstalten ausgebildet würden. Nach den in diesem Bundesland geltenden Bestimmungen über Errichtung und Betrieb von Berufsfachschulen für landwirtschaftlich-technische Assistenten erhielten die Schüler dieser Schulen ihre praktische Ausbildung auf der Grundlage eines Ausbildungsvertrages, den sie bzw. ihre gesetzlichen Vertreter mit dem „Ausbildungsbetrieb” abzuschließen hätten. Aus dem durch Erlaß des Niedersächsischen Kultusministers festgelegten Inhalt dieses Vertrages ergebe sich, daß mit seinem Abschluß ein Ausbildungsverhältnis zu der jeweiligen Bundesforschungsanstalt begründet werde, durch das der Schüler die Rechtsstellung eines Beschäftigten der Anstalt erlange.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er der Auffassung des Beschwerdegerichts entgegentritt, die Schüler von Berufsfachschulen für landwirtschaftlich-technische Assistenten, welche ihre fachpraktische Ausbildung an Bundesforschungsanstalten im Lande Niedersachsen erhielten, seien während dieser Ausbildung Beschäftigte der Anstalten. Er meint, der Ausbildungsvertrag, der zwischen diesen Schülern und der ausbildenden Bundesforschungsanstalt abgeschlossen werde, begründe kein zusätzliches, neben das Schulverhältnis dieser Schüler tretendes Ausbildungsverhältnis. Zweck des Vertrages sei es lediglich, die Pflichten der die Ausbildung durchführenden Bundesforschungsanstalt einerseits und des Auszubildenden andererseits innerhalb der Bundesforschungsanstalt festzulegen und die Einzelheiten der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des Schulverhältnisses zu regeln. Mit der Ausbildung erbrächten die Bundesforschungsanstalten als „Dritte” Ausbildungsleistungen, die an sich dem Land Niedersachsen im Rahmen des zwischen ihm und den Schülern bestehenden Schulverhältnisses oblägen. In die Aufgabenerfüllung der Bundesforschungsanstalten seien die Schüler tatsächlich nicht eingegliedert. Allerdings müßten sie sich während der fachpraktischen Ausbildung den Bestimmungen der Hausordnung und den Regelungen des Dienstbetriebes innerhalb der Bundesforschungsanstalten unterwerfen. Damit unterschieden sie sich aber nicht von wissenschaftlichen Gästen dieser Anstalten, welche ebenfalls nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu der jeweiligen Anstalt ständen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen – vom 9. September 1982 zu ändern, die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Köln – Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen – vom 22. Juni 1981 in vollem Umfang zurückzuweisen und festzustellen, daß die Schüler der Berufsfachschule für landwirtschaftlich-technische Assistenten, die bei den zum Geschäftsbereich des Antragstellers gehörenden Bundesforschungsanstalten im Land Niedersachsen ausgebildet werden, keine Beschäftigten dieser Anstalten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes sind.
Der Beteiligte tritt der Rechtsbeschwerde entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluß.
Entscheidungsgründe
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Das für die begehrte Entscheidung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht noch, weil die zum Geschäftsbereich des Antragstellers gehörenden Bundesforschungsanstalten weiterhin Schüler der Berufsfachschulen für landwirtschaftlich-technische Assistenten zur Ausbildung aufnehmen. Es bedarf daher nach wie vor der Klärung, ob diese Schüler während der Ausbildung Beschäftigte der jeweiligen Bundesforschungsanstalt im Sinne des § 4 Abs. 1 BPersVG sind und als solche bei den Wahlen zu der bei dem Antragsteller gebildeten Hauptjugendvertretung wahlberechtigt und wählbar sind.
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht entschieden, die Schüler an Berufsfachschulen für landwirtschaftlich-technische Assistenten, welche ihre fachpraktische Ausbildung an Bundesforschungsanstalten des Geschäftsbereichs des Antragstellers ableisten, welche in Niedersachsen liegen, seien für die Dauer der Ausbildung Beschäftigte dieser Anstalten im Sinne des Personalvertretungsrechts.
