Verfahrensgang
Hessischer VGH (Urteil vom 28.02.2007; Aktenzeichen 6 UE 338/06) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 421 300 € festgesetzt.
Gründe
1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgelisteten Problembereiche verleihen der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
aa) Die Klägerin macht geltend, die ihrer Veranlagung zugrundeliegende Regelung des § 51 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl I S. 2776), geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3416, 3427) in Verbindung mit der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen – UmlVKF – vom 8. März 1999 (BGBl I S. 314) stelle eine unzulässige Anordnung eines rückwirkenden Gesetzes dar. Sie formuliert in diesem Zusammenhang indessen keine noch zu klärenden Rechtsfragen, sondern rügt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in der Art einer Revisionsbegründung als fehlerhaft. Damit kann ein Revisionszulassungsgrund nicht aufgezeigt werden. Überdies ist die Problematik der rückwirkenden Anordnung der Gesetzeskraft der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen bereits in der Rechtsprechung des Senats geklärt (Urteile vom 13. September 2006 – BVerwG 6 C 10.06 – Buchholz 451.61 KWG Nr. 20 und ≪für das Veranlagungsjahr 1999≫ – BVerwG 6 C 11.06 –). Verfassungsbeschwerden gegen diese Entscheidungen sind nicht zur Entscheidung angenommen worden (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 27. Februar 2007 – 1 BvR 3120/06 und 1 BvR 3140/06 – ≪WM 2007, 729≫).
bb) Die Klägerin möchte geklärt wissen, ob es eine Rechtsgrundlage für die Schätzung ihrer Bruttoerträge des Jahres 1998 durch die Beklagte gibt. Die Klägerin zeigt insoweit aber keine fallübergreifende Bedeutung der Sache auf. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass es allein im Falle der Klägerin einer Schätzung der Bruttoerträge bedurfte. Die Klärung der Rechtsgrundlage für eine derartige Schätzung hätte danach keine fallübergreifende Bedeutung. Der Hinweis der Klägerin im (nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen) Schriftsatz vom 20. Juli 2007 darauf, dass sich möglicherweise in Zukunft die aufgezeigte Problematik wieder stellen könnte, genügt angesichts der dort dargelegten Unwägbarkeiten nicht, um eine gegenwärtig gegebene fallübergreifende Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage darzulegen.
cc) Die Klägerin hält die Frage für klärungsbedürftig, ob die Umlage in Einzelfällen gegen Art. 3 GG verstößt. Auch diese Problematik führt nicht auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung. Der Senat hat in den angeführten Urteilen vom 13. September 2006 entschieden, dass das der Umlageerhebung zugrundeliegende Regelwerk nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Dabei hat der Senat die von der Klägerin beanstandete “Ungleichbehandlung” von Finanzdienstleistungsinstituten (einschließlich der Wertpapierhandelsbanken) gegenüber Kreditinstituten eingehend geprüft. Auch das Bundesverfassungsgericht ist wie der beschließende Senat zu der Ansicht gelangt, dass eine unzulässige Ungleichbehandlung nicht vorliegt. Dass eine erneute Befassung mit dieser Problematik in einem Revisionsverfahren geboten sein könnte, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.
Die im Verhältnis zu anderen Finanzdienstleistungsinstituten hohe Belastung der Klägerin folgt daraus, dass für sie ein entsprechend hoher Bruttoertrag geschätzt worden ist. Das entspricht dem vom Senat und vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Veranlagungsmaßstab. Auch insoweit ist ein weiterer Klärungsbedarf nicht ersichtlich.
dd) Die Klägerin meint, es müsse in einem Revisionsverfahren geklärt werden, “ob die konkreten durch die UmlVKF entstehenden Belastungen im Rahmen der Prüfung von Artikel 3 GG vollkommen außer Betracht bleiben durften”. Damit spricht die Klägerin wiederum die Höhe der auf sie entfallenen Umlage an, die nur eine einzelfallbezogene Problematik ist, die sich auf das Veranlagungsjahr 1999 beschränkt. Diese ist zudem auf die besonderen Umstände zurückzuführen, die gerade bei der Klägerin eine Schätzung der Bruttoerlöse durch die Beklagte ausgelöst haben. Damit liegen die Voraussetzungen der Zulassung der Grundsatzrevision nicht vor.
