Entscheidungsstichwort (Thema)
Herabgruppierung, Voraussetzungen und Verfahren der – eines Angestellten
Leitsatz (amtlich)
Ein Angestellter kann nur durch eine entsprechende Änderung seines Arbeitsvertrages herabgruppiert werden; eine solche Herabgruppierung ist mitbestimmungspflichtig.
Normenkette
PersVG Bln § 87 Nr. 6
Verfahrensgang
OVG Berlin (Beschluss vom 24.10.1985; Aktenzeichen PV Bln. 10.84) |
VG Berlin (Entscheidung vom 05.03.1984; Aktenzeichen FK (Bln) -B-8.83) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin – Fachsenat für Personalvertretungssachen Berlin – vom 24. Oktober 1985 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Bei dem Berufsamt des Landes Berlin, das zum Bereich des Senators für Schulwesen, Berufsausbildung und Sport, des Beteiligten, gehört, sind die Lehrausbilder B., H. und L. als Angestellte beschäftigt. Auf ihre Arbeitsverhältnisse findet nach einzelvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarif (BAT) mit allen ihn ändernden und ergänzenden Tarifverträgen Anwendung. Bei ihrer Einstellung in den Jahren 1977 (L.) und 1979 (H. und B.) wurden die Lehrausbilder in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 29 des Teils I der Anlage I a zum BAT eingruppiert. Diese Fallgruppe wurde durch Änderungstarifvertrag vom 18. April 1980 hinsichtlich der Meister und technischen Angestellten gestrichen und durch die Tarifmerkmale des dem Teil II der Anlage 1 a zum BAT neu angefügten Abschnitts Q ersetzt.
Unter dem 15. Dezember 1982 wies der damalige Senator für Arbeit und Betriebe, zu dessen Bereich das Berufsamt seinerzeit gehörte, die Lehrausbilder auf die Tarifänderung hin. Im einzelnen teilte er den Lehrausbildern B. und L., die die Meisterprüfung abgelegt haben, mit, das von ihnen wahrgenommene Arbeitsgebiet entspreche nunmehr der Fallgruppe 2 der Vergütungsgruppe V c der Anlage 1 a Teil II Abschnitt Q zum BAT. Dem Lehrausbilder H., der die Meisterprüfung nicht abgelegt hat, teilte er mit, er erfülle bei gleichem Arbeitsgebiet die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VI b. Alle drei Lehrausbilder wies er darauf hin, daß sie nunmehr in die entsprechenden Vergütungsgruppen eingruppiert seien und nach achtjähriger Bewährungszeit die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die jeweils nächsthöhere Vergütungsgruppe erfüllten. Tatsächlich würden sie jedoch weiter so behandelt, als seien sie in die Vergütungsgruppe V b BAT eingruppiert. An der Höhe ihrer Vergütung ändere sich somit nichts. Dies sei eine übertarifliche Regelung. Die Fußnotenzulage zur Vergütungsgruppe V b BAT erhielten sie allerdings nicht; denn dafür sei Voraussetzung, daß sie tarifgerecht in diese Vergütungsgruppe eingruppiert seien. Den bei ihm gebildeten Personalrat beteiligte der Senator für Arbeit und Betriebe an dem gesamten Vorgang nicht.
Der Personalrat vertritt die Auffassung, das Vorgehen des Senators verletze sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Nr. 6 PersVG Berlin, weil es personalvertretungsrechtlich eine mitbestimmungspflichtige Herabgruppierung darstelle. Er hat das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,
festzustellen, daß der Senator für Arbeit und Betriebe mit seinen Mitteilungen vom 15. Dezember 1982 an die Lehrausbilder B., L. und H. das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 87 Nr. 6 PersVG Berlin verletzt hat.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag entsprochen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten führte zur Zurückweisung des Antrages, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Mitteilung des Senators für Arbeit und Betriebe an die Lehrausbilder B., H. und L. sei personalvertretungsrechtlich nicht als eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Herabgruppierung anzusehen, weil sie nicht zu einer Verschlechterung der arbeitsvertraglichen Rechtsstellung dieser Beschäftigten geführt habe. Die Schreiben vom 15. Dezember 1982 brächten vielmehr zum Ausdruck, daß sich die Rechtsstellung dieser Beschäftigten nicht verschlechtern solle. Sie habe sich tatsächlich nicht verschlechtert und könne das auch in Zukunft nicht tun. Nach wie vor erhielten die drei Beschäftigten Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT. Daran wolle der Arbeitgeber auch für den Fall nichts ändern, daß die Betreffenden den Bewährungsaufstieg nach acht Jahren nicht erreichten. Der Vertrauensschutz, den die Lehrausbilder hinsichtlich ihrer bisherigen Vergütung genössen, verbiete zudem deren Minderung. Die Mitteilung des Senators für Arbeit und Betriebe habe schließlich auch keine nachteiligen Auswirkungen auf eine mögliche spätere Höhergruppierung der betreffenden Lehrausbilder; dafür sei allein maßgebend, ob ihre Tätigkeit die Tarifmerkmale einer höheren Vergütungsgruppe erfülle.