Beschäftigter im Sinne des § 4 Abs. 1 BPersVG ist, wie das Bundesverwaltungsgericht verschiedentlich ausgesprochen hat, derjenige, der als Beamter, Angestellter oder Arbeiter in einem entsprechenden Beschäftigungsverhältnis zu dem Träger der Dienststelle steht, bei der er tätig ist. Das gilt auch für die „zu ihrer Berufsausbildung” Beschäftigten (Beschlüsse vom 29. April 1966 – BVerwG 7 P 16.64 – ≪PersV 1966, 131 = ZBR 1966, 224≫ und vom 18. März 1982 – BVerwG 6 P 8.79 – ≪PersV 1983, 70≫). Derartige Beschäftigungsverhältnisse hat das Beschwerdegericht hinsichtlich der an in Niedersachsen gelegenen Bundesforschungsanstalten ausgebildeten Schüler von Berufsfachschulen für landwirtschaftlich-technische Assistenten zu Unrecht als durch die Ausbildungsverträge begründet angesehen, welche diese Bundesforschungsanstalten nach Anlage I § 5 Abs. 2, Anlage VIII der Bestimmungen des Niedersächsischen Kultusministers über Errichtung und Betrieb von Berufsfachschulen für landwirtschaftlich-technische Assistenten vom 25. März 1971 (Nds.MBl. S. 627) mit diesen Schülern abzuschließen haben.
Beschäftigter einer Dienststelle zu sein, heißt – wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits ausgesprochen hat –, daß der Betreffende nach der tatsächlichen und rechtlichen Ausgestaltung seiner Beschäftigung in der Dienststelle und für sie tätig ist (Beschluß vom 19. Juni 1980 – BVerwG 6 P 1.80 – ≪ZBR 1981, 69 = PersV 1981, 368≫). Das kann er naturgemäß nur sein, wenn er zumindest äußerlich, regelmäßig aber auch rechtlich dergestalt in die Dienststelle eingegliedert ist, daß er an der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben mitwirkt. Diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind auch auf die „zu ihrer Berufsausbildung” Beschäftigten anzuwenden, müssen jedoch dem jeweiligen Ausbildungsverhältnis angepaßt werden. Denn die „zu ihrer Berufsausbildung” Beschäftigten sind regelmäßig noch nicht imstande, in der Dienststelle zu arbeiten, um an der Erfüllung der dieser gestellten Aufgaben mitzuwirken; ihre Tätigkeit beschränkt sich nach Zweck und Inhalt üblicherweise, darauf, die Aufgaben der Dienststelle kennenzulernen und Fertigkeiten zur Erfüllung dieser Aufgaben zu erlernen, d.h. mit dem erforderlichen Wissen und den anzuwendenden Arbeitsmethoden und -techniken vertraut gemacht zu werden. Das muß sich nicht darauf beschränken, die Auszubildenden „für Aufgaben der Dienststelle vorzubereiten”, wie das Beschwerdegericht der Rechtsprechung des Senats entnommen hat. Gegenstand der Ausbildung können und werden häufig auch Kenntnisse und Fertigkeiten sein, die über den eigentlichen sachlichen Aufgabenbereich der Dienststelle hinausgreifen und allgemeinere Bedeutung für den angestrebten Beruf haben.
