Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalbestand. Regelstand der Beschäftigten, als Anknüpfungspunkt für Zusammensetzung des Personalrats. Beschäftigte, Zahl der in der Regel – als Anknüpfungspunkt für Zusammensetzung des Personalrats. Gruppenstärke und Sitzverteilung im Personalrat. Prognose, bei der Ermittlung des Regelstandes der Beschäftigten zu Zwecken der Sitzverteilung im Personalrat
Leitsatz (amtlich)
1. Steht die Wahl eines neuen Personalrats an, so ist bei der Ermittlung der für seine Größe und Zusammensetzung maßgeblichen Stärke der einzelnen Gruppen, die sich nach der Zahl der „in der Regel” beschäftigten Personen richtet, in erster Linie vom Stellenplan auszugehen.
2. Abweichungen vom Stellenplan ist in der Weise Rechnung zu tragen, daß der tatsächliche Beschäftigtenstand zugrunde gelegt wird, wie er während des überwiegenden Teils der Amtszeit des zu wählenden Personalrats voraussichtlich bestehen und somit diese Amtszeit prägen wird.
3. Bei der Ermittlung der „Regelstärke” ist weder an die Dauer der Beschäftigung einzelner Personen noch an die Qualität der von ihnen zu erfüllenden Aufgabe, sondern ausschließlich an die jeweilige Zahl der tatsächlich in der Dienststelle – für welche Dauer und mit welchen Aufgaben auch immer – beschäftigten Personen anzuknüpfen; maßgeblich ist schließlich nicht eine Durchschnittszahl sondern diejenige Zahl an Beschäftigten, die voraussichtlich über die Dauer des überwiegenden Teils der Amtszeit des Personalrats mindestens erreicht oder überschritten wird.
Normenkette
LPVG NW § 14 Abs. 1-2, 4, 6, § 13 Abs. 3
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Beschluss vom 29.11.1988; Aktenzeichen CL 14/88) |
VG Düsseldorf (Entscheidung vom 21.01.1988; Aktenzeichen PVL 51/87) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen – vom 29. November 1988 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Anfechtung der am 4. Juni 1987 durchgeführten Wahl des beim Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen, dem Beteiligten zu 2), gebildeten Hauptpersonalrats, des Beteiligten zu 1). Die Antragsteller zu 1) bis 4) sind sämtlich über die Angestelltenliste der Gewerkschaft ÖTV gewählte Mitglieder dieser Stufenvertretung. Sie beanstanden, daß bei der Verteilung der Sitze auf die Gruppen das für die Volkszählung zusätzlich eingestellte Personal zu Lasten der Gruppe der Angestellten unberücksichtigt geblieben ist.
In seinem Wahlausschreiben vom 25. März 1987 stellte der Hauptwahlvorstand fest, daß der Beteiligte zu 1) aus 15 Mitgliedern zu bestehen habe, wovon je sieben auf die Beamten und Angestellten entfielen und ein Sitz der Gruppe der Arbeiter zustehe. Dabei war er von 4 537 in der Regel beschäftigten Angestellten, 4 140 Beamten und 731 Arbeitern ausgegangen. Dem Wahlvorstand lag unter anderem eine Aufstellung aller Beschäftigten im Bereich des Beteiligten zu 2) vor, aus der sich auch der ab Juli 1987 bis Januar 1990 kalkulierte zusätzliche Personalbedarf für die aus Anlaß der Volkszählung 1987 anfallenden Arbeiten ergab. Nach diesen Unterlagen löste die Volkszählung während des genannten Zeitraums einen Personalbedarf von insgesamt 12 227 Beschäftigungsmonaten aus, was sich ab Juli 1987 in einem monatlichen Beschäftigtenstand von zusätzlich zwischen 80 und 958 Angstellten auswirkte. Die ersten 33 Angestellten, die speziell für diesen Zweck eingestellt wurden, hatten schon seit März 1987 ihre Beschäftigung beim Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik auf der Grundlage von Zeitverträgen aufgenommen. Allein im Haushaltsjahr 1987 sollten es bei insgesamt 3 264 Beschäftigungsmonaten und unterschiedlich dauernden Beschäftigungsverhältnissen 1 600 Beschäftigte sein. Diese wie auch die in der Folgezeit nach entsprechenden haushaltsplanmäßigen Vorgaben noch bis Ende 1989 einzustellenden Arbeitnehmer ließ der Hauptwahlvorstand bei der Feststellung der regelmäßig in der Dienststelle Beschäftigten unberücksichtigt.
Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses haben die Antragsteller fristgemäß die Wahl angefochten und geltend gemacht: Es seien wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verletzt worden. Das aus Anlaß der Volkszählung zusätzlich eingestellte Personal habe mit Auswirkung auf die Sitzverteilung unter den Gruppen zu den in der Regel Beschäftigten gerechnet werden müssen. In einem über 36 Monate berechneten Monatsdurchschnitt seien dies mindestens 338 Angestellte gewesen. Der Stellenplan des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik habe einen entsprechenden Personalbedarf ausgewiesen. Zu einem großen Teil seien solche Angestellten auch fast während der gesamten Wahlperiode in dieser Dienststelle beschäftigt.
Die Wahlanfechtung blieb in erster Instanz erfolglos. Die gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht mit folgender Begründung zurückgewiesen: Zu den in der Regel Beschäftigten einer Dienststelle zählten die Arbeitnehmer, die unter normalen Verhältnissen, d.h. üblicherweise, über einen längeren Zeitraum mit Daueraufgaben der Dienststelle beschäftigt seien. Die nur im Rahmen der Volkszählung 1987 eingestellten Arbeitnehmer gehörten nicht dazu, weil sie nicht mit normalen (charakteristischen) Daueraufgaben beschäftigt worden seien und damit auch künftig nicht beschäftigt würden. Vielmehr handele es sich um eine einmalige Sonderaufgabe, die gerade nicht zum typischen Aufgabenbereich des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik gehöre. Dieser Gesichtspunkt sei allein maßgeblich. Dem Stellenplan komme bei dieser Sachlage nur eine haushaltsrechtliche und keine personalvertretungsrechtliche Bedeutung zu. Darüber hinaus ließen die Aufstellungen über den Personalbedarf für die Volkszählung 1987 erkennen, daß sowohl die Anzahl der aus diesem Anlaß eingestellten Bediensteten als auch die Dauer der Beschäftigungsverhältnisse starken Schwankungen unterlägen. Auch angesichts dieser Schwankungen sei ausgehend vom Beurteilungszeitpunkt 25. März 1987, dem Tag der Bekanntgabe des Wahlausschreibens, für die gesamte Wahlperiode festzustellen, daß die in Rede stehenden Arbeitnehmer nicht zum normalen Bestand der Beschäftigten der Dienststelle gehörten. Einem wegen des höheren Beschäftigungsstandes erhöhten Arbeitsanfall für die Personalvertretungen könne erforderlichenfalls durch Vereinbarung einer höheren Anzahl von Freistellungen Rechnung getragen werden.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der die Antragsteller eine fehlerhafte Auslegung des Begriffs der „in der Regel Beschäftigten” im Sinne von § 13 Abs. 3 LPVG NW rügen. Bei der Zahl der aus Anlaß der Volkszählung 1987 zusätzlich eingestellten Beschäftigten handele es sich nicht um eine zufällige Größe, deren Berücksichtigung zu Verzerrungen im Stärkeverhältnis der Gruppen untereinander führe. Davon sei schon deshalb nicht auszugehen, weil dieser Personenkreis „praktisch während der gesamten Amtszeit” der Personalvertretungen in die Dienststelle eingegliedert sei. Auch bewirke die Vorgabe eines bestimmten Zeitraums, innerhalb dessen die mit der Volkszählung erhobenen Daten auszuwerten seien, noch nicht, daß entsprechende Arbeiten allein deshalb zu den „einmaligen Sonderaufgaben” zu zählen seien. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts seien vielmehr Auswertungen einmaliger Erhebungen, auch wenn sie innerhalb eines bestimmten Zeitraums durchzuführen seien, für den Aufgabenbereich eines statistischen Amtes typisch. Solche Aufgaben seien daher bei diesen Dienststellen zu den auch von den Regelbeschäftigten zu erfüllenden Daueraufgaben zu zählen. Darunter seien nicht nur Aufgaben zu verstehen, die über einen nicht absehbaren oder einen länger als die regelmäßige Amtszeit der Personalvertretungen andauernden Zeitraum zu verrichten seien. Eine Daueraufgabe sei zumindest auch dann anzunehmen, wenn ihre Erfüllung etwa eine solche Amtszeit lang in Anspruch nehme. Die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts widerspreche auch dem Gesetzeszweck, daß die Größe der Personalvertretung in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten während der Amtszeit der Personalvertretung stehen solle.