ee) Die Klägerin hält es für klärungsbedürftig, ob die Beklagte wiederholt die Fristen zur Veröffentlichung der Bemessungsgrundlagen “verpassen” darf. Diese Frage kann nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Denn nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beklagte den Bemessungsbetrag für das hier allein in Rede stehende Veranlagungsjahr 1999 am 8. Dezember 2001 veröffentlicht. Dieser Zeitpunkt lag innerhalb von vier Wochen nach der endgültigen Berechnung des endgültigen Bemessungsbetrages durch die Beklagte. Dass dieser Zeitpunkt gemäß § 9a Abs. 7 UmlVKF maßgebend ist, wie es das Berufungsgericht angenommen hat, zieht die Klägerin nicht durch Aufzeigen einer grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechtsfrage in Zweifel.
ff) Die Klägerin möchte geklärt wissen, ob auf die Umlage das Kostendeckungsprinzip und das Äquivalenzprinzip anwendbar sind und ob die Umlage gegen diese Prinzipien verstößt.
Dass das Kostendeckungsprinzip für die hier in Rede stehende Umlage gilt, muss nicht erst in einem Revisionsverfahren geklärt werden. Es folgt ohne Weiteres aus der gesetzlichen Regelung des § 51 KWG in der Fassung der Änderung durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3416, 3427) in Verbindung mit §§ 1 und 2 UmlVKF. In diesen Vorschriften ist das Kostendeckungsprinzip verankert. Das entspricht auch der Rechtsansicht der Beklagten. Für die sog. Beiträge zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen hat der Senat übrigens bereits ausdrücklich anerkannt, dass das Kostendeckungsprinzip gilt (Urteil vom 21. April 2004 – BVerwG 6 C 20.03 – BVerwGE 120, 311 ≪328≫ = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 14). Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UmlVKF haben die Institute insgesamt 90 % der Kosten nach § 2 UmlVKF zu erstatten. Die Kosten bestehen in den tatsächlichen Haushaltsausgaben zuzüglich eines Versorgungszuschlages.
Das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des (bundes-)verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass eine Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht (vgl. Urteil vom 25. Juli 2001 – BVerwG 6 C 8.00 – BVerwGE 115, 32 ≪44≫; BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 – 2 BvL 24/84 – BVerfGE 83, 363 ≪392≫). Die Sonderabgabe wird nicht zur Abgeltung einer besonderen Leistung der öffentlichen Hand, sondern “voraussetzungslos” erhoben (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 – 2 BvL 1, 4, 6, 16, 18/99, 1/01 – BVerfGE 108, 186 ≪217≫). Auf Sonderabgaben können daher nicht ohne Weiteres die für Gebühren geltenden Grundsätze übertragen werden. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird vielmehr regelmäßig durch die vom Bundesverfassungsgericht für Sonderabgaben entwickelten Voraussetzungen, namentlich ihre besondere sachliche Rechtfertigung und die Belastung einer homogenen Gruppe, die in einer spezifischen Beziehung zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck stehen, und die gruppennützige Verwendung der Mittel Rechnung getragen. Außerdem müssen Sonderabgaben in angemessenen Abständen auf ihre Notwendigkeit überprüft werden. Als Geldleistungspflicht muss die Abgabe nicht nur in dem bereits dargelegten Sinn geeignet sein, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen, sondern darf auch nicht zu einer unzumutbaren Belastung der Betroffenen führen. Dies hat der Senat bereits in seinen Urteilen vom 13. September 2006 (a.a.O. S. 20 Rn. 74) näher dargelegt. Ob die Umlage bei der Klägerin zu einer unzumutbaren Belastung führt, ist eine Frage des Einzelfalles, die nicht die Zulassung der Grundsatzrevision rechtfertigt, sondern allenfalls Anlass zur Prüfung eines Anspruchs der Klägerin auf Zahlungserleichterung (Stundung, Erlass) wegen unbilliger Härte gibt.
gg) Die Klägerin hält weiter für klärungsbedürftig, “ob im Rahmen der Artikel 12 und 14 GG auch eine kumulierte Betrachtung der Abgabenlast geboten und notwendig sein kann, jedenfalls in Bezug auf mehrere Sonderabgaben, die zudem von derselben Behörde erhoben werden”.
