Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Juni 1993 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts sind nicht gegeben. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts weicht nicht gemäß § 86 Abs. 2 LPVG BW i.V.m. §§ 92 a Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG von einem der in der Beschwerdeschrift angeführten Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts ab.
1. Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur vor, wenn das Beschwerdegericht seinem Beschluß einen abstrakten, die Entscheidung tragenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der im Widerspruch zu einem ebensolchen und von der Nichtzulassungsbeschwerde zu bezeichnenden Rechtssatz in einem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts bzw. eines anderen mit Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsrecht befaßten Gerichts steht, das mit den in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG bezeichneten Gerichten vergleichbar ist. Eine solche Divergenz setzt weiter voraus, daß beide Entscheidungen entweder auf der Grundlage derselben Vorschrift oder auf der Grundlage wörtlich übereinstimmender und daher für die Divergenz grundsätzlich in Betracht kommender Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts ergangen sind. Fehlt es daran, ist eine Abweichung, welche die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, ausgeschlossen, weil zu Vorschriften mit unterschiedlichem sachlichen Regelungsgegenstand selbstverständlich abweichende Rechtssätze entwickelt werden können (stRspr des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 22. Februar 1991 – BVerwG 6 PB 11.90 –, vom 9. März 1987 – BVerwG 6 PB 28.86 – und vom 22. Mai 1989 – BVerwG 6 PB 3.89 –; ferner Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 16. Februar 1976 – BVerwG 7 B 18.76 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 143 und vom 16. Oktober 1979 – BVerwG 2 B 61.79 – Buchholz 237.1 Art. 15 BayBG Nr. 3).
2. Die genannten Voraussetzungen liegen nach dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor.
a) Das Beschwerdegericht geht davon aus, daß Regelungen der Dienststellenleitung zu der Frage, was zur Arbeitszeit rechnet, insbesondere solche, die den Ort des Arbeitsbeginns festlegen, nicht der Mitbestimmung unterliegen. Werde das Zurücklegen des Weges von der Station eines Krankenhauses zur Pforte nicht mehr als Arbeit berücksichtigt, werde damit – lediglich – der Ort der Aufnahme der Arbeit und der Ort der Beendigung der Arbeit neu festgelegt. Eine solche Entscheidung, welche die zeitliche Lage der als Arbeitszeit anerkannten Zeiten nicht betreffe, unterliege der Mitbestimmung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG BW nicht.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Beschwerdegericht damit nicht entschieden, eine Änderung der Lage der Arbeitszeit sei nicht mitbestimmungspflichtig; es hat nur die durch den 66. Tarifvertrag zur Änderung des BAT vom 24.4.1991 ermöglichte Neubestimmung der Arbeitsstelle (vgl. Satz 2 der geänderten Protokollnotiz zu § 15 Abs. 7 BAT) nicht als der Mitbestimmung unterliegend angesehen, weil sie die zeitliche Verteilung der – tarifvertraglich festgelegten – Arbeitszeit nicht verändert.
Das Beschwerdegericht hat sich damit nicht in Widerspruch zu einem vom Bundesverwaltungsgericht in den Beschlüssen vom 14. Juni 1968 – BVerwG 7 P 9.66 – (BVerwGE 30, 39, 41) und vom 9. Oktober 1991 – BVerwG 6 P 21.89 – (Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 75, S. 72) aufgestellten Rechtssatz gesetzt. Der mit der Nichtzulassungsbeschwerde als maßgeblich bezeichnete Rechtssatz, wonach es bei der Mitbestimmung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit Aufgabe des Personalrats sei, darauf zu achten, daß die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften insbesondere für die Beschäftigung von Frauen und Jugendlichen bei der Festlegung der Arbeitszeit berücksichtigt und berechtigte Wünsche von Bediensteten in Einklang mit den dienstlichen Erfordernissen gebracht würden, setzt voraus, daß es überhaupt um eine nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG BW mitbestimmungspflichtige Maßnahme geht, also entweder um die Festsetzung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen oder um die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Das Beschwerdegericht hat dies verneint und ohne Widerspruch zu dem genannten Rechtssatz eine Neubestimmung des Ortes des Arbeitsbeginns bei gleichbleibender Arbeitszeit als nicht mitbestimmungspflichtig bewertet, auch wenn vergleichbare Interessen von Beschäftigten berührt sind. Ein Schluß von Sinn und Zweck der Mitbestimmung auf die Reichweite des Mitbestimmungstatbestandes läßt sich aus den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht herleiten.