Die Antragsteller beantragen,
unter Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 1988 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. November 1988 die Wahl des Hauptpersonalrats beim Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 1987 für ungültig zu erklären.
Der Beteiligte zu 1) nimmt zur Rechtsbeschwerde und zu den angefochtenen Entscheidungen im Ergebnis keine Stellung.
Der Beteiligte zu 2) hält die angefochtenen Beschlüsse für zutreffend und tritt der Rechtsbeschwerde wie folgt entgegen: Die in Rede stehenden Beschäftigten hätten keine Dauerfunktion wahrgenommen, sondern sie seien mit einer einmaligen Sonderaktion betraut gewesen. Diese habe nicht die normalen, für das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik charakteristischen Tätigkeiten umfaßt. Die mit der Volkszählung 1987 zu bewältigenden Aufgaben seien nicht mit denjenigen bei anderen, laufend wiederkehrenden statistischen Erhebungen zu vergleichen. Es habe sich vielmehr um eine vom Volumen her gänzlich außergewöhnliche Erhebung und Aufbereitung von Daten gehandelt, die von den üblichen Arbeiten erheblich abweiche und nur in sehr großen Zeitabständen, nicht dauernd wiederkehrend, durchgeführt werde. Die dafür eingeteilten Beschäftigten hätten keine regelmäßigen Tätigkeiten beim Landesamt wahrgenommen. Sie seien mit Zeitverträgen nur befristet eingestellt und nur für eine vorübergehende, abgrenzbare Aufgabe eingesetzt gewesen. Es habe sich auch fast ausschließlich um Aushilfskräfte gehandelt. Ihre ständig schwankende Zahl sei bei der Festlegung der Zahl der Regelbeschäftigten nicht zu veranschlagen gewesen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er teilt die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß es sich bei der Volkszählung 1987 ebenso wie bei den vorangegangenen Volkszählungen (1961 und 1970) um eine einmalige Sonderaufgabe und nicht um eine normale Daueraufgabe der Statistischen Ämter gehandelt habe. Eine Volkszählung sei mit anderen statistischen Erhebungen vom Erhebungsumfang, Erhebungsverfahren sowie auch von den Zeitabständen ihrer Durchführung her nicht vergleichbar.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
Die Beschwerdeentscheidung legt zwar den Gesetzesbegriff „in der Regel Beschäftigte” (§ 13 Abs. 1 und 3 LPVG NW) zu eng aus. Im Ergebnis hat das Beschwerdegericht die Beschwerde der Antragsteller gegen den die Wahlanfechtung zurückweisenden Beschluß des Verwaltungsgerichts jedoch zu Recht zurückgewiesen, weil die Wahlanfechtung auch bei richtiger Auslegung und Anwendung des § 13 LPVG NW keinen Erfolg haben kann.