Mit den Mitteilungen vom 15. Dezember 1982 habe den Lehrausbildern, B., H. und L. letztlich nur erläutert werden sollen, weswegen ihnen die Zulage nach der Fußnote zur Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2 der Anlage 1 a Teil II Abschnitt Q zum BAT nicht gezahlt werde. Darin liege aber keine Herabgruppierung, weil die Zulage erst durch den Änderungstarifvertrag aus dem Jahre 1980 eingeführt worden sei, auf den sich die Mitteilungen bezögen, den Lehrausbildern B., H. und L. also zuvor nicht gezahlt worden sei. Die Mitteilungen hätten die arbeitsvertragliche Rechtsstellung der Betreffenden daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht verschlechtert.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er die der Entscheidung zugrunde liegende Auslegung des § 87 Nr. 6 PersVG Berlin angreift. Nach seiner Auffassung stellt jede Eingruppierung in eine niedrigere Vergütungsgruppe unabhängig davon, ob die Bezahlung aus der niedrigeren Vergütungsgruppe erfolgt, personalvertretungsrechtlich eine Herabgruppierung dar, bei der die Personalvertretung mitzubestimmen hat. Schon deswegen habe das Verwaltungsgericht das Bestehen seiner Mitbestimmungsbefugnis zu Recht festgestellt. Hinzu komme, daß sich die arbeitsvertragliche Position der betroffenen Lehrausbilder tatsächlich verschlechtert habe. Vor der Mitteilung des Senators für Arbeit und Betriebe vom 15. Dezember 1982 seien sie in die Vergütungsgruppe V b BAT eingruppiert gewesen und hätten einen Rechtsanspruch auf die Übertragung von Tätigkeiten gehabt, die den Tarifmerkmalen dieser Vergütungsgruppe entsprachen. Durch die Mitteilungen vom 15. Dezember 1982 seien sie in niedrigere Vergütungsgruppen eingruppiert worden. Daraus folge, daß sie nunmehr nur noch die Übertragung von Tätigkeiten verlangen könnten, die den Tarifmerkmalen dieser Vergütungsgruppen entsprächen. Eine weitere Schlechterstellung im Verhältnis zu ihrer früheren arbeitsvertraglichen Stellung liege darin, daß sie nach den Schreiben des Senators für Arbeit und Betriebe vom 15. Dezember 1982 den Anspruch auf die Gewährung der Zulage nach der Fußnote 1 zur Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2 des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT verloren hätten. Wäre ihr früherer Rechtsstand aufrechterhalten worden, hätten sie nach dem Inkrafttreten des Änderungstarifvertrages aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 29 des Teils I der Anlage 1 a zum BAT in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2 des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT übergeleitet werden müssen und hätten damit nach Ablauf der Bewährungszeit den Anspruch auf die Zulage nach der Fußnote 1 zu dieser Vergütungsgruppe erlangt. Ihre Eingruppierung in niedrigere Vergütungsgruppen habe die Voraussetzungen für diesen Anspruch beseitigt.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin – Fachsenat für Personalvertretungssachen Berlin – vom 24. Oktober 1985 zu ändern und die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin – Fachkammer für Personalvertretungssachen – vom 5. März 1984 zurückzuweisen.
Der Beteiligte tritt der Rechtsbeschwerde entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluß. Er ist der Auffassung, bei den Schreiben vom 15. Dezember 1982 habe es sich um Mitteilungen des Arbeitgebers über die zutreffende Eingruppierung gehandelt, die weder Rechte begründet noch beschnitten hätten, sondern lediglich deklaratorische Bedeutung gehabt hätten.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Dem Beschwerdegericht ist – wenn auch nur im Ergebnis – darin beizupflichten, daß die an die Lehrausbilder B., H. und L. gerichteten Schreiben des Senators für Arbeit und Betriebe vom 15. Dezember 1982 keine Maßnahme darstellten, bei der der Antragsteller gemäß § 87 Nr. 6 PersVG Berlin mitzubestimmen hatte.
