Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 25.10.2001; Aktenzeichen 2 S 88/01) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 39 426,74 EURO (entspricht 77 112 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Revision kommt weder unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch unter demjenigen der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) in Betracht.
1. Der Begründung der Beschwerde kann nicht entnommen werden, dass der Rechtssache die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Eine grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO (n.F.) Nr. 26 = NJW 1997, 3328 = DÖV 1998, 117). Dem trägt die Beschwerde nicht ausreichend Rechnung.
a) Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen betreffen zunächst die Vereinbarkeit von § 1 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) vom 31. August 1991 (Baden-WürttGBl S. 773) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Bei den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages handelt es sich um nichtrevisibles Landesrecht, weil die Länder von der nach Art. 99 GG gegebenen Möglichkeit, Landesrecht für revisibel zu erklären, insoweit keinen Gebrauch gemacht haben (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1998 – BVerwG 6 C 13.97 – BVerwGE 108, 108 ≪110≫). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und/oder Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der – gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten – bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 1989 – BVerwG 7 B 177.89 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277; Beschluss vom 1. September 1992 – BVerwG 11 B 24.92 – Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171). Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. Beschluss vom 19. Juli 1995 – BVerwG 6 NB 1.95 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 = NVwZ 1997, 61). Wird eine Vorschrift des Landesrechts als bundesverfassungsrechtlich bedenklich angesehen, ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtlichen Normen verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Bestimmungen Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich nicht aufgrund bisherigen oberstgerichtlicher Rechtsprechung – insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts – beantworten lassen (vgl. Beschluss vom 25. März 1999 – BVerwG 6 B 16.99 –). Daran gemessen ist die Beschwerde nicht ausreichend begründet.
Die allgemeine Frage, ob „§ 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV mit dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Gleichheit aller Bürger vor den öffentlichen Lasten zu vereinbaren” ist, bezieht sich auf die Verfassungsmäßigkeit des irrevisiblen Landesrechts, nicht auf eine im Zusammenhang mit der Auslegung vom Bundesverfassungsrecht klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Dies gilt ebenso für die inhaltlich übereinstimmende Frage, „ob eine Gebührenpflicht, die an den Teilnehmerstatus anknüpft, der allein durch die Zulassung des Kraftfahrzeugs und nicht durch Bereithalten zum Empfang begründet wird, aus bundesrechtlicher Sicht mit dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Gleichheit aller Bürger vor den öffentlichen Lasten gerechtfertigt ist”.
Die Frage, „ob bei der Festlegung, wer Rundfunkteilnehmer ist, als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht kommt, insbesondere, wenn die Rundfunkteilnehmerschaft wie in § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV fingiert wird”, ist nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Abgrenzung des Kreises der Gebührenpflichtigen von denjenigen, die keine Rundfunkgebühren zu entrichten haben, auf sachlichen Gründen beruhen muss, um vor Art. 3 Abs. 1 GG standzuhalten (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1998, a.a.O., S. 112 ff.). Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 22. Februar 1994 – 1 BvL 30/88 – BVerfGE 90, 60 ≪106≫). Der Rechtsprechung des Senats ist ferner zu entnehmen, dass die Bestimmung der Gebührenpflichtigen aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung auch typisierend vorgenommen werden darf und dass dem Gesetzgeber bei der Privilegierung von Zweitgeräten in privat genutzten Kraftfahrzeugen und bei der Abgrenzung solcher Fahrzeuge von anderen, insbesondere gewerblich genutzten Fahrzeugen ein weiterer Gestaltungsraum zusteht, der erst an der Willkürgrenze endet (vgl. Beschluss vom 20. November 1995 – BVerwG 6 B 73.95 – Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 77).
