Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahl zum Bezirkspersonalrat. einstweilige Verfügung
Verfahrensgang
VG Koblenz (Beschluss vom 10.02.2000; Aktenzeichen 4 PL 403/00.KO) |
Tenor
Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz –Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund)– vom 10. Februar 2000 wird vorläufig festgestellt, dass der Beteiligte zu 1) verpflichtet ist, die Sitzverteilung auf der Grundlage der Zahl der „in der Regel Beschäftigten” der einzelnen Behörden vorzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Nach dem Wahlausschreiben des Bezirkswahlvorstandes, des Beteiligten zu 1), besteht der –im Mai dieses Jahres zu wählende– Bezirkspersonalrat beim Heeresführungskommando aus 47 Mitgliedern, von denen die Angestellten 12, die Arbeiter 16, die Beamten 3 und die Soldaten 16 Vertreter oder Vertreterinnen erhalten. Diese Zahl der Mitglieder und der Gruppenvertreter hat der Beteiligte zu 1) aufgrund der entsprechenden Meldungen der örtlichen Wahlvorstände bei den dem Heeresführungskommando unterstellten Dienststellen über die Wahlberechtigten und ihre Gruppenzugehörigkeit ermittelt; dabei liegen im Einzelnen folgende Zahlen (Stand: 1. Februar) zugrunde: 29.373 Beschäftigte, davon 10.127 Arbeiter, 7.690 Angestellte, 2.060 Beamte und 9.496 Soldaten. Das Wahlausschreiben soll am 18. Februar 2000 in allen Dienststellen, die an der Wahl des Bezirkspersonalrats beteiligt sind, ausgehängt werden.
Der Antragsteller greift die vom Beteiligten zu 1) zugrunde gelegten Zahlen an. Sie sind seiner Auffassung nach fehlerhaft, weil sie von den „wahlberechtigten” und nicht von den „in der Regel” Beschäftigten ausgehen; die Meldungen der örtlichen Wahlvorstände differenzierten insoweit durchgängig nicht. Bei der richtigen Ermittlung ergäben sich –vor allem bei der Zahl der Arbeiter– starke Abweichungen, die zu einer Veränderung der Sitzverteilung in allen Gruppen führten. Nach den Zahlen, die der Hauptwahlvorstand zugrunde lege und die sich an der vom Ministerium zur Verfügung gestellten Liste des vorhandenen Personals zum 17. Dezember 1999 orientierten, gebe es insgesamt 26.303 Beschäftigte, davon 5.825 Arbeiter, 6.994 Angestellte, 1.874 Beamte und 11.596 Soldaten; davon ausgehend müsse der Bezirkspersonalrat 53 Mitglieder haben, von denen die Angestellten 14, die Arbeiter 12, die Beamten 3 und die Soldaten 24 Vertreter oder Vertreterinnen stellten.
Am 7. Februar 2000 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, die vorläufig die Verpflichtung des Beteiligten zu 1) feststellt,
vor Erlass des Wahlausschreibens zur Wahl des Bezirkspersonalrats beim Heeresführungskommando entweder durch eigene Prüfung oder durch geeignete Richtlinien für die örtlichen Wahlvorstände gemäß § 33 BPersVWO sicher zu stellen, dass die Sitzverteilung auf der Grundlage der Zahl der in den Dienststellen in der Regel Beschäftigten gemäß § 34 Abs. 1 BPersVWO, und nicht nach den Zahlen der wahlberechtigten Beschäftigten gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 BPersWO erfolgt, und bei der Sitzverteilung Wahlberechtigte ermittelt werden und unberücksichtigt bleiben, welche über die gültigen Stellenpläne hinaus beschäftigt werden und bei Beachtung des Beschlusses des BVerwG vom 03.07.1991 – 6 P 1.89– nicht „in der Regel” überplanmäßig vorhanden sind, sowie dass Wahlberechtigte berücksichtigt werden, deren tatsächliche Zugehörigkeit zur Wählerschaft eines Personalrats im Geschäftsbereich des Heeresführungskommandos besteht, insbesondere unter Beachtung des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung –PSZ V 4– Az. 15-01-01/2 vom 05.07.1999,
vor der Berücksichtigung von Beschäftigtenzahlen über die Zahlen hinaus, die sich aus der amtlichen Liste des Bundesministeriums der Verteidigung –PSZ IV 2– vom 17.12.1999 für den Hauptwahlvorstand beim Bundesministerium der Verteidigung ergeben, vor Herausgabe des Wahlausschreibens zu prüfen und festzustellen, dass über diese Zahlen hinaus nur die „in der Regel” Beschäftigten des Geschäftsbereichs berücksichtigt werden, und
die Herausgabe des Wahlausschreibens ohne vorherige Vornahme dieser Prüfungen zu unterlassen.
Das Verwaltungsgericht Koblenz –Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund)– hat mit Beschluss vom 10. Februar 2000 die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe
II.
Die fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde des Antragstellers hat nur teilweise Erfolg und führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen vorläufigen Feststellung.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung ausgeführt hat, sind einstweilige Verfügungen auch im personalvertretungsrechtlichen Wahlverfahren zulässig, sofern erhebliche Mängel dieses Verfahrens vorliegen, die offensichtlich eine Anfechtung der Wahl rechtfertigen, weil es bereits wegen...