Anders als das Beschwerdegericht sieht der Senat den Sinn dieser Schreiben aber nicht allein darin, den Empfängern eine Begründung dafür zu geben, weswegen sie die Zulage nach der Fußnote 1 zur Vergütungsgruppe V b Fallgruppen 1, 2 des Teils II der Anlage 1 a zum BAT nicht erhalten sollten, sondern er wertet die Schreiben als den Ausdruck der Absicht, die Empfänger über eine vermeintlich ohne weiteres eingetretene Veränderung der tarifrechtlichen Grundlagen ihrer Vergütung zu unterrichten.
Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind die genannten Lehrausbilder bei ihrer Einstellung in den Jahren 1977 und 1979 jeweils arbeitsvertraglich in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 29 des Teils I der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert worden. Diese Fallgruppe, die durch den Änderungstarifvertrag vom 8. Juli 1970 (Dienstblatt Berlin 1971 Nr. 27, S. 72) in die Anlage 1 a zum BAT eingefügt worden war, wurde durch Änderungstarifvertrag vom 18. April 1980 (Dienstblatt Berlin 1980 Nr. 8, S. 98) dort wieder gestrichen. An ihre Stelle trat mit nahezu wortgleicher Beschreibung der Tätigkeitsmerkmale die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 des Abschnitts Q des Teils II der Anlage 1 a zum BAT mit dem vorher fehlenden Zusatz in Fußnote 1, daß die Angestellten nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Zulage in Höhe von 7,5 vom Hundert der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe V b erhalten. Wären die Lehrausbilder B., H. und L. förmlich in den neuen Tarif übergeleitet worden, was im Arbeitsrecht allerdings nicht üblich ist, dann wären sie in diese Tarifgruppe überzuleiten gewesen. Auch ohne eine solche Überleitung aber erwarben sie durch die Tarifänderung die Anwartschaft auf die ihnen im Jahr 1980 im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Einstellung noch nicht zustehende Zulage nach der Fußnote 1 des Abschnitts Q des Teils II der Anlage 1 a zum BAT.
Vor diesem tarifrechtlichen Hintergrund können die Schreiben des Senators für Arbeit und Betriebe vom 15. Dezember 1982 nur so verstanden werden, daß die Empfänger, denen darin mitgeteilt wurde, daß das von ihnen wahrgenommene Aufgabengebiet der Fallgruppe 2 der Vergütungsgruppe V c des Abschnitts Q des Teils II der Anlage 1 a zum BAT entspreche, darüber unterrichtet werden sollten, daß sie nach seiner Auffassung bislang zu Unrecht in die Vergütungsgruppe V b eingruppiert waren, ihre Arbeitsverträge also insoweit gegen das Tarifrecht verstießen. Denn die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 2 des Abschnitts Q des Teils II der Anlage 1 a zum BAT entsprechen sinngemäß und nahezu wortgleich den Tätigkeitsmerkmalen der durch den Änderungstarifvertrag vom 18. April 1980 gestrichenen früheren Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 3 des Teils I der Anlage 1 a zum BAT, beschreiben also eine bereits bei der Einstellung der betreffenden niedriger eingruppierte Tätigkeit. Dementsprechend wird den Empfängern in den Schreiben nicht mitgeteilt, sie seien in Anwendung des Änderungstarifvertrages vom 18. April 1980 in die ihrer bisherigen Fallgruppe entsprechende neue Fallgruppe derselben Vergütungsgruppe „übergeleitet” worden, sondern sie werden in den Schreiben darauf hingewiesen, daß sie „bis dahin”, d.h. bis zu ihrem möglichen Bewährungsaufstieg, „wie bisher (tarifgemäß) in Vergütungsgruppe V c gemäß Fallgruppe 2 Teil II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert (sind), obwohl Sie Bezüge nach Vergütungsgruppe V b BAT erhalten” (so die Schreiben an B. und L.) bzw. der Empfänger sei, weil er keine Meisterprüfung abgelegt habe, „daher im Wege der Lückenausfüllung um eine Vergütungsgruppe niedriger eingruppiert, also in Vergütungsgruppe VI b Teil II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT”, werde jedoch „weiterhin so behandelt, als ob (er) in Vergütungsgruppe V b BAT eingruppiert” sei (so das Schreiben an H.). Lediglich beiläufig („bei dieser Gelegenheit”) werden alle drei Empfänger darauf hingewiesen, daß ihnen die Zulage nach Fußnote 1 zur Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 1, des Abschnitts Q des Teils II der Anlage 1 a zum BAT aus tarifrechtlichen Gründen nicht zustehe.