Die Wahlanfechtung der Antragsteller ist ausschließlich auf eine unrichtige Verteilung der Sitze im Hauptpersonalrat beim Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen gestützt. Rechtsgrundlage für die Verteilung der Sitze auf die Gruppen sind § 50 Abs. 3 Satz 1 und 4 in Verbindung mit §§ 14 Abs. 1, 2, 4 und 6, 13 Abs. 3 LPVG NW. Danach sind hier die der Höchstzahl entsprechenden 15 Sitze (§ 50 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW) auf die Gruppen „entsprechend ihrer Stärke” zu verteilen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 LPVG NW). Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht sind zu Recht davon ausgegangen, daß sich die Stärke der einzelnen Gruppen nach der Zahl ihrer im Sinne von § 13 Abs. 3 LPVG NW „in der Regel” beschäftigten Angehörigen bestimmt (vgl. zu den entsprechenden Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes: Beschluß vom 15. März 1968 – BVerwG 7 P 5.67 – BVerwGE 29, 222 ff.; Beschluß vom 5. Mai 1978 – BVerwG 6 P 58.78 – Buchholz 238.3 A § 17 BPersVG Nr. 1). Den Vorinstanzen ist jedoch nicht darin zu folgen, daß die aus Anlaß der Volkszählung 1987 vorübergehend zusätzlich eingestellten Arbeitskräfte in ihrer Gesamtheit nicht unter diese Bestimmung fallen und damit unberücksichtigt bleiben.
Wie das Bundesverwaltungsgericht in den schon genannten Beschlüssen entschieden hat, ist bei der Ermittlung der Zahl der Beschäftigten in erster Linie, jedoch nicht ausschließlich, vom Stellenplan auszugehen; dieser dient nur als – freilich gewichtiger – Anhalt und macht keineswegs eine Nachprüfung gegenstandslos. Bei dieser Prüfung anhand der tatsächlichen Gegebenheiten ist von den „geregelten Verhältnissen” auszugehen und eine auf längere Sicht abstellende Betrachtungsweise maßgeblich. Ihr Ziel ist es, auch in bezug auf die Vertreter der Gruppen im Personalrat eine Zusammensetzung herbeizuführen, die während dessen Amtszeit nicht ein nur vorübergehendes, sondern ein nahezu ständiges echtes Spiegelbild der Stärke der einzelnen Gruppen in der Dienststelle gibt. Die gesetzlichen Regelungen lassen nämlich im Zusammenhang erkennen, daß es der Gesetzgeber nicht den Zufälligkeiten des Tages überlassen wollte, ob eine Personalvertretung gebildet wird und welche Stärke sie haben soll; im Interesse einer wirksamen Durchsetzung des Gruppenprinzips gilt vielmehr für die Gruppenvertretungen, daß zufällige Verzerrungen des zwischen den Gruppen bestehenden Stärkeverhältnisses auch und gerade bei der Sitzverteilung zu vermeiden sind (vgl. BVerwGE 29, 222 ≪223 f., 226≫).
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß einerseits dann, wenn über längere Zeit hinaus weniger oder andere Gruppenangehörige als im Stellenplan vorgesehen beschäftigt würden, diese tatsächlichen Verhältnisse auch bei der Sitzverteilung maßgebend seien (Beschluß vom 5. Mai 1978 – BVerwG 6 P 58.78 – a.a.O.); blieben etwa Stellen über einen längeren Zeitraum hinaus unbesetzt, so sei nicht der Stellenplan, sondern die länger andauernde Verwaltungspraxis bei der Stellenbesetzung maßgeblich für die Bestimmung dessen, was Regelstand ist (BVerwGE 29, 222 ≪225 a.E.≫). Andererseits hat es das Bundesverwaltungsgericht in den beiden genannten Entscheidungen abgelehnt, saisonbedingt eingestellte Beschäftigte oder solche Kräfte bei der Ermittlung der Regelzahl der Beschäftigten zu berücksichtigen, die nur vorübergehend für eine auf kurze Zeit bemessene Arbeitsleistung herangezogen würden.
