Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt – Fachkammer für Landespersonalvertretungsrecht – vom 19. Dezember 2001 geändert.
Es wird festgestellt, dass der Antragsteller bei der mit Schreiben vom 25. Mai 2000 gegenüber der Beschäftigten Frau Dr. Christina Böttcher erklärten Korrektur der Ersteingruppierung mitzubestimmen hatte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten erstreben eine gerichtliche Klärung der Mitbestimmung des Antragstellers bei der Rückgruppierung (Fallgruppenwechsel) der Lehrerin im Hochschuldienst Dr. … Frau … ist seit dem Jahre 1981 an, Fachbereich Geschichte, Abt. für Geschichtsdidaktik beschäftigt. Nach Inkrafttreten des BAT-O ordnete der Beteiligte fußend auf einer Tätigkeitsbeschreibung vom 27. Mai 1991 ihre Tätigkeit der Vergütungsgruppe II a, Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a zum BAT-O zu (Bewertungsbogen v. 30. Juli 1992). Mit Schreiben an Frau … vom 27. Juni 1994 teilte der Beteiligte mit:
„Als Zeitpunkt für einen möglichen Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe bzw. Lohngruppe wurde der 1.7.2006 festgestellt”.
Mit weiterem Schreiben an Frau … vom 24. Mai 2000 teilte der Beteiligte mit:
„Leider muss ihnen mitgeteilt werden, dass ihnen zum 1.7.2006 kein Bewährungsaufstieg gewährt werden kann. Grundlage für die tarifliche Bewertung ihrer Aufgaben ist die Tätigkeitsbeschreibung vom 27.5.1991. Danach üben sie folgende Tätigkeiten aus:
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Lehrtätigkeit |
50 % |
Forschungstätigkeit |
40 % |
Weiterbildung |
10 % |
Die Tätigkeitsbeschreibung wurde von ihnen gegengezeichnet. Die Aufgaben sind eindeutig dem Tätigkeitsbild einer Lehrkraft zuzuordnen.
Sie wurden aufgrund eines Erlasses des damaligen MWF vom 2.12.1992 in die VG II a, FG 1 a eingruppiert. Gemäß Nr. 5 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen unterfallen Lehrkräfte nicht der Anlage 1 a zum BAT-O und den damit verbundenen Bewährungsvorschriften. Der Aufstieg in die VG I b ist daher nicht möglich. Die dazu getroffene Festlegung ist als fehlerhaft aufzuheben. Ihre Eingruppierung ist auch der 3. Änderung der TBL-Richtlinie zur Eingruppierung von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis und der ab 1.7.1995 geltenden Lehrereingruppierungsrichtlinie entsprechend anzupassen.”
Nachdem der Antragsteller sein Mitbestimmungsrecht reklamiert hatte, teilte der Beteiligte mit Schreiben vom 18. September 2000 mit, der Vorgang unterliege nicht der Mitbestimmung. Frau … werde nicht rückgruppiert, denn sie bleibe in der bisherigen Vergütungsgruppe. Es handele sich auch nicht um eine mitbestimmungspflichtige korrigierende Rückgruppierung. Nach der Rechtsprechung löse auch ein Fallgruppenwechsel bei gleichbleibender Vergütungsgruppe kein Mitbestimmungsrecht aus (BVerwG, Beschl. v. 7.6.1984 – 6 B 23.82 –).
Am 28. März 2001 hat der Antragsteller um gerichtliche Klärung nachgesucht. Er hat vorgetragen, Frau … sei seinerzeit bewusst in die Vergütungsgruppe II a, Fallgruppe 1 a eingruppiert worden, was den Bewährungsaufstieg impliziert habe. Auch habe der Beteiligte spätestens mit Schreiben vom 27. Juni 1994 eine Zusicherung für den Bewährungsaufstieg gegeben. Wolle der Beteiligte Frau … neiner anderen Fallgruppe zuordnen, so unterliege dies der Mitbestimmung gem. § 67 Abs. 1 Nr. 3 PersVG LSA (BVerwG, Beschl. v. 8.10.1997, BVerwGE 105, 241).
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, dass die mit Schreiben vom 25. Mai 2000 gegenüber der Beschäftigten Frau Dr. Christina Böttcher erklärte Korrektur der Ersteingruppierung der Mitbestimmung bedarf.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat im Wesentlichen vorgetragen, Frau … sei gemäß Bewertungsbogen vom 30. Juli 1992 der Vergütungsgruppe II a, Fallgruppe 1 a BAT-O zugeordnet worden. Dem Bewährungsaufstieg stehe aber bereits die Vorbemerkung 5 zu den Vergütungsgruppen der Anlage 1 a entgegen. Mit Frau … sei auch keine abweichende individuelle Vereinbarung über den Bewährungsaufstieg getroffen worden. Das Schreiben an Frau … vom 27. Juni 1994 sei nicht als Zusicherung zu verstehen. Komme danach ein Bewährungsaufstieg für Frau … nicht in Betracht, könne es auch kein Beteiligungsrecht des Antragstellers geben.
Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Feststellung mit Beschluss vom 19. Dezember 2001 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand liege nicht vor. Die Beschäftigte Frau … sei nach der Tätigkeitsdarstellung vom 27. Mai 1991 Lehrkraft i. S. der Vorbemerkungen Nr. 5 der Anlage 1 a zum BAT-O. Ihr Aufgabengebiet habe sich seither nicht geändert. Zu einer Herabgruppierung durch Vereinbarung oder Änderungskündigung sei es nicht gekommen. Frau … sei auch nicht durch eine die Mitbestimmung auslösende Maßnahme einer anderen Fallgruppe zugeordnet worden. Die Zuordnung der Angestellten, die gem. Anlage 1 a zum BAT-O nach der vorgeschriebenen Bewährungszeit höher gruppiert würden, folge aus der Tarifautomatik. Danach sei für Frau … ein Bewährungsaufstieg nicht vorgese...