Die Zulassung der Revision kommt auch nicht mit Blick auf die Frage in Betracht, ob „Gründe der Rechtsklarheit und Praktikabilität es rechtfertigen können, dass durch eine typisierende Regelung wie die Fiktion des § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV” eine Gebührenpflicht begründet wird, „ohne dass überhaupt der Tatbestand erfüllt wäre, an den in allen anderen Fällen für die Entstehung der Abgabenpflicht angeknüpft wird”. Diese Frage bezieht sich in Anbetracht der grundsätzlichen Zulässigkeit typisierender und damit zwangsläufig vergröbernder Regelungen wiederum im Kern, nicht auf die Auslegung von Bundesrecht, sondern auf die Vereinbarkeit des § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV mit Art. 3 Abs. 1 GG. Auf die behauptete Verfassungswidrigkeit von Landesrecht allein kann eine zulässige Grundsatzrüge jedoch nicht gestützt werden. Dasselbe gilt im Ergebnis auch für die von der Klägerin geltend gemachte angeblich unzutreffende Auslegung des Begriffs „Bereithalten” in dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag durch den Verwaltungsgerichtshof. Diese Rüge betrifft von vornherein nur irrevisibles Landesrecht.
b) Soweit die Klägerin geklärt wissen möchte, ob „§ 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV mit dem Äquivalenzprinzip zu vereinbaren” ist, geht es ihr ein weiteres Mal lediglich um die Vereinbarkeit des Rundfunkgebührenstaatsvertrags und Bundesrecht. Davon abgesehen sind die Auswirkungen des Äquivalenzprinzips auf den in Rede stehenden Sachbereich geklärt. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist das für das Abgabenrecht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausprägende Äquivalenzprinzip für die Überprüfung der gesetzlichen Abgrenzung des Kreises der Rundfunkgebührenpflichtigen nicht heranzuziehen. Einschlägig ist insoweit allein Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1998, a.a.O., S. 111 f.). Soweit der früher für das Rundfunkrecht zuständige 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts das Äquivalenzprinzip im Zusammenhang mit der Rundfunkgebührenpflicht für anwendbar angesehen hat (vgl. Urteil vom 26. Februar 1988 – BVerwG 7 C 34.87 – BVerwGE 79, 90 ≪91≫), hat der für das Rundfunkrecht nunmehr (allein) zuständige beschließende Senat diese Rechtsprechung in seinem Urteil vom 9. Dezember 1998 (a.a.O., S. 111) ausdrücklich aufgegeben. Die Beschwerde zeigt keine Gesichtspunkte auf, die den Senat zu einer Änderung dieser Rechtsprechung veranlassen könnten. In einem Revisionsverfahren wäre mithin § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV nicht am Maßstab des Äquivalenzprinzips zu überprüfen.
c) Ein die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigender Klärungsbedarf ist auch insoweit nicht aufgezeigt, als sich die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen auf den Rundfunkstaatsvertrag (RfStV) vom 31. August 1991 (Baden-WürttGBl S. 748) beziehen. Zwar handelt es sich bei dessen Bestimmungen um revisibles Recht (vgl. Urteil vom 11. März 1998 – BVerwG 6 C 12.97 – BVerwGE 106, 216 ≪218≫). Die Fragen, deren Beantwortung die Klägerin insoweit begehrt, bedürfen jedoch nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.
Die Beschwerde möchte im Zusammenhang mit dem Rundfunkstaatsvertrag in erster Linie geklärt wissen, ob „die Fiktion in § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV mit dem Kostendeckungsgrundsatz und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (ist), weil sie gegen die Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrages über die Ermittlung des Finanzbedarfs der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (§§ 12, 13 RStV) verstößt”. Sie erläutert diese Frage dahin, dass eine Klärung erstrebt wird, „ob die Vorgabe des § 12 Abs. 2 RStV eine Fiktion, wie sie in § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV enthalten ist, zulässt” und „ob deckungsgleiche Definitionen des Begriffs des ‚Bereithaltens eines Rundfunkgerätes’ sowohl im Rundfunkstaats- als auch im Rundfunkgebührenstaatsvertrag” erforderlich sind. Den aufgeworfenen Fragen liegt die Erwägung zugrunde, die Regelung über die Rundfunkteilnehmereigenschaft in § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV widerspreche dem Rundfunkstaatsvertrag. Diese Annahme erweist sich ohne weiteres als unzutreffend. Das folgt schon daraus, dass der Rundfunkstaatsvertrag und der Rundfunkgebührenstaatsvertrag Bestandteile ein und desselben Regelungswerkes sind und es sich deshalb aufdrängt, dass sich die einzelnen Bestimmungen nach dem gesetzgeberischen Willen nicht ausschließen. Der Rundfunkstaatsvertrag ist als Art. 1 Bestandteil des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 (Baden-WürttGBl S. 747), dessen Art. 4 den Rundfunkgebührenstaatsvertrag enthält. Nach § 12 Abs. 2 RfStV, der § 11 Abs. 2 RfStV in der ursprünglichen Fassung entspricht, begründet das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts die Rundfunkgebührenpflicht. Die Einzelheiten der Rundfunkgebührenpflicht sind in dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag geregelt. Danach trifft die Pflicht zur Entrichtung einer Gebühr den Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). Das ist derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält (§ 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). Die hier interessierende Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV stellt den in der Bestimmung näher bezeichneten Personenkreis den Rundfunkteilnehmern gleich. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn der Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland mehrere einander widersprechende Bestimmungen über den Kreis der Rundfunkgebührenpflichtigen treffen würde. Deshalb ist auch anzunehmen, dass § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV mit dem Rundfunkstaatsvertrag im Einklang steht. Damit sind sowohl die aufgeworfene Grundfrage als auch die Teilfragen beantwortet, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