Für die gleichzeitige Belastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer hat das Bundesverfassungsgericht in dem bereits vom Verwaltungsgerichtshof herangezogenen Beschluss vom 18. Januar 2006 – 2 BvR 2194/99 – (BVerfGE 115, 97 ≪114≫) entschieden, dass sich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 GG keine absolute Obergrenze (Belastungsgrenze) in der Nähe einer “hälftigen Teilung” (“Halbteilungsgrundsatz”) ableiten lässt. Zugleich hat es ausgeführt, dass eine Vermeidung der Überbelastung der Steuerpflichtigen als verfassungsrechtlicher Grundsatz zu gelten hat (a.a.O. S. 116). Ob und inwieweit diese Grundsätze auf Sonderabgaben der hier in Rede stehenden Art anzuwenden sind, mag noch der Klärung bedürfen. Unter den Umständen des vorliegenden Verfahrens könnte diese Problematik jedoch nicht in einem Revisionsverfahren geklärt werden. Denn die Klägerin legt nicht durch Auflistung von Erträgen und kumulierten Abgaben dar, dass im Jahre 1999 die kumulierte Belastung auch nur in die Nähe einer hälftigen Inanspruchnahme ihrer Erträge kommt. Derartiges ist auch sonst nicht ersichtlich.
Die hier umstrittene Umlage ist für das Veranlagungsjahr 1999 erhoben worden. Für diesen Zeitraum konnte von den von der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung aufgelisteten Abgaben außer der im vorliegenden Verfahren umstrittenen Sonderabgabe nur die Abgabe nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz angefallen sein. Die von ihr angeführten Umlagen nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl I S. 1504) und der Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 9. Mai 2005 (BGBl I S. 1259) sowie die Gebühren nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren nach dem Wertpapierprospektgesetz vom 29. Juni 2005 (BGBl I S. 1875) werden erst für nachfolgende Jahre erhoben.
hh) Schließlich stellt die Klägerin die Vereinbarkeit der Umlage “mit den europäischen Vorgaben ‘gleiches Geschäft – gleiche Regeln’” als im Revisionsverfahren zu klärende Problematik heraus. Diese Problematik bezieht sich, wie sich aus der Bezugnahme auf Nr. 16 des Schriftsatzes der Klägerin vom 4. August 2006 an den Verwaltungsgerichtshof ergibt, auf den Erwägungsgrund 43 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (Wertpapierdienstleistungsrichtlinie). Dazu hat der Senat in dem bereits mehrfach angeführten Urteil vom 13. September 2006 ausgeführt, dass der genannte Erwägungsgrund keinen Bezug zur Kostenumlage der Aufsichtsbehörde hat (a.a.O. S. 6 Rn. 27). Der Senat hat das der Umlage zugrundeliegende Regelwerk für gemeinschaftsrechtskonform angesehen (a.a.O. S. 21 Rn. 77). Die Klägerin zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine erneute Befassung des Revisionsgerichts mit dieser Problematik erforderten.
ii) Die nunmehr mit Schriftsatz vom 20. Juli 2007 in Zweifel gezogene Ermittlung der Bruttoerträge kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen, weil sie erst weit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist angesprochen worden ist und nicht nur eine Präzisierung des bereits fristgemäß Vorgetragenen darstellt. Im Übrigen gilt auch hier, dass die Klägerin sich spekulativ mit einer künftigen Änderung der Berechnungsgrundlagen befasst.
b) Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung von der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte ist ebenfalls nicht gegeben. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist, den eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellt hat. Dabei müssen die Rechtssätze sich grundsätzlich auf dieselbe Rechtsnorm beziehen. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang, dass in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, dass und inwiefern das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen in der genannten Weise widersprechenden Rechtssatz gestützt hat. Daran fehlt es.
