Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 11.02.2007; Aktenzeichen 7 BV 06.1073) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 065,17 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, die sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache stützt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen; dies verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihrer Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
Die Klägerin möchte im Hinblick auf § 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages – RGebStV – geklärt wissen, “ob der Gebührenbefreiungstatbestand nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV immer dann schon grundsätzlich nicht eingreifen kann, wenn eine Wohnung, die nicht Hauptwohnsitz des Eigentümers ist und in der tragbare Rundfunkgeräte vorübergehend bereitgehalten werden, in Eigentum oder Dauermiete des Rundfunkteilnehmers steht”. Sie fragt weiter, “ob es eine sachliche Rechtfertigung für die Erhebung von Rundfunkgebühren bei vorübergehendem Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten außerhalb der Wohnung des Hauptwohnsitzes darstellt, darauf abzustellen, dass die vom Rundfunkteilnehmer genutzte Ferienwohnung in seinem Eigentum oder (seiner) Dauermiete steht”. Diese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
Die zwischen den Beteiligten umstrittene Auslegung und Anwendung des § 5 Abs. 1 RGebStV über die Gebührenpflicht für Zweitgeräte betrifft im hier vorliegenden Streitfall noch irrevisibles Landesrecht. Zwar haben die Länder von der durch Art. 99 GG gegebenen Möglichkeit, Landesrecht für revisibel zu erklären, für den Bereich des Rundfunkrechts bereits durch § 48 des Rundfunkstaatsvertrages – RStV – in der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Fassung Gebrauch gemacht. Diese Regelung erstreckt sich aber nicht auf den hier in Rede stehenden Rundfunkgebührenstaatsvertrag (Urteile vom 9. Dezember 1998 – BVerwG 6 C 13.97 – BVerwGE 108, 108 ≪110≫ und vom 21. September 2005 – BVerwG 6 C 16.04 – Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 40). Dessen Bestimmungen wurden erst mit Inkrafttreten des am 10. Februar 2007 bekanntgemachten 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (BayGVBl 2007, S. 132) durch die Einfügung des neuen § 10 RGebStV für revisibel erklärt. Die Revisibilität gilt noch nicht für das Staatsvertragsrecht, das für die hier umstrittene Rundfunkgebührenpflicht in einem in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraum maßgeblich ist. Denn unter den in § 10 RGebStV nunmehr als revisibel bezeichneten “Bestimmungen dieses Staatsvertrags” sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung zu verstehen, die dieser durch Art. 7 des 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrages erhalten hat, nicht hingegen das – hier noch maßgebliche – bisherige Gebührenstaatsvertragsrecht (vgl. zum sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich des § 48 RStV: Urteile vom 11. März 1998 – BVerwG 6 C 12.97 – BVerwGE 106, 216 ≪218≫ und vom 21. September 2005 a.a.O.).
Auch soweit die Beschwerde mit ihrer o.g. zweiten Frage die Vereinbarkeit des § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV in der Auslegung des Berufungsgerichts mit dem bundesverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Frage stellen sollte, gibt dies keinen Anlass, die Revision zuzulassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der – gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten – bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (Beschlüsse vom 19. Juli 1995 – BVerwG 6 NB 1.95 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 und vom 6. Oktober 2005 – BVerwG 6 BN 2.05 – Buchholz 402.41 Allg. Polizeirecht Nr. 80). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Die Zweifel der Klägerin beziehen sich nicht auf etwaige ungeklärte Fragen hinsichtlich der Auslegung des Art. 3 Abs. 1 GG, sondern allenfalls darauf, ob das Berufungsgericht unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu einem anderen Ergebnis bei der Anwendung des irrevisiblen Landesrechts hätte gelangen müssen. Dies kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Unterschriften
Dr. Bardenhewer, Dr. Hahn, Dr. Bier
Fundstellen