2. Der Beschwerde lässt sich auch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entnehmen.
Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz des revisiblen Rechts benennt, mit dem die Vorinstanz einen in der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O.). Diesen Anforderungen genügen die von der Klägerin erhobenen Divergenzrügen nicht.
Die Klägerin beanstandet zunächst, der Verwaltungsgerichtshof sei insofern von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abgewichen, als er angenommen habe, für das „Bereithalten” eines Rundfunkgeräts reiche das Einwirken auf die Nutzungsmöglichkeit aus. Demgegenüber gehe das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 22. Februar 1994 (a.a.O., S. 106) davon aus, dass „Bereithalten” nur anzunehmen sei, wenn die Nutzungsmöglichkeit an einem Empfangsgerät verschafft werde. Es kann dahinstehen, ob der Verwaltungsgerichtshof den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Sache widersprochen oder ob er lediglich mit Blick auf besondere Fallgestaltungen eine andere Formulierung als das Bundesverfassungsgericht gewählt hat. Die Revisionszulassung scheidet jedenfalls deshalb aus, weil die angebliche Divergenz Landesrecht betrifft. Eine Zulassung der Revision wegen Abweichung kommt nicht in Betracht, wenn ein Berufungsurteil von einer Entscheidung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bezeichneten Gerichte abweicht, die abweichende Entscheidung aber eine Vorschrift des nichtrevisiblen Rechts betrifft. In einem Revisionsverfahren könnte eine solche Divergenz nämlich wegen der auf die Verletzung von Bundesrecht beschränkten Prüfung (§ 137 Abs. 1 VwGO) nicht beseitigt werden (vgl. Beschluss vom 16. Februar 1976 – BVerwG 7 B 18.76 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 143).
Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz kann entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht damit begründet werden, der Verwaltungsgerichtshof habe in Abweichung von dem Urteil des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 1988 (a.a.O., S 91) angenommen, ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liege nur vor, wenn die Höhe der Gebühr zu der vom Rundfunk erbrachten Leistung in einem Missverhältnis stehe. Selbst wenn der Verwaltungsgerichtshof einen von der angezogenen Entscheidung des abweichenden und sein Urteil tragenden Rechtssatz aufgestellt haben sollte, käme die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht in Betracht. Die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ein Unterfall der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und ist ebenso wie diese darauf gerichtet, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu sichern (vgl. Beschluss vom 26. Juni 1995 – BVerwG 8 B 44.95 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 2 m.w.N.). Deshalb ist bei der Prüfung, ob eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliegt, auf den neuesten Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung abzustellen (vgl. Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 132 Rn. 68). Der nunmehr für das Rundfunkrecht (allein) zuständige beschließende Senat geht – wie dargelegt – in Abweichung von der Rechtsprechung des früher zuständigen 7. Senats davon aus, dass für die hier in Rede stehende Abgrenzung des Kreises der Rundfunkgebührenpflichtigen das Äquivalenzprinzip nicht heranzuziehen sei. Deshalb käme es in einem Revisionsverfahren nicht auf den Inhalt des Äquivalenzprinzips und die die angebliche Divergenz betreffende Rechtsfrage an.
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 13 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Bardenhewer, Hahn, Vormeier
Fundstellen