Das Oberverwaltungsgericht ist der Auffassung, die im Rahmen der Volkszählung 1987 eingestellten Arbeitnehmer gehörten allein deshalb nicht zum Kreis der in der Regel Beschäftigten der Dienststelle, „weil sie nicht mit normalen (charakteristischen) Daueraufgaben beschäftigt worden” seien. Indem es „allein” hierauf abstellt, entfernt es sich vom Sinn und Zweck der in Rede stehenden Vorschriften, der darin besteht, einen aktualisierten, lediglich von zufälligen Verzerrungen bereinigten „Regelstand der Bediensteten” (BVerwGE 29, 222 ≪225≫) zu bestimmen. Dafür kann es nicht ausschlaggebend sein, ob die von dem jeweiligen Arbeitnehmer zu erfüllende Aufgabe sich als eine einmalige oder eine atypische Sonderaufgabe der Dienststelle darstellt. Das verdeutlicht schon ein Gegenbeispiel: Auch eine im charakteristischen oder typischen Aufgabenbereich eingetretene Beschäftigungsspitze von nur kurzer Dauer bewirkt nicht, daß dafür vorübergehend eingestellte Aushilfskräfte beim Regelstand zu berücksichtigen wären.
Für die Bewertung tatsächlicher Abweichungen vom Stellenplan als „Regelstand” ist vielmehr entscheidend, ob ein bestimmter Personalbestand von Dauer ist. Das folgt aus dem Zweck der in Rede stehenden Regelungen. Dieser besteht darin, eine zahlenmäßig angemessene Repräsentation der Beschäftigten während der Amtszeit der Personalvertretung zu bewirken. Er bedingt zugleich, daß sich die Auslegung des Merkmals der „dauerhaften Beschäftigung” an der Dauer der Amtszeit der Personalvertretung ausrichten muß. Nur auf diese Weise läßt sich erreichen, daß Verfälschungen in der Repräsentation durch nur zufällige und vorübergehende Veränderungen des Personalbestandes ausgeschaltet werden und der Regelstand erkennbar gemacht wird.
Eine derartige Dauerhaftigkeit wird sich – wenn nicht schon aus dem Stellenplan – oft aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis oder aus der jeweiligen personellen Maßnahme herleiten lassen. Eine dauerhafte Beeinflussung des Personalbestandes kann aber auch dadurch bewirkt werden, daß eine zusammenhängende Aufgabe – losgelöst von den jeweils damit beschäftigten Personen – mehrere aufeinanderfolgende, kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse gleichsam zu einem über einen längeren Zeitraum bestehenden Beschäftigungsverhältnis verbindet (vgl. BVerwGE 28, 282).
Was in diesem Sinne unter „einem längeren Zeitraum” zu verstehen ist, bestimmt sich nach den Zielsetzungen, wie sie vom Gesetzgeber mit dem Anknüpfen an den Regelstand verfolgt werden. Diese gehen nach der schon genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin, für die Dauer einer Wahlperiode ein von zufälligen Verzerrungen freies Bild vom Personalbestand der Dienststelle zu gewinnen. Das so gewonnene Bild soll sich in der Zusammensetzung des Personalrats widerspiegeln. Zu berücksichtigen sind also all jene Aufgaben und sonstigen beschäftigungswirksamen Umstände, welche unmittelbar oder mittelbar das mit der Dauer der Wahlperiode in Einklang zu bringende Bild prägen. Das sind diejenigen Umstände, welche, sei es periodisch wiederkehrend, sei es einheitlich fortbestehend, während des überwiegenden Teils des der Wahlperiode entsprechenden Zeitraums gegeben oder für diese Zeitspanne mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind. Danach ist derjenige Beschäftigtenstand zugrunde zu legen, der während des überwiegenden Teils der Amtszeit der Personalvertretung mindestens zu erwarten ist oder gar überschritten wird. Dem entspricht bei der hier gegebenen Amtsdauer von drei Jahren ein Zeitraum von mindestens 19 Monaten.