Für die Beurteilung, ob ein Beschäftigungsverhältnis zum Zwecke der Berufsausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 BPersVG besteht, kommt es deswegen nicht so sehr auf die tatsächliche Eingliederung des Betreffenden in die innerhalb der Dienststelle zu leistende Arbeit als vielmehr auf den Zweck und die rechtliche Ausgestaltung der zwischen der Dienststelle und ihm bestehenden Beziehungen an (BVerwGE 7, 331; Beschluß vom 18. März 1982 – BVerwG 6 P 8.79 – ≪a.a.O.≫). Maßgebend ist, ob die Dienststelle den Betreffenden aufgenommen hat, um ihn in einem entsprechend eingerichteten Ausbildungsgang in eigener rechtlicher und tatsächlicher Verantwortung zu einer auf ihre eigenen Bedürfnisse oder die weitergefaßten Bedürfnisse ihres Trägers zugeschnittenen beruflichen Qualifikation zu führen. Daran mangelt es, wenn die Dienststelle lediglich ihre personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung stellt, um einzelne, unselbständige Ausbildungsleistungen im Rahmen einer Berufsausbildung zu erbringen, die von einer anderen Dienststelle oder einem Privaten geleitet wird und zu verantworten ist. Das ist etwa der Fall, wenn ein Rechtsreferendar innerhalb seines unter der Leitung und Aufsicht der Ausbildungsbehörde durchgeführten Vorbereitungsdienstes eine „Ausbildungsstation” bei einer anderen Behörde oder Dienststelle oder in einem privaten Betrieb ableistet. Ebenso fehlt es an einer Beschäftigung in einer Dienststelle zur Berufsausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 BPersVG, wenn die Dienststelle lediglich Ausbildungsleistungen im Zusammenhang mit einem Ausbildungsverhältnis erbringt, das zu einem Dritten begründet wurde (Beschluß vom 18. März 1982 – BVerwG 6 P 8.79 – ≪a.a.O.≫).
Danach sind die Schüler an Berufsfachschulen für landwirtschaftlich-technische Assistenten, die ihre fachpraktische Ausbildung an Bundesforschungsanstalten des Geschäftsbereichs des Antragstellers in Niedersachsen erhalten, nicht Beschäftigte dieser Anstalten. Zwar sind sie – ebenso wie die Schüler dieser Schulen, welche ihre fachpraktische Ausbildung an Bundesforschungsanstalten des Geschäftsbereichs des Antragstellers in Schleswig-Holstein erhalten – persönlich und in ihrem tatsächlichen Ausbildungsgang in diese Anstalten eingegliedert, wie sich insbesondere daraus ergibt, daß die Anstalten ihnen offenbar nicht nur die fachpraktische Ausbildung vermitteln, sondern auch den theoretischen Unterricht erteilen, also die gesamten Aufgaben einer „Ausbildungsstätte” erfüllen. Der Zweck und die rechtliche Ausgestaltung ihrer Ausbildungsverhältnisse lassen aber erkennen, daß diese Schüler sich wohl auf einen Beruf vorbereiten, für den es auch in den Bundesforschungsanstalten Betätigungsfelder gibt, daß dies jedoch nicht in einem Ausbildungsgang geschieht, der auf die Bedürfnisse der jeweiligen Bundesforschungsanstalt oder der sie tragenden Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet ist. Auch ihre rechtliche Beziehung zu der jeweiligen Bundesforschungsanstalt unterscheidet sich in rechtserheblicher Weise von einem Beschäftigungsverhältnis „zu ihrer Berufsausbildung” im Sinne des § 4 Abs. 1 BPersVG.