aa) Die Geltendmachung eines “potenziellen Revisionszulassungsgrundes” der Abweichung von einer von der Klägerin erwarteten, aber noch nicht vorliegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschwerdebegründung S. 5) ist unzulässig.
bb) Die Klägerin rügt, das angefochtene Urteil weiche von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 27. Februar 2007 – 1 BvR 3140/06 – (WM 2007, 729) ab. Dort habe das Bundesverfassungsgericht folgenden Rechtssatz aufgestellt:
Diese Betrachtung lässt außer Acht, dass die Umlage der Kosten der Aufsicht nicht an die einzelnen Wertpapiergeschäfte geknüpft ist, in deren Bereich es Überschneidungen in den Geschäftsfeldern von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten geben mag. Ansatzpunkt der Kostenverteilung nach der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom 8. März 1999 ist vielmehr die Einordnung der jeweiligen Unternehmen nach den Legaldefinitionen für Kreditinstitute (§ 1 Abs. 1 KWG) und Finanzdienstleistungsinstitute (§ 1 Abs. 1a KWG).
Der Verwaltungsgerichtshof meine demgegenüber, der Verordnungsgeber habe Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken zu einer Gruppe zusammenfassen dürfen. Dabei habe er sich auf das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezogen, in dem die Einordnung der Wertpapierhandelsbanken in die Gruppe der Finanzdienstleistungsinstitute (statt in die Gruppe der Kreditinstitute) damit begründet worden sei, dass die Art ihrer Wertpapiergeschäfte vergleichbar sei. Auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts habe sie, die Klägerin, in die Gruppe der Kreditinstitute eingeordnet werden müssen.
Mit diesem Vorbringen wird eine Abweichung nicht dargetan. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich die Einbeziehung der Wertpapierhandelsbanken in die Gruppe der Finanzdienstleistungsinstitute mit dem angeführten Satz nicht ausschließen wollen. Das ergibt sich ohne Weiteres daraus, dass in den Sätzen, die dem von der Klägerin herausgegriffenen Satz nachfolgen, jeweils in einem Klammerzusatz die Wertpapierhandelsbanken als den Finanzdienstleistungsinstituten zugehörig behandelt worden sind, wie es in § 51 KWG i.V.m. § 1 Satz 2 UmlVKF geregelt worden ist. Auch im Zusammenhang mit der Beschreibung des durch Finanzdienstleistungsinstitute (einschließlich der Wertpapierhandelsbanken) verursachten besonderen Beaufsichtigungsaufwandes wird die Einbeziehung der Wertpapierhandelsbanken in die Gruppe der Finanzdienstleistungsinstitute nicht beanstandet. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin die von ihr angeführte Passage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts missverstanden hat. Diese greift die Regelung des § 1 Satz 1 UmlVKF auf, ohne schon auf die Fiktion des § 1 Satz 2 UmlVKF einzugehen.
c) Wegen eines Verfahrensmangels kann die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur zugelassen werden, wenn ein Mangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein solcher Mangel ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in Bezug auf die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26). Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt.
aa) Die Klägerin meint, das Berufungsgericht hätte entsprechend ihrem Beweisantrag aufklären müssen, ob bei der Beklagten eine Überdeckung der entstandenen Aufsichtskosten eingetreten sei (Beschwerdebegründung S. 14), und macht geltend, die Berechnung des der Beklagten entstandenen, umlagefähigen Aufwandes sei fehlerhaft (Beschwerdebegründung S. 22 f. unter Hinweis auf S. 33 und 38 des angefochtenen Urteils). Diese Verfahrensrügen betreffen in unterschiedlicher Formulierung die Ermittlung der umlagefähigen Kosten und die Bestimmung der Umlagebeträge der Abgabenschuldner sowie das Gesamtergebnis der festgesetzten und eingegangenen Umlagebeträge.