Eine solchermaßen konkretisierte Auslegung dessen, was unter einem längeren Zeitraum zu verstehen ist, weicht nicht etwa von der bereits erwähnten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 1968 ab. Dort wird zwar mit Bezug zur Bedeutsamkeit der Nichtbesetzung einer Stelle ein Zeitraum von einem Jahr genannt (BVerwGE 29, 222 ≪225≫). Dies muß aber im Zusammenhang der Ausführungen in dieser Entscheidung gesehen werden. Es sollte damit keinesfalls zum Ausdruck gebracht werden, daß die Nichtbesetzung nur einer Stelle während des Zeitraums eines einzelnen Jahres für sich allein genommen immer schon zu einer Abweichung vom Stellenplan führen müsse. Auch soweit in der Literatur in anderem Zusammenhang anerkannt wird, daß befristet beschäftigte Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind, wenn sie „in der Regel” und „im überwiegenden Teil eines Jahres” beschäftigt werden (vgl. Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, § 12 Rdnr. 3; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 7. Aufl. 1991, § 12 Rdnr. 6; Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, Bay. PersVG, Art. 12 Rdnr. 6 im Anschluß an BAGE 28, 203 ≪211≫; für das Betriebsverfassungsrecht vgl. ferner Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 16. Aufl. 1990, § 1 Rdnrn. 145, 147), wäre dem ggf. nur mit der Maßgabe zu folgen, daß sich die Betrachtung nicht auf ein einzelnes Jahr beschränken darf, sondern daß sie das „jeweilige” Jahr im Blick haben muß.
Im Rahmen der Prognose, welcher Beschäftigtenstand für den überwiegenden Teil der Amtsdauer der Personalvertretung zu erwarten ist, ist zunächst einmal von der Situation im Zeitpunkt des Wahlausschreibens auszugehen. Damit hat es sein Bewenden, wenn die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verhältnisse auch künftig unverändert zu erwarten sind. Für ein gleichbleibendes Verhältnis des Stellenplans zum Regelstand spricht bei Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte regelmäßig eine tatsächliche Vermutung. Andere Umstände sind (mit) zu berücksichtigen, wenn sie voraussichtlich – allein oder zusammen mit den bisherigen Verhältnissen – in einer Art und Weise für die bevorstehende Wahlperiode den zu erwartenden Personalbestand beeinflussen und dies durch ein höheres Maß an Gewißheit gekennzeichnet ist; sie müssen allerdings für den Wahlvorstand zum Beurteilungszeitpunkt erkennbar sein. Das „Mehr” an Gewißheit muß so eindeutig sein, daß es gerechtfertigt erscheint, die Regelvermutung außer acht zu lassen. Um dies beurteilen zu können, bedarf es grundsätzlich sowohl eines Rückblicks auf die bisherige personelle Stärke der Dienststelle als auch einer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung (vgl. zu entsprechenden Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes BAGE 28, 203 ≪211≫; 42, 1 ≪8≫; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, a.a.O., § 1 Rdnr. 145). Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts kann also unter den genannten Voraussetzungen auch eine über den Wahltag hinausreichende Prognose durchaus maßgeblich sein.
Davon ist dem Grundsatz nach schon das Beschwerdegericht zutreffend ausgegangen. Diese Auffassung stellt sich im Ergebnis nicht nur als eine bislang unausgesprochene Konsequenz der schon genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar (vgl. insbesondere BVerwGE 29, 222 ≪223 f.≫); sie wird darüber hinaus auch in der Rechtsprechung (vgl. Hess. VGH PersV 1982, 197, 199 f.) und in der Literatur zum Personalvertretungsrecht (vgl. Fischer/Goeres in Fürst, GKÖD V, K § 16 Rz. 11; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 12 Rdnr. 7; a.M.: Altvater/Bacher/Hörter/Sabottig/Schneider, BPersVG, 3. Aufl. 1990, § 16 Rdnr. 5) vielfach ausdrücklich so vertreten.