Zweck der Bereitstellung von Ausbildungsmöglichkeiten für landwirtschaftlich-technische Assistenten an den zum Geschäftsbereich des Antragstellers gehörenden Bundesforschungsanstalten und der Aufnahme von Auszubildenden, die diesen Beruf anstreben, ist es nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen, die Zahl der verfügbaren Ausbildungsplätze im Allgemeininteresse zu steigern. Die Bundesforschungsanstalten stellen mithin ihr Personal und ihre sächlichen Mittel zur Erreichung eines Zieles zur Verfügung, das außerhalb ihrer Aufgabenstellung und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit liegt, Nachwuchsdienstkräfte heranzubilden. Sie „leihen” gleichsam ihr Personal und ihre Sachmittel den zur Bereitstellung von Ausbildungseinrichtungen berufenen Bundesländern, um die vermehrte Ausbildung von landwirtschaftlich-technischen Assistenten zu ermöglichen. Wenngleich sich diese „Leihe” im Gegensatz zu dem im Beschluß vom 18. März 1982 – BVerwG 6 P 8.79 – (a.a.O.) behandelten Sachverhalt nicht nur auf einzelne Ausbildungsabschnitte bezieht, sondern die gesamte fachpraktische und theoretische Ausbildung erfaßt, unterscheidet sich das Verhältnis zwischen der Dienststelle und dem einzelnen Schüler insgesamt nicht von demjenigen, das der in jenem Beschluß getroffenen Entscheidung zugrunde liegt: In beiden Fällen findet keine sich aus ihrem dienstlichen Auftrag rechtfertigende, eigenständige Berufsausbildung seitens der Dienststelle statt, sondern diese erbringt im Interesse eines außerhalb ihrer Aufgabenstellung liegenden Zweckes Ausbildungsleistungen. Das schließt das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses zum Zwecke der Berufsausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 BPersVG aus.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ergibt sich aus dem Inhalt des Ausbildungsvertrages, den die in Niedersachsen gelegenen Bundesforschungsanstalten mit den Schülern der Berufsfachschule für landwirtschaftlich-technische Assistenten nach dem Muster der Anlage VIII zu den Bestimmungen des Niedersächsischen Kultusministers über Errichtung und Betrieb von Berufsfachschulen für landwirtschaftlich-technische Assistenten vom 25. März 1971 (a.a.O.) abzuschließen haben, nichts Gegenteiliges. Dieser Vertrag legt lediglich die Pflichten fest, die die Bundesforschungsanstalt als „Ausbildungsbetrieb” einerseits und den Schüler andererseits während der fachpraktischen Ausbildung treffen. Dabei handelt es sich sämtlich um Pflichten, die sich für die Vertragspartner aus dem sachlichen Ziel der fachpraktischen Ausbildung sowie für den Schüler daraus ergeben, daß er sich tatsächlich in die dienststelleninterne Ordnung der jeweiligen Bundesforschungsanstalt einzufügen hat. Daß ein derartiger Vertrag kein (weiteres) Ausbildungsverhältnis begründet, hat der Senat bereits im Beschluß vom 18. März 1982 – BVerwG 6 P 8.79 – (a.a.O.) dargelegt. Eine andere Beurteilung ist im vorliegenden Fall nicht deswegen geboten, weil das Vertragsmuster eine Probezeit vorsieht, in der beide Vertragspartner jederzeit von dem Vertrag zurücktreten können. Diese Vertragsabrede besagt nichts über das Verhältnis, in dem die Vertragspartner unter dem Blickwinkel des § 4 Abs. 1 BPersVG zueinander stehen, sondern schafft lediglich die Möglichkeit, die fachpraktische Ausbildung als Teil der Gesamtausbildung an der Berufsfachschule abzubrechen, falls sich schon bei ihrem Beginn erkennen läßt, daß das Ziel dieser Gesamtausbildung nicht erreicht werden kann, oder falls der Schüler die Ausbildung alsbald aufgeben will.
Schließlich rechtfertigt es auch das in dem angegriffenen Beschluß zum Ausdruck kommende Bestreben, den Schülern von Berufsfachschulen für landwirtschaftlich-technische Assistenten, welche ihre fachpraktische Ausbildung bei Bundesforschungsanstalten des Geschäftsbereichs des Antragstellers ableisten, den kollektivrechtlichen Schutz einer Personalvertretung zukommen zu lassen, nicht, sie als Beschäftigte im Sinne des § 4 Abs. 1 BPersVG anzusehen. Maßgebend für die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis ist, wie der Senat bereits im Beschluß vom 18. März 1982 – BVerwG 6 P 8.79 – (a.a.O.) dargelegt hat, ausschließlich die Gestaltung der dienst- und arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der Dienststelle und dem Betroffenen, die durch die tatsächlichen Verhältnisse und, wie zu ergänzen ist, durch den Zweck der Beziehung maßgebend beeinflußt sein können.
Die Rechtsbeschwerde führt sonach zu der vom Antragsteller begehrten Feststellung.
Unterschriften
Prof. Dr. Gützkow, Dr. Eckstein, Dr. Schinkel, Nettesheim, Dr. Seibert
Fundstellen