Die Darlegung des Verfahrensmangels ungenügender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) erfordert die substantiierte Erklärung, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, z.B. Beschluss vom 6. März 1995 – BVerwG 6 B 81.94 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts braucht sich dem Tatsachengericht in der Regel eine Beweisaufnahme nicht aufzudrängen, wenn ein anwaltlich vertretener Kläger auf schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge nicht mehr durch Stellung eines förmlichen Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung zurückkommt (z.B. Beschlüsse vom 24. November 1977 – BVerwG 6 B 16.77 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 161, vom 6. März 1995 – BVerwG 6 B 81.94 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 und vom 1. März 2001 – BVerwG 6 B 6.01 – NVwZ 2001, 922 ≪923≫).
Nach diesen Grundsätzen liegt eine Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung nicht vor. Ausweislich des Protokolls über die mehr als zweistündige mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof hat die anwaltlich vertretene Klägerin keine Beweisanträge zu den nunmehr angesprochenen Fragen gestellt. Wäre die Niederschrift unrichtig gewesen, hätte die Klägerin Berichtigung beantragen können. Dies ist nicht geschehen. Unter diesen Umständen muss von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift ausgegangen werden (§ 105 VwGO, § 160 Abs. 3 Nr. 2, § 165 ZPO). Von sich aus brauchte das Berufungsgericht das von der Beklagten unterbreitete Zahlenmaterial nicht weiter zu hinterfragen. Es durfte davon ausgehen, dass die Beklagte als bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts keine unrichtigen Angaben vorträgt, zumal die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung keinen Aufklärungsbedarf mehr zu erkennen gegeben hatte.
bb) Die Klägerin rügt, das Berufungsgericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil die beiden ehrenamtlichen Richter sich erstmals zu Beginn der mündlichen Verhandlung bei dem Vorsitzenden Richter vorgestellt hätten und zunächst hätten vereidigt werden müssen. Sie hätten daher keine Chance gehabt, sich in den Fall einzuarbeiten. Eine eigene Entscheidungsfindung durch die ehrenamtlichen Richter habe nicht stattgefunden. Hierin lägen eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör und ein Verstoß gegen das Prinzip des gesetzlichen Richters.
Dieser Vorhalt geht fehl. Das folgt allerdings nicht schon daraus, dass die Klägerin diese Verfahrensweise widerspruchslos hingenommen hat. Dies hat keinen Rügeverlust gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 295 ZPO zur Folge, denn auf die Beachtung der Vorschriften über die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts kann nicht verzichtet werden (Urteil vom 23. August 1996 – BVerwG 8 C 19.95 – BVerwGE 102, 7 ≪10≫ m.w.N.). Indessen haben die Prozessbeteiligten keinen Anspruch darauf, dass die ehrenamtlichen Richter vor der mündlichen Verhandlung über den Streitstoff informiert werden. Gemäß §§ 34, 19 VwGO wirken die ehrenamtlichen Richter “bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung” mit, nicht vor der mündlichen Verhandlung. Sie sollen sich ihre Überzeugung aus der mündlichen Verhandlung bilden (Beschluss vom 24. September 1969 – BVerwG 3 ER 210.69 – Buchholz 310 § 30 VwGO Nr. 4). Durch den vom Gesetz vorgesehenen Ablauf der mündlichen Verhandlung, insbesondere durch die Pflicht zum Vortrag des wesentlichen Inhalts der Akten gemäß § 103 Abs. 2 VwGO und zur Erörterung der Streitsache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gemäß § 104 Abs. 1 VwGO, ist sichergestellt, dass die ehrenamtlichen Richter eine ausreichende Grundlage haben, ihre richterliche Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen. Zudem ist regelmäßig anzunehmen, dass die ehrenamtlichen Richter während der Beratung über alle wesentlichen Umstände informiert werden (vgl. Beschluss vom 18. April 1983 – BVerwG 9 B 2337.80 – Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 5 S. 2). Die Klägerin legt nicht, wie es erforderlich wäre, dar, dass diesen Erfordernissen im vorliegenden Verfahren nicht Rechnung getragen worden ist.
2. Auch alles andere Vorbringen führt nicht auf einen Revisionszulassungsgrund.
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Bardenhewer, Dr. Hahn, Dr. Graulich
Fundstellen