Nach allem durften die aus Anlaß der Volkszählung 1987 einzustellenden Beschäftigten bei der Ermittlung des Regelstandes nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Denn nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts waren die Beschäftigungsverhältnisse haushaltsplanmäßig abgesichert; auch war mit den ersten Einstellungen bereits begonnen worden; vor allem sollten die beschäftigungswirksamen Arbeiten unbeschadet der nur kurzfristigen Dauer der meisten Beschäftigungsverhältnisse bis 1989 andauern. Dabei ist als frühestem Endzeitpunkt vom Dezember 1989 auszugehen. Dies entspricht nicht nur dem Beschwerdevorbringen der Antragsteller, sondern auch dem übrigen Akteninhalt, auf den das Beschwerdegericht Bezug genommen hat. Eine entsprechende Dauer der Arbeiten wird ausdrücklich sowohl in den Erläuterungen des Haushaltsplans als auch in den Unterlagen, die der Beteiligte zu 2) dem Hauptwahlvorstand zur Verfügung gestellt hatte, genannt. In diesen Unterlagen erschöpften sich die dem Hauptwahlvorstand bei Erlaß des Wahlausschreibens erkennbaren Umstände. Nur sie konnten und können für seine Einschätzung und deren gerichtliche Überprüfung maßgeblich sein. Auf dieser Grundlage war als sicher davon auszugehen, daß der Regelstand der Beschäftigten beim Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik während der bei weitem überwiegenden Zeit der in Rede stehenden Wahlperiode, nämlich über eine Dauer von deutlich mehr als 19 Monaten, von zusätzlichen Beschäftigten geprägt sein würde, die aus Anlaß der Volkszählung bereits eingestellt waren und noch eingestellt werden sollten.
Gleichwohl kann die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben. Die angegriffenen Entscheidungen erweisen sich im Ergebnis als zutreffend, weil der dem Hauptwahlvorstand unterlaufene Rechtsfehler auf die Sitzverteilung und damit auf das Ergebnis der Wahl keinen Einfluß nehmen konnte. Auch das ergibt sich aus den Unterlagen, die dem Wahlvorstand zur Verfügung standen.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind die in Rede stehenden Beschäftigten nicht in der Weise zu berücksichtigen, daß die Gesamtzahl der auf sie entfallenden Beschäftigungsmonate auf einen Durchschnittswert umzurechnen ist, sei es für die Dauer der Wahlperiode, sei es für die Dauer der im Rahmen der Volkszählung durchzuführenden Arbeiten. Die Errechnung solcher Durchschnittswerte ergibt noch nicht den hier nach der Gesetzeslage allein maßgeblichen „Regelstand”. Auch solche Durchschnittszahlen können nämlich von Zufälligkeiten (etwa bei einem hohen Anteil kurzfristig beschäftigter Personen) geprägt sein; sie schließen daher die unerwünschten Verzerrungen nicht grundsätzlich aus. Die Unmaßgeblichkeit solcher Durchschnittszahlen ist daher in der Rechtsprechung (vgl. Hess. VGH, a.a.O., Hess. VGH PersV 1980, 466, 467; ebenso BAGE 42, 1 ≪8≫) wie in der Literatur (vgl. Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl. 1978, § 12 Rdnr. 7; Fischer/Goeres, a.a.O., K § 12 Rdnr. 8; Lorenzen/Haas/Schmitt, a.a.O., § 12 Rdnr. 3 a; Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, a.a.O., Art. 12 Rdnr. 5; für das Betriebsverfassungsrecht vgl. Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, a.a.O., § 1 Rdnr. 145; a.M. für das Personalvertretungsrecht nur Altvater/Bacher/Hörter/Sabottig/Schneider, a.a.O., § 16 Rdnr. 3) nahezu einhellig anerkannt. Der „Regelstand” der Beschäftigten muß also anders erfaßt werden.