b) Das Beschwerdegericht hat im übrigen nicht, wie der Beschwerdeführer vorbringt, sinngemäß den Rechtssatz aufgestellt, Änderungen der Definition der regelmäßigen Arbeitszeit i.S. des § 15 BAT könnten nicht zu einer Änderung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit führen, sondern vielmehr, daß Änderungen der Definition der Arbeitsstelle im vorliegenden Fall rein rechtlich gesehen nicht zur Änderung der Arbeitszeit führen. Wenn bisher auf die Arbeitszeit angerechnete Wege zur Erreichung des Arbeitsplatzes aufgrund veränderter Rechtslage nicht mehr in voller Länge anzurechnen sind, ergibt sich für die Betroffenen zwar faktisch, daß sie nunmehr zeitiger am Ort ihres früheren Arbeitsbeginns sein müssen, um zu der gleichen Zeit wie früher am neuen Ort des Arbeitsbeginns sein zu können. Rechtlich gesehen hat sich aber der Zeitpunkt des Beginns – oder im umgekehrten Fall des Endes – der täglichen Arbeitszeit dadurch nicht geändert. Allein auf diese rechtliche Betrachtungsweise hat das Beschwerdegericht abgestellt. Dies steht auch nicht in Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer genannten Entscheidungen des Senats vom 4. April 1985 – BVerwG 6 P 37.82 – (Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 39 = PersR 1986, 17 ff.) und vom 26. April 1988 – BVerwG 6 P 19.86 – (PersR 1988, 186 f.). Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung der Divergenz zu Unrecht auf den dem Beschluß des Senats vom 4. April 1985 entnommenen Rechtssatz, daß Gegenstand des Mitbestimmungsrechts des Personalrats (demnach) allein die Festlegung der zeitlichen Lage der durch Gesetz oder Tarifvertrag bestimmten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die zur Verfügung stehenden Arbeitstage und am einzelnen Arbeitstag und damit auch der Dauer der täglichen Arbeitszeit, nicht aber die Entscheidung der Dienststelle darüber, wie die dienstliche Inanspruchnahme der Beschäftigen unter Einbeziehung der Dienstbereitschaften oder betriebsbedingten Pausen arbeitsrechtlich zu werten sei. Auch dieser Rechtssatz zur Auslegung des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG läßt sich vielmehr zur Begründung heranziehen, warum die Festlegung des Ortes des Dienstbeginns und des Dienstendes nicht mitbestimmungspflichtig ist.
c) Ebensowenig weicht der angegriffene Beschluß von der Entscheidung des Senats vom 13. August 1992 – BVerwG 6 P 20.91 – (Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 80) ab. Das Beschwerdegericht hat erkennbar, wenn auch nicht ausdrücklich, in dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtssatz auf diese Rechtsprechung zur Sperrwirkung des § 75 Abs. 3 BPersVG abgehoben. Dem Zusammenhang seiner Begründung läßt sich entnehmen, daß es von einer tarifvertraglich abschließenden und keines weiteren Ausführungsaktes bedürftigen, also im Sinne der Rechtsprechung des Senats unmittelbaren Regelung hinsichtlich der Anrechnung von Wegezeiten auf die Arbeitszeit ausgeht. Damit fehlt es auch hier an einer Divergenz, ohne daß es auf die Frage ankäme, ob die entsprechende Auslegung des Tarifvertrages zutreffend ist.
Unterschriften
Niehues, Albers, Eckertz-Höfer
Fundstellen