Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OVG (Beschluss vom 10.03.1997; Aktenzeichen 3 L 275/96) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. März 1997 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
1. Die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen, revisibles Recht betreffenden Frage und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerdebegründung muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortenden, bisher revisionsgerichtlich nicht entschiedenen Rechtsfrage führen kann. Daran fehlt es hier.
In der Beschwerde wird eine konkrete, Bundesrecht betreffende Rechtsfrage nicht formuliert. Soweit ihr jedenfalls sinngemäß die Frage zu entnehmen ist, ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, die „Zugangsrechte” zu einer berufsständischen Rechtsanwaltsversorgung mit Pflichtmitgliedschaft zu beschränken, fehlt es an der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage. Diese Darlegung wird durch den Hinweis nicht ersetzt, es gehe um die Altersvorsorge im allgemeinen, deren Regelung ein elementarer Bestandteil eines funktionierenden Gemeinwesens sei. Die grundsätzliche Bedeutung ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis auf die „zahlreichen Entscheidungen, die die Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk betreffen und die jeweiligen Begehren auf Ausnahme oder Einschränkung von dieser Verpflichtung zurückgewiesen haben”. Sie ergibt sich schließlich nicht daraus, daß § 165 SGB VI nicht die Möglichkeit vorsieht, von den in der Bestimmung definierten beitragspflichtigen Einnahmen selbständig Tätiger für die Beitragsbemessung nur zwei Drittel zugrunde zu legen, wie dies nach der Satzung des beklagten Versorgungswerkes möglich ist. Es ist geklärt, daß berufsständische Versorgungswerke nicht verpflichtet sind, Leistungen zu erbringen, die in allen Punkten denen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen, und demgemäß auch die Beitragslast der Pflichtmitglieder grundsätzlich eigenständig gestalten dürfen (Beschluß vom 8. November 1991 – BVerwG 1 B 46.91 – Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 22; vgl. auch Beschlüsse vom 4. Juli 1995 – BVerwG 1 B 89.95 – und vom 25. Oktober 1995 – BVerwG 1 B 103.95 – a.a.O. Nr. 29 und 31).
Im übrigen beschränkt sich die Beschwerde auf eine Kritik des Berufungsgerichts, das der angefochtenen Entscheidung ausschließlich nichtrevisibles Landesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zugrunde gelegt hat.
2. Die vom Kläger geltend gemachte Abweichung der Berufungsentscheidung von einer anderen Entscheidung des Berufungsgerichts kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Hierzu wäre, wie oben dargelegt, eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts erforderlich.
3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Meyer, Groepper, Gerhardt
Fundstellen