Verteilen sich gegenständlich oder auf andere Weise zusammenhängende Beschäftigungsverhältnisse – wie hier vom Beschwerdegericht festgestellt – in unregelmäßiger Form auf die Wahlperiode, so ist auch in diesen Fällen zunächst danach zu fragen, inwieweit sie für die Dauer dieser Periode das Bild vom Personalbestand prägen, das sich in der Zusammensetzung der Personalvertretung widerspiegeln soll. Das bedeutet, daß nur ein Beschäftigtenstand berücksichtigt werden kann, der während des überwiegenden Zeitraums der Wahlperiode gleichsam als ein „Bodensatz” von Stellenzuweisungen durchgehend vorhanden ist. Nur auf diese Weise läßt sich gewährleisten, daß die Zusammensetzung der Personalvertretung wenigstens für die überwiegende Amtszeit dem Personalbestand entspricht, ohne daß nur vorübergehende Beschäftigungsspitzen das Kräfteverhältnis der Gruppen verzerren.
Hiervon ausgehend hätte nur ein Personalbestand als Regelstand berücksichtigt werden können, der für mehr als die Hälfte der Wahlperiode, hier also für mindestens 19 Monate, als sicher zu erwarten war. Das wären nach den hier maßgeblichen Unterlagen allenfalls 126 zusätzliche Beschäftigte gewesen. Denn nach den dem Hauptwahlvorstand vorgelegten Listen über den Personalbedarf für die Volkszählung 1987 lag die Zahl der zusätzlichen Beschäftigten während 19 Monaten bei 126 oder mehr, im übrigen lag sie darunter.
Ein für die Gruppe der Angestellten um 126 erhöhter Regelstand konnte aber die Verteilung der Sitze auf die Gruppen im Ergebnis nicht beeinflussen. Dazu hätte es einer Erhöhung der Zahl der in dieser Gruppe Beschäftigten um mindestens 195 bedurft. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Auf die Gruppe der Beamten entfielen bei 4 140 Beschäftigten sieben Sitze; das bedeutet, daß die Zuteilung des siebten Sitzes auf die Höchstzahl (4 140: 7 =) 591,4 erfolgte. Wenn dieser Sitz statt dessen der Gruppe der Angestellten als achter Sitz zustehen sollte, so hätte dort an achter Stelle eine größere Höchstzahl anfallen müssen. Das aber würde in dieser Gruppe eine Zahl von mindestens 4 732 Beschäftigten voraussetzen (4 732: 8 = 591,5). Diese Zahl liegt um 195 über derjenigen, die der Wahlvorstand berücksichtigt hat. Hinter dieser Differenz bleibt die Zahl der allenfalls zu berücksichtigenden zusätzlichen Beschäftigten eindeutig zurück. Auch auf andere Weise hätte eine Verschiebung zugunsten der Gruppe der Angestellten nicht eintreten können. Der auf die Gruppe der Arbeiter entfallende Sitz beruhte auf einer noch über den genannten Zahlenwerten liegenden Höchstzahl (731). Die Anwendung des § 14 Abs. 4 LPVG NW hätte schließlich in der Gruppe der Angestellten eine Steigerung des Regelstandes um mehr als 334 Beschäftigte vorausgesetzt. Auf diese Zahl beläuft sich nämlich die Differenz zwischen der Summe der Beschäftigtenzahlen der beiden übrigen Gruppen (4 871) zur Zahl der vom Hauptwahlvorstand berücksichtigten Angestellten (4 537).
Unterschriften
Dr. Niehues, Nettesheim, Dr. Seibert, Albers, Dr. Vogelgesang
Fundstellen
Haufe-Index 1178882 |
ZBR 1992, 89 |
DVBl. 1992, 166 |