Wortlaut und Sinnzusammenhang der Schreiben lassen keinen Zweifel daran, daß sich der Senator für Arbeit und Betriebe als befugt betrachtet hat, die Lehrausbilder B., H. und L. ohne deren Zustimmung und ohne Beteiligung des Antragstellers im Sinne einer – fehlverstandenen – Tarifautomatik als in eine niedrigere Vergütungsgruppe eingruppiert anzusehen, weil er ihre Tätigkeiten im Jahre 1982 offenbar als geringerwertig einschätzte, als dies beim Abschluß der mit ihnen eingegangenen Arbeitsverträge geschehen war. Dazu war der Senator für Arbeit und Betriebe aber auch dann nicht berechtigt, wenn sich Bedeutung, Schwierigkeit oder Umfang der Aufgaben der Lehrausbilder als Folge einer geänderten Konzeption der Ausbildung von Jugendlichen im Berufsamt geändert hatten, wie er in den Tatsacheninstanzen vorgetragen hat, und dadurch die Wertigkeit der Tätigkeit der Lehrausbilder abgesunken war. Sofern ein solcher Wandel in der Tätigkeit der Lehrausbilder B., H. und L. eingetreten war, hätten zwar die Voraussetzungen für ihre korrigierende Herabgruppierung vorgelegen (BVerwGE 35, 164); die Herabgruppierung selbst hätte jedoch nur durch eine einvernehmliche oder mit dem Mittel der Änderungskündigung vorgenommene Abänderung des Arbeitsvertrags bewirkt werden können (BVerwGE a.a.O. und 50, 186 ≪191≫; BAGE 17, 248 ≪249≫; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, Rdnr. 43 zu § 75), bei der der Antragsteller gemäß § 87 Nr. 6 PersVG Berlin mitzubestimmen gehabt hätte.
Nichts anderes hätte zu gelten, wenn die Schreiben dadurch veranlaßt gewesen sein sollten, daß die Frist der Fußnote 1 zu den Fallgruppen 1, 2 der Vergütungsgruppe V b des Abschnitts Q des Teils II der Anlage 1 a zum BAT bei dem Lehrausbilder L. im Jahre 1982 ablief, und wenn die Erörterung des Zulageanspruchs entgegen dem Wortlaut der Scheiben deren eigentlichen Gegenstand gebildet haben sollte. Die Verweigerung der Zulage setzte nämlich voraus, daß die Lehrausbilder B., H. und L. nicht in die Vergütungsgruppe V b des Abschnitts Q des Teils II der Anlage 1 a zum BAT „übergeleitet”, sondern in eine andere Vergütungsgruppe eingruppiert worden waren. Auch das hätte aber die Zustimmung der Betroffenen und des Antragstellers erfordert.
Die Schreiben des Senators für Arbeit und Betriebe vom 15. Dezember 1982 können jedoch nicht einmal als der Versuch angesehen werden, die Zustimmung der Empfänger zu ihrer Rückgruppierung – sei es auch nur bezüglich der Zulage – einzuholen. Sie erschöpfen sich in einer einseitigen Behauptung, die tarifrechtliche Lage der Lehrausbilder B., H. und L. habe sich „automatisch” verschlechtert. Mit diesem Inhalt konnten sie nach dem zuvor Gesagten weder in bezug auf eine Herabgruppierung der Empfänger noch sonst irgendwelche Rechtswirkungen auslösen, sondern blieben ohne Bedeutung für deren Arbeitsverhältnisse. Ihnen fehlt auch der personalvertretungsrechtliche Charakter einer „Maßnahme”, an der der Antragsteller zu beteiligen gewesen wäre, weil sie vom Senator für Arbeit und Betriebe selbst ersichtlich nicht als arbeitsrechtliche Regelung, sondern als Unterrichtung über die vermeintlich bestehende Rechtslage verstanden worden sind.
Der Rechtsbeschwerde muß der Erfolg nach alledem versagt bleiben.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BRAGO.
Unterschriften
Dr. Eckstein, Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert
Fundstellen